Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 165 – Drucksache 16/160<br />
einbarung umgesetzt. Der automatische Informationsaustausch<br />
setze eine systematische Datensammlung voraus.<br />
Da diese bisher nicht vorliege, könne Deutschland nicht<br />
am automatischen Informationsaustausch teilnehmen.<br />
Die nochmalige Prüfung, ob ein nationales Kontrollverfahren<br />
für neue Wasserfahrzeuge konzipiert werden soll,<br />
könne nur in Abstimmung mit den Ländern stattfinden.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium beabsichtige, die Vorschläge <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zur Einführung eines nationalen<br />
Kontrollverfahrens sowie einer Rechtsverordnung nach<br />
§ 18c UStG möglichst zeitnah mit den Ländern zu erörtern.<br />
33.4<br />
Das EU-Abkommen setzt ungeachtet der Form <strong>des</strong> Informationsaustausches<br />
stets voraus, dass die auszutauschenden<br />
Daten systematisch erhoben werden. Das ist in<br />
Deutschland bislang nur beim innergemeinschaftlichen<br />
Erwerb neuer Land- und Luftfahrzeuge – nicht jedoch<br />
neuer Wasserfahrzeuge – der Fall; und dies auch nur, soweit<br />
die Daten für die nationale Umsatzbesteuerung von<br />
Interesse sind. Entsprechende Informationen für Zwecke<br />
der Umsatzbesteuerung in anderen EU-Mitgliedstaaten<br />
basieren in der Regel eher auf Zufallserkenntnissen.<br />
Die Schaffung einer Rechtsverordnung nach § 18c UStG,<br />
die den umsatzsteuerlichen Bedürfnissen der anderen EU-<br />
Mitgliedstaaten Rechnung trägt, wird bereits seit März<br />
2003 diskutiert.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof erwartet, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
nunmehr umgehend dafür Sorge trägt, dass ein geeignetes<br />
systematisiertes Kontrollverfahren zum Einsatz<br />
kommen kann, um eine umfassende und zutreffende Umsatzbesteuerung<br />
neuer Wasserfahrzeuge wenigstens auf<br />
nationaler Ebene sicherzustellen.<br />
Er regt weiter eine systematische Erfassung der Daten<br />
auch im Hinblick auf neue Wasserfahrzeuge an, um mittelfristig<br />
die Verpflichtungen gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten<br />
verstärkt spontan oder automatisiert im Sinne<br />
<strong>des</strong> Abkommens erfüllen zu können.<br />
34 Steuermehreinnahmen in zweistelliger<br />
Millionenhöhe jährlich bei Wegfall<br />
einer Steuerbegünstigung für die<br />
Personenschifffahrt<br />
(Kapitel 6001 Titel 015 01)<br />
34.0<br />
Zusätzliche Steuereinnahmen im zweistelligen Millionenbereich<br />
könnten jährlich durch den Wegfall einer Steuerbegünstigung<br />
für die Personenschifffahrt erreicht<br />
werden. Seit nunmehr 21 Jahren unterliegt die Personenbeförderung<br />
mit Schiffen dem ermäßigten statt dem allgemeinen<br />
Steuersatz. Die Gründe für das Fortbestehen dieser<br />
Regelung sind aber entfallen.<br />
34.1<br />
Beförderungen von Personen mit Schiffen waren bis zum<br />
31. Dezember 1983 von der Umsatzsteuer befreit. Seit<br />
dem 1. Januar 1984 unterliegen diese Beförderungen<br />
grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz, soweit sie im<br />
Inland steuerpflichtig sind. Insbesondere Ausflugsfahrten<br />
und die Kabinenschifffahrt wären davon betroffen gewesen.<br />
Die Unternehmer der Personenschifffahrt sahen<br />
sich nicht in der Lage, die Mehrbelastung sofort auf die<br />
Verbraucher umzulegen. Zu ihrer Entlastung wurde <strong>des</strong>halb<br />
eine Übergangsregelung eingeführt, nach der die<br />
Umsätze fünf Jahre lang mit dem ermäßigten Steuersatz<br />
in Höhe von 7 % besteuert werden sollten (§ 12 Abs. 2<br />
Nr. 10 Buchst. a i. V. m. § 28 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz).<br />
Spätestens ab dem 1. Januar 1989 sollte der allgemeine<br />
Steuersatz endgültig angewendet werden. Dazu ist<br />
es bis heute nicht gekommen.<br />
Die Übergangsregelung wurde seit ihrer Einführung<br />
sechsmal verlängert (zuletzt bis zum 31. Dezember 2007).<br />
Ihr kommt daher mehr und mehr der Charakter einer Dauerregelung<br />
zu. Die Verlängerung wurde im Wesentlichen<br />
stets mit dem Hinweis auf eine geplante EG-einheitliche<br />
Regelung zur Besteuerung von innergemeinschaftlichen<br />
Personenbeförderungen begründet. Danach sollten die<br />
Personenbeförderungsleistungen vom 1. Januar 1993 an<br />
allgemein dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Um zu<br />
vermeiden, dass sich der Umsatzsteuersatz für die Personenbeförderung<br />
mit Schiffen innerhalb weniger Jahre<br />
mehrmals ändert, wurde die Übergangsregelung wiederholt<br />
verlängert. Die mit Steueränderungen für die Schifffahrtsunternehmer<br />
verbundenen Schwierigkeiten (z. B.<br />
bei der Gestaltung der Fahrpreise) sollten vermieden werden.<br />
Die Übergangsregelung hat sich seit nunmehr 21 Jahren<br />
auf die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden negativ<br />
ausgewirkt. Nach den Berechnungen <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />
im Entwurf zum Steueränderungsgesetz 2001, in<br />
dem die Verlängerung der Übergangsregelung bis zum<br />
31. Dezember 2004 festgeschrieben wurde, betragen die<br />
durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz verursachten<br />
jährlichen Mindereinnahmen 13,3 Mio. Euro für das Jahr<br />
2002 und jeweils 15,3 Mio. Euro für die Jahre 2003 und<br />
2004. Weitere Steuermindereinnahmen von voraussichtlich<br />
min<strong>des</strong>tens 43,9 Mio. Euro sind für die letzte Laufzeit<br />
der Übergangsregelung vom 1. Januar <strong>2005</strong> bis zum<br />
31. Dezember 2007 zu erwarten. Über die gesamte Geltungsdauer<br />
der Übergangsregelung seit dem Jahre 1984<br />
wurde die Personenbeförderung mit Schiffen bislang mit<br />
197 Mio. Euro subventioniert.<br />
34.2<br />
Nach den Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes sind<br />
die EG-rechtlichen Beweggründe für das Fortbestehen<br />
der Übergangsregelung spätestens seit dem Jahre 1997<br />
weggefallen. Die seinerzeit vorgelegten Richtlinienvorschläge<br />
der EU-Kommission zur einheitlichen Mehrwertsteuerregelung<br />
für die Personenbeförderung wurden im<br />
Jahre 1996 wieder zurückgenommen. Die Umsetzung