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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Drucksache 16/160 – 170 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />

Zahlreiche Erträgnisaufstellungen waren jedoch unvollständig.<br />

Nicht alle Kreditinstitute wiesen konkret darauf<br />

hin, welche Erträge <strong>des</strong> Anlegers nicht bescheinigt wurden.<br />

Häufig enthielten die Erträgnisaufstellungen nur allgemeine<br />

Hinweise, dass das jeweilige Kreditinstitut z. B.<br />

thesaurierte Erträge nicht bescheinigt hatte. Da die Erträgnisaufstellungen<br />

jeden Kapitalertrag einzeln auflisteten<br />

und dadurch sehr umfangreich sein konnten, waren<br />

konkrete Hinweise, soweit sie vorhanden waren, häufig<br />

erst auf der zehnten oder gar zwanzigsten Seite zu finden.<br />

Die Finanzämter verfügten durchschnittlich nur über wenige<br />

Minuten zur Bearbeitung dieser Angaben. Selbst bei<br />

genauen Hinweisen zu fehlenden Erträgen ermittelten sie<br />

nicht die tatsächliche Höhe der Einkünfte, sondern glichen<br />

lediglich die Daten der Einkommensteuererklärung<br />

mit denen der vorliegenden Bescheinigungen ab.<br />

37.3<br />

Mit § 24c EStG wollte der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen<br />

ermöglichen, ihre Erklärungspflicht selbst bei umfangreichen<br />

Kapitaleinkünften rascher und einfacher zu<br />

erfüllen. Dem dient auch das vom Bun<strong>des</strong>ministerium der<br />

Finanzen (Bun<strong>des</strong>ministerium) entwickelte Muster für<br />

die Jahresbescheinigung.<br />

In dieses Muster können ausschließlich Einnahmen eingetragen<br />

werden, die im Inland steuerpflichtig sind. Einnahmen,<br />

die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

steuerfrei sind, aber die Höhe <strong>des</strong> Steuersatzes für steuerpflichtige<br />

Einkünfte beeinflussen, können die Kreditinstitute<br />

nicht angeben. Der Steuerpflichtige ist aber verpflichtet,<br />

diese steuerfreien Erträge vollständig zu<br />

erklären.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium erlaubte den Kreditinstituten mit<br />

Schreiben vom 31. August 2004, nur die Daten nach<br />

§ 24c EStG zu bescheinigen, die ihnen beim Ausstellen<br />

der Bescheinigung vorliegen. Da z. B. einige Investmentfonds<br />

ihre thesaurierten Erträge erst im April <strong>des</strong> Folgejahres<br />

bekannt geben müssen, die Kreditinstitute die Jahresbescheinigungen<br />

aber schon im Februar oder März<br />

versenden, können diese keine Angaben zu solchen Erträgen<br />

enthalten. Ebenso wie die Erträgnisaufstellungen enthalten<br />

die erstmalig im Jahre <strong>2005</strong> ausgestellten Jahresbescheinigungen<br />

daher allgemeine Hinweise, dass die<br />

Kreditinstitute bestimmte Kapitalerträge nicht bescheinigen<br />

und dass der Steuerpflichtige später bekannt gegebene<br />

Thesaurierungsanzeigen zu ergänzen hat.<br />

37.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat das Bun<strong>des</strong>ministerium darauf<br />

hingewiesen, dass die Steuerbescheinigungen verschiedener<br />

Kreditinstitute in ihrem Erscheinungsbild zu<br />

sehr voneinander abweichen. Der individuelle Aufbau der<br />

Steuerbescheinigungen erschwert sowohl die Übertragung<br />

der Daten in die Einkommensteuererklärung durch<br />

den Steuerpflichtigen als auch den späteren Abgleich<br />

durch die Finanzämter. Das führte letztlich dazu, dass die<br />

Finanzämter innerhalb der relativ kurzen Bearbeitungs-<br />

zeit nicht mehr prüften, ob alle Kapitalerträge erklärt<br />

wurden. Der individuelle Aufbau hatte außerdem Übertragungsfehler<br />

sowohl zugunsten als auch zuungunsten<br />

<strong>des</strong> Steuerpflichtigen zur Folge. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

hat <strong>des</strong>halb dem Bun<strong>des</strong>ministerium empfohlen, den Kreditinstituten<br />

ein einheitliches Muster für Steuerbescheinigungen<br />

vorzugeben, von <strong>des</strong>sen Erscheinungsbild und<br />

Aufbau sie nicht abweichen dürfen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht die Gefahr, dass die im<br />

Jahre <strong>2005</strong> erstmals erstellten Jahresbescheinigungen die<br />

bisherigen Mängel bei der Erfassung der Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen noch vergrößern. Weder die Steuerpflichtigen<br />

noch die Finanzämter werden den Jahresbescheinigungen<br />

entnehmen können, ob die Angaben im<br />

Einzelfall vollständig sind. Der Steuerpflichtige wird<br />

nach den ihm vorliegenden Einzelabrechnungen und einer<br />

Erträgnisaufstellung die Daten der Jahresbescheinigung<br />

auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen müssen,<br />

wenn er seiner Erklärungspflicht nachkommen will.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

empfohlen, die Kreditinstitute aufzufordern, die Jahresbescheinigungen<br />

vollständig auszustellen. Nur dann ist die<br />

vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung beim Ausfüllen<br />

der Steuererklärung zu erreichen. Dazu müssen die Kreditinstitute<br />

den Versand der Jahresbescheinigungen im<br />

Einzelfall zurückstellen, bis die Bekanntgabefrist für den<br />

jeweiligen Investmentfonds abgelaufen ist. Liegt bis zu<br />

diesem Zeitpunkt beim elektronischen Bun<strong>des</strong>anzeiger<br />

keine Veröffentlichung der Erträge vor, wären sie pauschal<br />

nach § 6 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln.<br />

Es gibt keinen Grund dafür, dass die Kreditinstitute<br />

nicht auch die Erträge in der Jahresbescheinigung angeben<br />

sollten, die nach § 6 InvStG zu berechnen sind.<br />

Ebenso ist notwendig, dass die Kreditinstitute sämtliche<br />

Kapitalerträge in das vorgeschriebene amtliche Muster der<br />

Jahresbescheinigung eintragen können. Auch ausländische<br />

Kapitalerträge, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

in Deutschland steuerbefreit sind, müssen die<br />

Steuerpflichtigen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.<br />

Diese steuerfreien Kapitalerträge beeinflussen<br />

nämlich die Höhe <strong>des</strong> Einkommensteuersatzes, dem die<br />

steuerpflichtigen Einkünfte unterliegen.<br />

Außerdem hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof angeregt, eine<br />

Regelung zu schaffen, nach der die Finanzbehörden bei<br />

den Kreditinstituten stichprobenweise überprüfen, wie<br />

diese die Jahresbescheinigungen ausstellen. Dann könnten<br />

sowohl die Finanzämter als auch die steuerpflichtigen<br />

Kapitalanleger verstärkt auf Vollständigkeit und Güte der<br />

Jahresbescheinigungen vertrauen.<br />

37.5<br />

Zur empfohlenen Einheitlichkeit der ausgestellten Steuerbescheinigungen<br />

hat das Bun<strong>des</strong>ministerium mitgeteilt,<br />

es prüfe die Erstellung eines amtlichen Musters.<br />

Zur Vollständigkeit der Jahresbescheinigung hat das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien<br />

die Ansicht vertreten, die Kreditinstitute seien nur

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