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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Drucksache 16/160 – 124 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />

andere Behörden. Eine Kostenerstattung durch die Auftrag<br />

gebenden Behörden ist nicht durchgehend vorgesehen.<br />

Ähnlich verhält es sich mit den Flugbereitschaften<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums der Verteidigung und der Bun<strong>des</strong>polizei<br />

oder bei Statistiken, die das Statistische Bun<strong>des</strong>amt<br />

im Auftrag der federführenden Fachressorts erstellt.<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes mangelt es<br />

an einem Sparanreiz, wenn die Behörde, die die Leistungen<br />

empfängt, nicht die dafür anfallenden Kosten zu tragen<br />

hat. Zudem erhält die leistende Behörde einen Wettbewerbsvorteil<br />

vor anderen, externen Anbietern, weil ihre<br />

Leistungen als kostenlos erscheinen. Damit fehlt aber<br />

auch ein wichtiges Steuerungsinstrument, um das Angebot<br />

und die Qualität der Leistung an den tatsächlichen<br />

Bedarf anzupassen und zu verbessern. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

fordert daher, die Leistungsströme innerhalb<br />

der Bun<strong>des</strong>verwaltung und zwischen einzelnen Behörden<br />

sichtbar zu machen und zu bewerten. Mittel für Aufträge<br />

an andere Behörden sollten grundsätzlich beim Besteller<br />

veranschlagt und der leistenden Behörde erstattet werden.<br />

Durch eine solche Verrechnung innerhalb <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushalts<br />

würde das Verursacherprinzip nachhaltig gestärkt.<br />

Dabei sollte die Verrechnung auf solche Leistungen<br />

beschränkt werden, die die abnehmende Behörde<br />

beeinflussen kann, die sie aktiv veranlasst. Denkbar ist<br />

auch ein Leistungskatalog, in dem alle verrechenbaren<br />

Leistungen ab einer relevanten Größenordnung abschließend<br />

aufgeführt wären.<br />

12.1.3<br />

Bedeutende Kosten werden im Bun<strong>des</strong>haushalt derzeit<br />

unzureichend oder gar nicht dargestellt und somit auch<br />

nicht den Verursachern zugeordnet. Wenn Behörden beispielsweise<br />

Liegenschaften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> nutzen, veranschlagen<br />

sie nach der bisherigen Haushaltspraxis nur Mittel<br />

für Bewirtschaftung und Unterhaltung (Nebenkosten).<br />

Kalkulatorische Kosten, z. B. Abschreibungen auf die<br />

Substanz und Zinsen für das eingesetzte Kapital, werden<br />

nicht berücksichtigt. Die Behörden werden so nicht mit<br />

allen von ihnen verursachten Kosten belastet. Damit fehlt<br />

für sie der Anreiz, möglichst sparsam und wirtschaftlich<br />

mit der Ressource Liegenschaften umzugehen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hatte aufgrund früherer Prüfungen<br />

gefordert, die Liegenschaften besser zu verwalten<br />

und wirtschaftlicher zu nutzen. Dazu sollten geeignete<br />

Verfahren entwickelt werden (vgl. <strong>Bemerkungen</strong> 1998,<br />

Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 14/29 Nr. 19). Die neu gegründete<br />

Bun<strong>des</strong>anstalt für Immobilienaufgaben (Anstalt) bekam<br />

nun insbesondere die Verwaltung von Dienstliegenschaften<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> nach kaufmännischen Gesichtspunkten<br />

übertragen. Grundsätzlich soll die Anstalt bis Ende <strong>des</strong><br />

Jahres 2010 das Eigentum an allen Dienstliegenschaften<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> erlangen und mit einem „Einheitlichen Liegenschaftsmanagement“<br />

professionell verwalten. Die Anstalt<br />

und die nutzenden Behörden sollen ein Vermieter-<br />

Mieter-Verhältnis eingehen. Für die Behörden wird es<br />

dann grundsätzlich keinen Unterschied mehr machen, ob<br />

sie Bun<strong>des</strong>liegenschaften oder fremd angemietete Liegenschaften<br />

nutzen. Die Anstalt belastet sie für die genutzten<br />

Gebäude oder Einrichtungen verursacherorientiert<br />

mit Mieten, die sie in ihren Haushalten zu<br />

veranschlagen haben.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat das der Anstalt übertragene<br />

„Einheitliche Liegenschaftsmanagement“ grundsätzlich<br />

befürwortet. Durch ein übergreifen<strong>des</strong> Liegenschaftsmanagement<br />

können Wirtschaftlichkeitspotenziale bei der<br />

Nutzung und Verwaltung der Dienstgebäude erschlossen<br />

werden. Er hat in der gesteigerten (Finanz-)Verantwortung<br />

der die Bun<strong>des</strong>liegenschaften nutzenden Behörden<br />

einen wesentlichen Anreiz zu wirtschaftlichem Verhalten<br />

gesehen.<br />

12.1.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat auch bei den Versorgungsausgaben<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> die Notwendigkeit gesehen, das<br />

Verursacherprinzip zu stärken. Derzeit bewirtschaftet das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium die zentral im Einzelplan 33 hierfür<br />

veranschlagten Mittel. Seit dem Haushaltsjahr 1999 werden<br />

diese nachrichtlich den Ressorts zugeordnet, aus deren<br />

Dienst die Versorgungsempfänger in den Ruhestand<br />

getreten sind.<br />

Die geänderte Darstellung führte zu einer höheren Transparenz<br />

der Versorgungsausgaben. Allerdings werden sie,<br />

wie bisher, zentral veranschlagt und sind zudem gegenseitig<br />

deckungsfähig. Daher tragen die Ressorts auch weiterhin<br />

nicht unmittelbar die finanziellen Lasten für die<br />

von ihnen veranlassten Versorgungsausgaben.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hatte empfohlen, in den Haushaltskapiteln<br />

der einzelnen Behörden Beiträge für die<br />

künftigen Versorgungsansprüche der aktiven Beamtinnen<br />

und Beamten zu veranschlagen, um jede Behörde verursacher-<br />

und zeitgerecht mit Pensionsaufwendungen zu<br />

belasten.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Innern legte im Juni 2003 einen<br />

Entwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> Versorgungsrücklagegesetzes<br />

vor. Die Ressortabstimmung<br />

wurde im Juli 2004 mit einem überarbeiteten Entwurf<br />

fortgesetzt. Der Gesetzentwurf sah u. a. vor, für alle ab einem<br />

Stichtag neu eingestellten Beamtinnen und Beamten,<br />

Soldatinnen und Soldaten sowie Richterinnen und Richter<br />

in der Bun<strong>des</strong>verwaltung im jeweiligen Haushalt Versorgungsrückstellungen<br />

zu veranschlagen. Diese sind dem<br />

Sondervermögen „Versorgungsfonds <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>“ zuzuführen,<br />

aus dem später die Versorgungszahlungen geleistet<br />

werden sollen. Die Ressortabstimmung zu diesem Gesetzentwurf<br />

konnte bislang nicht beendet werden, sodass<br />

auch noch kein Beschluss <strong>des</strong> Kabinetts vorliegt.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat das Bestreben der Bun<strong>des</strong>regierung<br />

begrüßt, Versorgungsausgaben für neu zu berufende<br />

Bedienstete künftig nicht mehr aus dem laufenden<br />

Haushalt, sondern aus einem Sondervermögen zu zahlen.

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