Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Drucksache 16/160 – 178 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />
Vermittlung von Künstlerinnen und Künstlern, die dem<br />
Vermittlungsverbot unterliegen oder solchen, bei denen<br />
Arbeitslosigkeit nicht beseitigt werden kann. Sie fördert<br />
zudem Mitnahmeeffekte, da kommerzielle Veranstalter<br />
damit eigene Aufgaben gewinnbringend auf die Bun<strong>des</strong>agentur<br />
verlagern.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Bun<strong>des</strong>agentur daher<br />
aufgefordert, künftig auf die Vermittlung von Künstlerinnen<br />
und Künstlern in selbstständige Tätigkeiten zu verzichten<br />
und keine Programme für Private zu gestalten.<br />
41.3.2<br />
Außerdem hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof darauf hingewiesen,<br />
dass die intensive Betreuung der Künstlerinnen und<br />
Künstler zu einem überdurchschnittlichen zeitlichen und<br />
finanziellen Aufwand führt. Er hat der Bun<strong>des</strong>agentur erneut<br />
empfohlen, die Versichertengemeinschaft zu entlasten,<br />
indem sie sich ihre besonderen Aufwendungen von<br />
den Arbeitgebern erstatten lässt. Sie ist verpflichtet, alle<br />
Einnahmequellen im Rahmen der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit<br />
auszuschöpfen (§ 34 BHO i. V. m. § 77a<br />
SGB IV).<br />
41.4 Stellungnahme der Bun<strong>des</strong>agentur<br />
41.4.1<br />
Die Bun<strong>des</strong>agentur hat die Auffassung vertreten, sie verstoße<br />
nicht gegen das Vermittlungsverbot. Zum Zeitpunkt<br />
der Vermittlung sei nicht eindeutig abgrenzbar, ob eine<br />
Künstlerin oder ein Künstler abhängig beschäftigt oder<br />
selbstständig tätig werden will. Sie sei nicht verpflichtet,<br />
den angestrebten Vertrag darauf hin zu prüfen, ob er auf<br />
eine selbstständige Tätigkeit oder ein Arbeitsverhältnis<br />
gerichtet ist. Es sei insoweit unbeachtlich, dass eine Vielzahl<br />
der von ihr betreuten Künstlerinnen und Künstler<br />
selbstständig tätig sei.<br />
Ferner hat die Bun<strong>des</strong>agentur die Vermittlung der nebenberuflich<br />
tätigen Künstlerinnen und Künstler auch <strong>des</strong>halb<br />
für unverzichtbar gehalten, weil diese gerade zu Beginn<br />
ihrer Tätigkeit das Risiko der Selbstständigkeit nicht<br />
tragen könnten.<br />
Sie hat darüber hinaus mitgeteilt, die Zusammenstellung<br />
künstlerischer Programme sei ein Wesensmerkmal der<br />
Arbeitsberatung. Diese Arbeit unterstreiche die fachliche<br />
Kompetenz der Vermittler und helfe, Künstlerinnen und<br />
Künstler in Arbeit zu bringen und damit den Beschäftigungsstand<br />
zu erhöhen. Bei Vereinen wirke sich die<br />
Übernahme der Veranstalteraufgaben durch die Künstlerdienste<br />
nicht als gewinnbringender Mitnahmeeffekt aus,<br />
da Vereine kostendeckend arbeiteten.<br />
41.4.2<br />
Die Bun<strong>des</strong>agentur hat darauf verwiesen, dass es nicht<br />
ohne weiteres möglich sei, die erstattungsfähigen besonderen<br />
Aufwendungen von den gewöhnlichen Aufwen-<br />
dungen abzugrenzen. Im Übrigen sei es in ihr Ermessen<br />
gestellt, Erstattungsansprüche geltend zu machen.<br />
41.5 Abschließende Würdigung<br />
41.5.1<br />
Die Ausführungen der Bun<strong>des</strong>agentur zur Vermittlung in<br />
selbstständige Tätigkeiten und zur Programmgestaltung<br />
für kommerzielle Anbieter überzeugen nicht.<br />
Zwar muss die Bun<strong>des</strong>agentur nicht vor jeder Vermittlung<br />
prüfen, ob eine Künstlerin oder ein Künstler ein Arbeitsverhältnis<br />
oder eine selbstständige Tätigkeit anstrebt. Sie<br />
soll von der Prüfung entlastet werden, falls die Abgrenzung<br />
schwierig ist. Wenn aber offensichtlich eine selbstständige<br />
Tätigkeit angebahnt werden soll, muss die Bun<strong>des</strong>agentur<br />
das Vermittlungsverbot für Selbstständige<br />
beachten. Sie kann daher aus der Prüfungserleichterung<br />
keine uneingeschränkte Erlaubnis zur Vermittlung Selbstständiger<br />
ableiten.<br />
Die Bun<strong>des</strong>agentur hat nicht darlegen können, dass die<br />
übrigen Vermittlungen von Künstlerinnen und Künstlern,<br />
bei denen die Arbeitslosigkeit nicht abgebaut und keine<br />
Beitragspflicht begründet wird, wirtschaftlich sind. Zudem<br />
ist kein Grund erkennbar, warum die Bun<strong>des</strong>agentur<br />
die Berufsgruppe der selbstständigen Künstlerinnen und<br />
Künstler besser behandelt als andere Selbstständige, die<br />
sich ohne ihre Hilfe Aufträge verschaffen müssen. Im<br />
Übrigen kann die Bun<strong>des</strong>agentur mit ihren unentgeltlich<br />
angebotenen Leistungen die Existenz privater Künstleragenturen<br />
beeinträchtigen.<br />
Der Darlegung der Bun<strong>des</strong>agentur zur Gestaltung künstlerischer<br />
Programme kann nicht gefolgt werden, denn<br />
diese Dienstleistung dient ausschließlich der Vermittlung<br />
selbstständiger Engagements. Es handelt sich weder um<br />
Arbeitsvermittlung im engeren Sinn noch um Arbeitsberatung,<br />
die auf die Besetzung von Arbeitsstellen abzielt.<br />
Die Bun<strong>des</strong>agentur kann diese Dienstleistung auch nicht<br />
damit rechtfertigen, dass sie die fachliche Kompetenz der<br />
Künstlerdienste dokumentiere, da sie die Versichertengemeinschaft<br />
durch den unverhältnismäßig hohen Aufwand<br />
belastet, ohne dass diesem Aufwand entsprechende Beitragseinnahmen<br />
gegenüber stehen. Im Übrigen übersieht<br />
die Bun<strong>des</strong>agentur, dass sie auch für kommerziell arbeitende<br />
Veranstalter Programme gestaltet und dadurch Mitnahmeeffekte<br />
ermöglicht.<br />
41.5.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof ist weiterhin der Auffassung,<br />
dass die Bun<strong>des</strong>agentur ihr Ermessen bei der Erstattung<br />
besonderer Aufwendungen nicht ordnungsgemäß ausübt.<br />
Sie hat weder den erheblichen finanziellen und personellen<br />
Aufwand im Künstlerdienst noch die Tatsache bestritten,<br />
dass die vermittelten Künstlerinnen und Künstler<br />
überwiegend keine Sozialbeiträge leisten müssen. Sie<br />
sollte umgehend die Voraussetzungen schaffen, um besondere<br />
Aufwendungen geltend zu machen.