Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Drucksache 16/160 – 170 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />
Zahlreiche Erträgnisaufstellungen waren jedoch unvollständig.<br />
Nicht alle Kreditinstitute wiesen konkret darauf<br />
hin, welche Erträge <strong>des</strong> Anlegers nicht bescheinigt wurden.<br />
Häufig enthielten die Erträgnisaufstellungen nur allgemeine<br />
Hinweise, dass das jeweilige Kreditinstitut z. B.<br />
thesaurierte Erträge nicht bescheinigt hatte. Da die Erträgnisaufstellungen<br />
jeden Kapitalertrag einzeln auflisteten<br />
und dadurch sehr umfangreich sein konnten, waren<br />
konkrete Hinweise, soweit sie vorhanden waren, häufig<br />
erst auf der zehnten oder gar zwanzigsten Seite zu finden.<br />
Die Finanzämter verfügten durchschnittlich nur über wenige<br />
Minuten zur Bearbeitung dieser Angaben. Selbst bei<br />
genauen Hinweisen zu fehlenden Erträgen ermittelten sie<br />
nicht die tatsächliche Höhe der Einkünfte, sondern glichen<br />
lediglich die Daten der Einkommensteuererklärung<br />
mit denen der vorliegenden Bescheinigungen ab.<br />
37.3<br />
Mit § 24c EStG wollte der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen<br />
ermöglichen, ihre Erklärungspflicht selbst bei umfangreichen<br />
Kapitaleinkünften rascher und einfacher zu<br />
erfüllen. Dem dient auch das vom Bun<strong>des</strong>ministerium der<br />
Finanzen (Bun<strong>des</strong>ministerium) entwickelte Muster für<br />
die Jahresbescheinigung.<br />
In dieses Muster können ausschließlich Einnahmen eingetragen<br />
werden, die im Inland steuerpflichtig sind. Einnahmen,<br />
die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
steuerfrei sind, aber die Höhe <strong>des</strong> Steuersatzes für steuerpflichtige<br />
Einkünfte beeinflussen, können die Kreditinstitute<br />
nicht angeben. Der Steuerpflichtige ist aber verpflichtet,<br />
diese steuerfreien Erträge vollständig zu<br />
erklären.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium erlaubte den Kreditinstituten mit<br />
Schreiben vom 31. August 2004, nur die Daten nach<br />
§ 24c EStG zu bescheinigen, die ihnen beim Ausstellen<br />
der Bescheinigung vorliegen. Da z. B. einige Investmentfonds<br />
ihre thesaurierten Erträge erst im April <strong>des</strong> Folgejahres<br />
bekannt geben müssen, die Kreditinstitute die Jahresbescheinigungen<br />
aber schon im Februar oder März<br />
versenden, können diese keine Angaben zu solchen Erträgen<br />
enthalten. Ebenso wie die Erträgnisaufstellungen enthalten<br />
die erstmalig im Jahre <strong>2005</strong> ausgestellten Jahresbescheinigungen<br />
daher allgemeine Hinweise, dass die<br />
Kreditinstitute bestimmte Kapitalerträge nicht bescheinigen<br />
und dass der Steuerpflichtige später bekannt gegebene<br />
Thesaurierungsanzeigen zu ergänzen hat.<br />
37.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat das Bun<strong>des</strong>ministerium darauf<br />
hingewiesen, dass die Steuerbescheinigungen verschiedener<br />
Kreditinstitute in ihrem Erscheinungsbild zu<br />
sehr voneinander abweichen. Der individuelle Aufbau der<br />
Steuerbescheinigungen erschwert sowohl die Übertragung<br />
der Daten in die Einkommensteuererklärung durch<br />
den Steuerpflichtigen als auch den späteren Abgleich<br />
durch die Finanzämter. Das führte letztlich dazu, dass die<br />
Finanzämter innerhalb der relativ kurzen Bearbeitungs-<br />
zeit nicht mehr prüften, ob alle Kapitalerträge erklärt<br />
wurden. Der individuelle Aufbau hatte außerdem Übertragungsfehler<br />
sowohl zugunsten als auch zuungunsten<br />
<strong>des</strong> Steuerpflichtigen zur Folge. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
hat <strong>des</strong>halb dem Bun<strong>des</strong>ministerium empfohlen, den Kreditinstituten<br />
ein einheitliches Muster für Steuerbescheinigungen<br />
vorzugeben, von <strong>des</strong>sen Erscheinungsbild und<br />
Aufbau sie nicht abweichen dürfen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht die Gefahr, dass die im<br />
Jahre <strong>2005</strong> erstmals erstellten Jahresbescheinigungen die<br />
bisherigen Mängel bei der Erfassung der Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen noch vergrößern. Weder die Steuerpflichtigen<br />
noch die Finanzämter werden den Jahresbescheinigungen<br />
entnehmen können, ob die Angaben im<br />
Einzelfall vollständig sind. Der Steuerpflichtige wird<br />
nach den ihm vorliegenden Einzelabrechnungen und einer<br />
Erträgnisaufstellung die Daten der Jahresbescheinigung<br />
auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen müssen,<br />
wenn er seiner Erklärungspflicht nachkommen will.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
empfohlen, die Kreditinstitute aufzufordern, die Jahresbescheinigungen<br />
vollständig auszustellen. Nur dann ist die<br />
vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung beim Ausfüllen<br />
der Steuererklärung zu erreichen. Dazu müssen die Kreditinstitute<br />
den Versand der Jahresbescheinigungen im<br />
Einzelfall zurückstellen, bis die Bekanntgabefrist für den<br />
jeweiligen Investmentfonds abgelaufen ist. Liegt bis zu<br />
diesem Zeitpunkt beim elektronischen Bun<strong>des</strong>anzeiger<br />
keine Veröffentlichung der Erträge vor, wären sie pauschal<br />
nach § 6 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln.<br />
Es gibt keinen Grund dafür, dass die Kreditinstitute<br />
nicht auch die Erträge in der Jahresbescheinigung angeben<br />
sollten, die nach § 6 InvStG zu berechnen sind.<br />
Ebenso ist notwendig, dass die Kreditinstitute sämtliche<br />
Kapitalerträge in das vorgeschriebene amtliche Muster der<br />
Jahresbescheinigung eintragen können. Auch ausländische<br />
Kapitalerträge, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
in Deutschland steuerbefreit sind, müssen die<br />
Steuerpflichtigen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.<br />
Diese steuerfreien Kapitalerträge beeinflussen<br />
nämlich die Höhe <strong>des</strong> Einkommensteuersatzes, dem die<br />
steuerpflichtigen Einkünfte unterliegen.<br />
Außerdem hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof angeregt, eine<br />
Regelung zu schaffen, nach der die Finanzbehörden bei<br />
den Kreditinstituten stichprobenweise überprüfen, wie<br />
diese die Jahresbescheinigungen ausstellen. Dann könnten<br />
sowohl die Finanzämter als auch die steuerpflichtigen<br />
Kapitalanleger verstärkt auf Vollständigkeit und Güte der<br />
Jahresbescheinigungen vertrauen.<br />
37.5<br />
Zur empfohlenen Einheitlichkeit der ausgestellten Steuerbescheinigungen<br />
hat das Bun<strong>des</strong>ministerium mitgeteilt,<br />
es prüfe die Erstellung eines amtlichen Musters.<br />
Zur Vollständigkeit der Jahresbescheinigung hat das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien<br />
die Ansicht vertreten, die Kreditinstitute seien nur