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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Drucksache 16/160 – 92 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat in seinen letztjährigen <strong>Bemerkungen</strong><br />

ebenfalls empfohlen, zumin<strong>des</strong>t auf mittelfristige<br />

Sicht in Anlehnung z. B. an die Schweizer Bun<strong>des</strong>verfassung<br />

22 ein grundsätzliches Verbot der Neuverschuldung<br />

in wirtschaftlichen Normalzeiten normativ zu verankern 23.<br />

Der Rechnungsprüfungsausschuss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses<br />

<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages hat diese Anregung<br />

aufgegriffen und im Rahmen seiner Beschlussfassung<br />

zu den <strong>Bemerkungen</strong> 2004 das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

gebeten zu prüfen, ob die Konsolidierung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushalts<br />

durch eine wirkungsvollere normative Begrenzung<br />

der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten zur Kreditaufnahme<br />

unterstützt werden kann.<br />

Der prinzipielle Verzicht auf einen Haushaltsausgleich<br />

durch Kreditaufnahme wäre nicht zuletzt ein wesentlicher<br />

Beitrag, um langfristig die Tragfähigkeit der öffentlichen<br />

Haushalte gerade im Hinblick auf die wachsenden intergenerativen<br />

Belastungen zu gewährleisten 24. Angesichts<br />

der gegenwärtigen schwierigen Situation <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushalts<br />

dürfte eine derartige weitgehende und ehrgeizige<br />

Verschuldungsregel allerdings kurzfristig nicht zu realisieren<br />

sein. In einem Zwischenschritt sollte jedoch zumin<strong>des</strong>t<br />

– wie vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof seit längerem gefordert<br />

– der Investitionsbegriff enger gefasst werden,<br />

um einen weiteren Schuldenanstieg zumin<strong>des</strong>t zu bremsen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat ausgeführt, der geltende Investitionsbegriff<br />

und seine Auslegung in der Staatspraxis<br />

seien durch die Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

abgedeckt. Die geltende Rechtslage stelle im<br />

22 In Artikel 126 der Schweizer Bun<strong>des</strong>verfassung ist im Jahre 2001 eine<br />

sog. Schuldenbremse eingeführt worden, nach der die Ausgaben<br />

sich grundsätzlich an den im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung<br />

stehenden ordentlichen Einnahmen zu orientieren haben. Bei Überschreiten<br />

sind Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.<br />

23 Vgl. dazu auch BT-Drs. 15/3721: Entwurf der FDP-Fraktion vom<br />

22.09.2004 zur Änderung <strong>des</strong> Grundgesetzes (Aufnahme von Stabilitätskriterien<br />

in das Grundgesetz) – danach soll ein Haushaltsausgleich<br />

ohne Neuverschuldung spätestens zum 31.12.2010 erreicht<br />

werden.<br />

24 Vgl. Deutsche Bun<strong>des</strong>bank: Defizitbegrenzende Haushaltsregeln<br />

und nationaler Stabilitätspakt in Deutschland, in: Monatsbericht<br />

April <strong>2005</strong>; S. 23–38: Zur Sicherstellung solider öffentlicher Finanzen<br />

wäre danach eine Reform nationaler Haushaltsregeln geboten,<br />

nicht zuletzt mit dem Ziel, die Verpflichtung zu strukturell weitgehend<br />

ausgeglichenen Haushalten fester zu verankern (S. 35).<br />

Übrigen eine sachgerechte Regelung dar, die zugleich<br />

dem Erfordernis Rechnung trage, in der Haushaltspraxis<br />

umsetzbar zu sein.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält an seiner Auffassung fest,<br />

dass das geltende Regelwerk zur Kreditbegrenzung in der<br />

Haushaltspraxis weitgehend versagt hat. Zur Unterstützung<br />

der notwendigen Konsolidierungsanstrengungen<br />

sollte daher eine wirkungsvollere normative Begrenzung<br />

der Nettokreditaufnahmemöglichkeiten angestrebt werden.<br />

2.6 Entwicklung der Verschuldung und<br />

<strong>des</strong> Schuldendienstes<br />

Der Gesamtschuldenstand <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> betrug zum Ende<br />

<strong>des</strong> Jahres 2004 rund 860,3 Mrd. Euro. Er setzt sich zusammen<br />

aus Schulden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushalts in Höhe von<br />

rund 803,0 Mrd. Euro und seiner Sondervermögen in<br />

Höhe von rund 57,3 Mrd. Euro (vgl. Abbildung 15). Die<br />

Gesamtverschuldung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> hat sich damit seit dem<br />

Beginn der 90er-Jahre (Gesamtschuldenstand 1989: rund<br />

255 Mrd. Euro) mehr als verdreifacht (+ 337 %).<br />

Dem Schuldenzuwachs im Haushaltsjahr 2004 infolge<br />

der hohen Nettokreditaufnahme stand nicht – wie in früheren<br />

Haushaltsjahren – ein Schuldenrückgang aufgrund<br />

von Tilgungen beim Sondervermögen Erblastentilgungsfonds<br />

gegenüber. Denn im Haushaltsjahr 2004 hatte die<br />

Deutsche Bun<strong>des</strong>bank nur einen Gewinn von rund<br />

0,25 Mrd. Euro erzielt und an den Bun<strong>des</strong>haushalt abgeführt.<br />

Die Gewinnabführung lag damit erstmals seit dem<br />

Jahre 1989 unter dem im Bun<strong>des</strong>haushalt veranschlagten<br />

Ansatz von 3,5 Mrd. Euro, sodass sie im Haushaltsjahr<br />

2004 nicht zur Schuldentilgung beim Erblastentilgungsfonds<br />

beitragen konnte. Eine ähnliche Entwicklung ist im<br />

Haushaltsjahr <strong>2005</strong> zu verzeichnen, da der an den Bun<strong>des</strong>haushalt<br />

abgeführte Bun<strong>des</strong>bankgewinn mit rund<br />

0,676 Mrd. Euro weit unter dem veranschlagten Soll von<br />

2,0 Mrd. Euro lag.<br />

Aufgrund der hohen jährlichen Nettokreditaufnahmen vor<br />

allem seit dem Jahre 2002 sowie den im Finanzplanungszeitraum<br />

sich abzeichnenden Kreditaufnahmen wird die<br />

Gesamtverschuldung weiter ansteigen. Aus heutiger Sicht<br />

ist zum Ende <strong>des</strong> Finanzplanungszeitraums 2009 mit einem<br />

Gesamtschuldenstand <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> von über<br />

970 Mrd. Euro zu rechnen (vgl. Abbildung 15).

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