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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 165 – Drucksache 16/160<br />

einbarung umgesetzt. Der automatische Informationsaustausch<br />

setze eine systematische Datensammlung voraus.<br />

Da diese bisher nicht vorliege, könne Deutschland nicht<br />

am automatischen Informationsaustausch teilnehmen.<br />

Die nochmalige Prüfung, ob ein nationales Kontrollverfahren<br />

für neue Wasserfahrzeuge konzipiert werden soll,<br />

könne nur in Abstimmung mit den Ländern stattfinden.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium beabsichtige, die Vorschläge <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zur Einführung eines nationalen<br />

Kontrollverfahrens sowie einer Rechtsverordnung nach<br />

§ 18c UStG möglichst zeitnah mit den Ländern zu erörtern.<br />

33.4<br />

Das EU-Abkommen setzt ungeachtet der Form <strong>des</strong> Informationsaustausches<br />

stets voraus, dass die auszutauschenden<br />

Daten systematisch erhoben werden. Das ist in<br />

Deutschland bislang nur beim innergemeinschaftlichen<br />

Erwerb neuer Land- und Luftfahrzeuge – nicht jedoch<br />

neuer Wasserfahrzeuge – der Fall; und dies auch nur, soweit<br />

die Daten für die nationale Umsatzbesteuerung von<br />

Interesse sind. Entsprechende Informationen für Zwecke<br />

der Umsatzbesteuerung in anderen EU-Mitgliedstaaten<br />

basieren in der Regel eher auf Zufallserkenntnissen.<br />

Die Schaffung einer Rechtsverordnung nach § 18c UStG,<br />

die den umsatzsteuerlichen Bedürfnissen der anderen EU-<br />

Mitgliedstaaten Rechnung trägt, wird bereits seit März<br />

2003 diskutiert.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof erwartet, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

nunmehr umgehend dafür Sorge trägt, dass ein geeignetes<br />

systematisiertes Kontrollverfahren zum Einsatz<br />

kommen kann, um eine umfassende und zutreffende Umsatzbesteuerung<br />

neuer Wasserfahrzeuge wenigstens auf<br />

nationaler Ebene sicherzustellen.<br />

Er regt weiter eine systematische Erfassung der Daten<br />

auch im Hinblick auf neue Wasserfahrzeuge an, um mittelfristig<br />

die Verpflichtungen gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten<br />

verstärkt spontan oder automatisiert im Sinne<br />

<strong>des</strong> Abkommens erfüllen zu können.<br />

34 Steuermehreinnahmen in zweistelliger<br />

Millionenhöhe jährlich bei Wegfall<br />

einer Steuerbegünstigung für die<br />

Personenschifffahrt<br />

(Kapitel 6001 Titel 015 01)<br />

34.0<br />

Zusätzliche Steuereinnahmen im zweistelligen Millionenbereich<br />

könnten jährlich durch den Wegfall einer Steuerbegünstigung<br />

für die Personenschifffahrt erreicht<br />

werden. Seit nunmehr 21 Jahren unterliegt die Personenbeförderung<br />

mit Schiffen dem ermäßigten statt dem allgemeinen<br />

Steuersatz. Die Gründe für das Fortbestehen dieser<br />

Regelung sind aber entfallen.<br />

34.1<br />

Beförderungen von Personen mit Schiffen waren bis zum<br />

31. Dezember 1983 von der Umsatzsteuer befreit. Seit<br />

dem 1. Januar 1984 unterliegen diese Beförderungen<br />

grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz, soweit sie im<br />

Inland steuerpflichtig sind. Insbesondere Ausflugsfahrten<br />

und die Kabinenschifffahrt wären davon betroffen gewesen.<br />

Die Unternehmer der Personenschifffahrt sahen<br />

sich nicht in der Lage, die Mehrbelastung sofort auf die<br />

Verbraucher umzulegen. Zu ihrer Entlastung wurde <strong>des</strong>halb<br />

eine Übergangsregelung eingeführt, nach der die<br />

Umsätze fünf Jahre lang mit dem ermäßigten Steuersatz<br />

in Höhe von 7 % besteuert werden sollten (§ 12 Abs. 2<br />

Nr. 10 Buchst. a i. V. m. § 28 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz).<br />

Spätestens ab dem 1. Januar 1989 sollte der allgemeine<br />

Steuersatz endgültig angewendet werden. Dazu ist<br />

es bis heute nicht gekommen.<br />

Die Übergangsregelung wurde seit ihrer Einführung<br />

sechsmal verlängert (zuletzt bis zum 31. Dezember 2007).<br />

Ihr kommt daher mehr und mehr der Charakter einer Dauerregelung<br />

zu. Die Verlängerung wurde im Wesentlichen<br />

stets mit dem Hinweis auf eine geplante EG-einheitliche<br />

Regelung zur Besteuerung von innergemeinschaftlichen<br />

Personenbeförderungen begründet. Danach sollten die<br />

Personenbeförderungsleistungen vom 1. Januar 1993 an<br />

allgemein dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Um zu<br />

vermeiden, dass sich der Umsatzsteuersatz für die Personenbeförderung<br />

mit Schiffen innerhalb weniger Jahre<br />

mehrmals ändert, wurde die Übergangsregelung wiederholt<br />

verlängert. Die mit Steueränderungen für die Schifffahrtsunternehmer<br />

verbundenen Schwierigkeiten (z. B.<br />

bei der Gestaltung der Fahrpreise) sollten vermieden werden.<br />

Die Übergangsregelung hat sich seit nunmehr 21 Jahren<br />

auf die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden negativ<br />

ausgewirkt. Nach den Berechnungen <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

im Entwurf zum Steueränderungsgesetz 2001, in<br />

dem die Verlängerung der Übergangsregelung bis zum<br />

31. Dezember 2004 festgeschrieben wurde, betragen die<br />

durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz verursachten<br />

jährlichen Mindereinnahmen 13,3 Mio. Euro für das Jahr<br />

2002 und jeweils 15,3 Mio. Euro für die Jahre 2003 und<br />

2004. Weitere Steuermindereinnahmen von voraussichtlich<br />

min<strong>des</strong>tens 43,9 Mio. Euro sind für die letzte Laufzeit<br />

der Übergangsregelung vom 1. Januar <strong>2005</strong> bis zum<br />

31. Dezember 2007 zu erwarten. Über die gesamte Geltungsdauer<br />

der Übergangsregelung seit dem Jahre 1984<br />

wurde die Personenbeförderung mit Schiffen bislang mit<br />

197 Mio. Euro subventioniert.<br />

34.2<br />

Nach den Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes sind<br />

die EG-rechtlichen Beweggründe für das Fortbestehen<br />

der Übergangsregelung spätestens seit dem Jahre 1997<br />

weggefallen. Die seinerzeit vorgelegten Richtlinienvorschläge<br />

der EU-Kommission zur einheitlichen Mehrwertsteuerregelung<br />

für die Personenbeförderung wurden im<br />

Jahre 1996 wieder zurückgenommen. Die Umsetzung

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