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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Drucksache 16/160 – 54 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat darauf hingewiesen, dass es<br />

im Hinblick sowohl auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut<br />

als auch im Hinblick auf die Begründung zu § 2 Abs. 9<br />

Haushaltsgesetz 2004 an seiner Haushaltspraxis festhalten<br />

werde, zunächst die weiter geltende Kreditermächtigung<br />

<strong>des</strong> Vorjahres in Anspruch zu nehmen und sie gegenüber<br />

der für das laufende Haushaltsjahr vom Parlament erteilten<br />

Ermächtigung vorrangig zu nutzen. Der Gesetzeswortlaut<br />

und die Begründung zu § 2 Abs. 9 Haushaltsgesetz<br />

gingen ausdrücklich von einer qualifizierten Sperre <strong>des</strong><br />

Ermächtigungsrahmens nach § 2 Abs. 1 Haushaltsgesetz<br />

aus und nicht von einer Sperre der Restkreditermächtigung<br />

<strong>des</strong> Vorjahres. § 2 Abs. 9 Haushaltsgesetz setze die<br />

Anwendung der fifo-Methode voraus, da ansonsten ein<br />

Verbrauch der Restkreditermächtigungen erst nach Entsperrung<br />

<strong>des</strong> qualifiziert gesperrten Betrages möglich<br />

wäre. Eine solche Intention lasse sich dem Gesetzeswortlaut<br />

nicht entnehmen, denn der Gesetzgeber habe durch<br />

§ 2 Abs. 9 Haushaltsgesetz lediglich den dort definierten<br />

Teilbetrag seiner Zustimmung vorbehalten wollen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof bestreitet nicht, dass die fifo-<br />

Methode mit dem Haushaltsgesetz vereinbar ist. Er hält<br />

jedoch weiterhin an seiner Auffassung fest, dass durch die<br />

Buchungspraxis <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums die gesetzliche<br />

Verfallsfrist der Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung leer läuft. Zumin<strong>des</strong>t<br />

die durch eine zu hohe Veranschlagung im Nachtragshaushalt<br />

entstandenen Restkreditermächtigungen<br />

sollten jeweils im Folgejahr in Abgang gestellt werden.<br />

1.4.2.2 Vorgriffskreditermächtigungen<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hatte im Vorjahr festgestellt,<br />

dass das Bun<strong>des</strong>ministerium Vorgriffskreditermächtigungen<br />

gemäß § 2 Abs. 3 Haushaltsgesetz 2003 in Höhe von<br />

8,0 Mrd. Euro in Anspruch genommen hat, da die ursprünglich<br />

veranschlagten Kreditermächtigungen nicht<br />

ausreichten, um Ausgaben <strong>des</strong> Haushaltsjahres 2003 zu<br />

decken. Es „verrechnete“ diese Inanspruchnahme nachträglich<br />

mit der durch den Nachtrag 2003 erhöhten Ermächtigung<br />

zur Nettokreditaufnahme. Die Vorgriffskreditermächtigung<br />

dient nach der Gesetzesbegründung aber<br />

der Leistung von Ausgaben, die – wie die Januargehälter<br />

von Bun<strong>des</strong>bediensteten – dem Folgejahr zuzurechnen<br />

sind. Die Ausnutzung der Vorgriffskreditermächtigung<br />

für Ausgaben, die dem laufenden Jahr zuzurechnen sind,<br />

entspricht nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen<br />

Regelung (vgl. <strong>Bemerkungen</strong> 2004, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache<br />

15/4200 Nr. 1.4.2.2).<br />

Angesichts der zentralen Bedeutung der haushaltsgesetzlich<br />

festgelegten Kreditermächtigungen für die Sicherung<br />

<strong>des</strong> parlamentarischen Budgetrechts hielt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

es für erforderlich, den Haushaltsausschuss<br />

möglichst frühzeitig einzuschalten, wenn sich im Haushaltsvollzug<br />

eine Überschreitung der im Haushaltsplan veranschlagten<br />

Kreditermächtigungen abzeichnet. Ansonsten<br />

besteht die Gefahr, dass durch die Haushaltsdurchführung<br />

Fakten geschaffen werden, die den Haushaltsgesetzgeber<br />

bei späteren haushaltsrelevanten Entscheidungen<br />

präjudizieren.<br />

Der Rechnungsprüfungsausschuss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses<br />

<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages hat sich der Auffassung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes angeschlossen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

ist aufgefordert, Vorgriffsermächtigungen nach<br />

§ 2 Abs. 3 <strong>des</strong> Haushaltsgesetzes grundsätzlich für Ausgaben<br />

zu nutzen, die dem folgenden Haushaltsjahr zuzurechnen<br />

sind. Über eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme<br />

ist der Haushaltsausschuss unverzüglich zu<br />

unterrichten.<br />

1.4.3 Gemeinsame Kreditaufnahme mit<br />

Sondervermögen<br />

Dem Kreditrahmen zur Tilgung von fällig werdenden<br />

Krediten wachsen die vom Bund übernommenen Kredite<br />

für die Sondervermögen Fonds „Deutsche Einheit“ und<br />

„ERP-Sondervermögen“ zu. In § 2 Abs. 7 Haushaltsgesetz<br />

2004 wird dem Bund die Möglichkeit eingeräumt, im<br />

Haushaltsjahr fällig werdende Kredite dieser beiden Sondervermögen<br />

bis zu insgesamt 2,8 Mrd. Euro zum Zwecke<br />

einer gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden<br />

in Form eines Schuldbeitritts zu übernehmen. Die Sondervermögen<br />

tragen die Zins- und Tilgungsleistungen für<br />

diese Schulden. Mit der geschaffenen Möglichkeit gemeinsamer<br />

Wertpapierbegebungen sollen bei entsprechender<br />

Marktsituation Zinsersparnisse insbesondere für<br />

die Sondervermögen realisiert werden. Insgesamt wurden<br />

allerdings im Jahre 2004 mit übernommene Schulden der<br />

beiden o. a. Sondervermögen in Höhe von 350 Mio. Euro<br />

vom Bund getilgt (vgl. Nr. 5.2.4 der Jahresrechnung).<br />

1.4.4 Einsatz derivativer Finanzinstrumente<br />

Der Bund hat die gesamte Schuldenaufnahme zur „Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland – Finanzagentur GmbH“ ausgelagert.<br />

§ 2 Abs. 6 Haushaltsgesetz 2004 enthält eine<br />

Ermächtigung, im Berichtsjahr im Rahmen der Kreditfinanzierung<br />

ergänzende Verträge zur Optimierung der<br />

Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken<br />

(Swapgeschäfte) bis zu einem Vertragsvolumen von<br />

80 Mrd. Euro abzuschließen. Die Finanzagentur GmbH<br />

nutzte diese Ermächtigung für derivative Finanzinstrumente<br />

teilweise. Auf den gesonderten Ausweis in einem<br />

eigenen Haushaltstitel wurde im Haushaltsplan 2004 aufgrund<br />

der für den Kapitalmarkt sensiblen Daten erstmals<br />

verzichtet. Art und Umfang der derivativen Geschäfte<br />

werden im vertraulich tagenden parlamentarischen Gremium<br />

zur Fragen der Kreditfinanzierung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> laufend<br />

erörtert (§ 4a Bun<strong>des</strong>wertpapierverwaltungsgesetz).<br />

1.5 Gesamtverschuldung<br />

Die Bun<strong>des</strong>schuld betrug zum Ende <strong>des</strong> Haushaltsjahres<br />

2004 insgesamt 803,0 Mrd. Euro (vgl. Nr. 5.2.4 der Jahresrechnung);<br />

hinzu kamen Kassenverstärkungskredite in<br />

Höhe von 9,1 Mrd. Euro.<br />

Die Finanzschulden der nicht in den Bun<strong>des</strong>haushalt eingegliederten<br />

Sondervermögen beliefen sich zum Ende <strong>des</strong><br />

Jahres 2004 auf 57,3 Mrd. Euro. Die Gesamtverschuldung,<br />

d. h. die Verschuldung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> aus seinen Finanzkrediten<br />

sowie die Schulden der Sondervermögen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, betrug somit insgesamt 860,3 Mrd. Euro<br />

(vgl. Abbildung 4).

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