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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Drucksache 16/160 – 178 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />

Vermittlung von Künstlerinnen und Künstlern, die dem<br />

Vermittlungsverbot unterliegen oder solchen, bei denen<br />

Arbeitslosigkeit nicht beseitigt werden kann. Sie fördert<br />

zudem Mitnahmeeffekte, da kommerzielle Veranstalter<br />

damit eigene Aufgaben gewinnbringend auf die Bun<strong>des</strong>agentur<br />

verlagern.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Bun<strong>des</strong>agentur daher<br />

aufgefordert, künftig auf die Vermittlung von Künstlerinnen<br />

und Künstlern in selbstständige Tätigkeiten zu verzichten<br />

und keine Programme für Private zu gestalten.<br />

41.3.2<br />

Außerdem hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof darauf hingewiesen,<br />

dass die intensive Betreuung der Künstlerinnen und<br />

Künstler zu einem überdurchschnittlichen zeitlichen und<br />

finanziellen Aufwand führt. Er hat der Bun<strong>des</strong>agentur erneut<br />

empfohlen, die Versichertengemeinschaft zu entlasten,<br />

indem sie sich ihre besonderen Aufwendungen von<br />

den Arbeitgebern erstatten lässt. Sie ist verpflichtet, alle<br />

Einnahmequellen im Rahmen der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit<br />

auszuschöpfen (§ 34 BHO i. V. m. § 77a<br />

SGB IV).<br />

41.4 Stellungnahme der Bun<strong>des</strong>agentur<br />

41.4.1<br />

Die Bun<strong>des</strong>agentur hat die Auffassung vertreten, sie verstoße<br />

nicht gegen das Vermittlungsverbot. Zum Zeitpunkt<br />

der Vermittlung sei nicht eindeutig abgrenzbar, ob eine<br />

Künstlerin oder ein Künstler abhängig beschäftigt oder<br />

selbstständig tätig werden will. Sie sei nicht verpflichtet,<br />

den angestrebten Vertrag darauf hin zu prüfen, ob er auf<br />

eine selbstständige Tätigkeit oder ein Arbeitsverhältnis<br />

gerichtet ist. Es sei insoweit unbeachtlich, dass eine Vielzahl<br />

der von ihr betreuten Künstlerinnen und Künstler<br />

selbstständig tätig sei.<br />

Ferner hat die Bun<strong>des</strong>agentur die Vermittlung der nebenberuflich<br />

tätigen Künstlerinnen und Künstler auch <strong>des</strong>halb<br />

für unverzichtbar gehalten, weil diese gerade zu Beginn<br />

ihrer Tätigkeit das Risiko der Selbstständigkeit nicht<br />

tragen könnten.<br />

Sie hat darüber hinaus mitgeteilt, die Zusammenstellung<br />

künstlerischer Programme sei ein Wesensmerkmal der<br />

Arbeitsberatung. Diese Arbeit unterstreiche die fachliche<br />

Kompetenz der Vermittler und helfe, Künstlerinnen und<br />

Künstler in Arbeit zu bringen und damit den Beschäftigungsstand<br />

zu erhöhen. Bei Vereinen wirke sich die<br />

Übernahme der Veranstalteraufgaben durch die Künstlerdienste<br />

nicht als gewinnbringender Mitnahmeeffekt aus,<br />

da Vereine kostendeckend arbeiteten.<br />

41.4.2<br />

Die Bun<strong>des</strong>agentur hat darauf verwiesen, dass es nicht<br />

ohne weiteres möglich sei, die erstattungsfähigen besonderen<br />

Aufwendungen von den gewöhnlichen Aufwen-<br />

dungen abzugrenzen. Im Übrigen sei es in ihr Ermessen<br />

gestellt, Erstattungsansprüche geltend zu machen.<br />

41.5 Abschließende Würdigung<br />

41.5.1<br />

Die Ausführungen der Bun<strong>des</strong>agentur zur Vermittlung in<br />

selbstständige Tätigkeiten und zur Programmgestaltung<br />

für kommerzielle Anbieter überzeugen nicht.<br />

Zwar muss die Bun<strong>des</strong>agentur nicht vor jeder Vermittlung<br />

prüfen, ob eine Künstlerin oder ein Künstler ein Arbeitsverhältnis<br />

oder eine selbstständige Tätigkeit anstrebt. Sie<br />

soll von der Prüfung entlastet werden, falls die Abgrenzung<br />

schwierig ist. Wenn aber offensichtlich eine selbstständige<br />

Tätigkeit angebahnt werden soll, muss die Bun<strong>des</strong>agentur<br />

das Vermittlungsverbot für Selbstständige<br />

beachten. Sie kann daher aus der Prüfungserleichterung<br />

keine uneingeschränkte Erlaubnis zur Vermittlung Selbstständiger<br />

ableiten.<br />

Die Bun<strong>des</strong>agentur hat nicht darlegen können, dass die<br />

übrigen Vermittlungen von Künstlerinnen und Künstlern,<br />

bei denen die Arbeitslosigkeit nicht abgebaut und keine<br />

Beitragspflicht begründet wird, wirtschaftlich sind. Zudem<br />

ist kein Grund erkennbar, warum die Bun<strong>des</strong>agentur<br />

die Berufsgruppe der selbstständigen Künstlerinnen und<br />

Künstler besser behandelt als andere Selbstständige, die<br />

sich ohne ihre Hilfe Aufträge verschaffen müssen. Im<br />

Übrigen kann die Bun<strong>des</strong>agentur mit ihren unentgeltlich<br />

angebotenen Leistungen die Existenz privater Künstleragenturen<br />

beeinträchtigen.<br />

Der Darlegung der Bun<strong>des</strong>agentur zur Gestaltung künstlerischer<br />

Programme kann nicht gefolgt werden, denn<br />

diese Dienstleistung dient ausschließlich der Vermittlung<br />

selbstständiger Engagements. Es handelt sich weder um<br />

Arbeitsvermittlung im engeren Sinn noch um Arbeitsberatung,<br />

die auf die Besetzung von Arbeitsstellen abzielt.<br />

Die Bun<strong>des</strong>agentur kann diese Dienstleistung auch nicht<br />

damit rechtfertigen, dass sie die fachliche Kompetenz der<br />

Künstlerdienste dokumentiere, da sie die Versichertengemeinschaft<br />

durch den unverhältnismäßig hohen Aufwand<br />

belastet, ohne dass diesem Aufwand entsprechende Beitragseinnahmen<br />

gegenüber stehen. Im Übrigen übersieht<br />

die Bun<strong>des</strong>agentur, dass sie auch für kommerziell arbeitende<br />

Veranstalter Programme gestaltet und dadurch Mitnahmeeffekte<br />

ermöglicht.<br />

41.5.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof ist weiterhin der Auffassung,<br />

dass die Bun<strong>des</strong>agentur ihr Ermessen bei der Erstattung<br />

besonderer Aufwendungen nicht ordnungsgemäß ausübt.<br />

Sie hat weder den erheblichen finanziellen und personellen<br />

Aufwand im Künstlerdienst noch die Tatsache bestritten,<br />

dass die vermittelten Künstlerinnen und Künstler<br />

überwiegend keine Sozialbeiträge leisten müssen. Sie<br />

sollte umgehend die Voraussetzungen schaffen, um besondere<br />

Aufwendungen geltend zu machen.

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