Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Drucksache 16/160 – 124 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />
andere Behörden. Eine Kostenerstattung durch die Auftrag<br />
gebenden Behörden ist nicht durchgehend vorgesehen.<br />
Ähnlich verhält es sich mit den Flugbereitschaften<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums der Verteidigung und der Bun<strong>des</strong>polizei<br />
oder bei Statistiken, die das Statistische Bun<strong>des</strong>amt<br />
im Auftrag der federführenden Fachressorts erstellt.<br />
Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes mangelt es<br />
an einem Sparanreiz, wenn die Behörde, die die Leistungen<br />
empfängt, nicht die dafür anfallenden Kosten zu tragen<br />
hat. Zudem erhält die leistende Behörde einen Wettbewerbsvorteil<br />
vor anderen, externen Anbietern, weil ihre<br />
Leistungen als kostenlos erscheinen. Damit fehlt aber<br />
auch ein wichtiges Steuerungsinstrument, um das Angebot<br />
und die Qualität der Leistung an den tatsächlichen<br />
Bedarf anzupassen und zu verbessern. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
fordert daher, die Leistungsströme innerhalb<br />
der Bun<strong>des</strong>verwaltung und zwischen einzelnen Behörden<br />
sichtbar zu machen und zu bewerten. Mittel für Aufträge<br />
an andere Behörden sollten grundsätzlich beim Besteller<br />
veranschlagt und der leistenden Behörde erstattet werden.<br />
Durch eine solche Verrechnung innerhalb <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushalts<br />
würde das Verursacherprinzip nachhaltig gestärkt.<br />
Dabei sollte die Verrechnung auf solche Leistungen<br />
beschränkt werden, die die abnehmende Behörde<br />
beeinflussen kann, die sie aktiv veranlasst. Denkbar ist<br />
auch ein Leistungskatalog, in dem alle verrechenbaren<br />
Leistungen ab einer relevanten Größenordnung abschließend<br />
aufgeführt wären.<br />
12.1.3<br />
Bedeutende Kosten werden im Bun<strong>des</strong>haushalt derzeit<br />
unzureichend oder gar nicht dargestellt und somit auch<br />
nicht den Verursachern zugeordnet. Wenn Behörden beispielsweise<br />
Liegenschaften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> nutzen, veranschlagen<br />
sie nach der bisherigen Haushaltspraxis nur Mittel<br />
für Bewirtschaftung und Unterhaltung (Nebenkosten).<br />
Kalkulatorische Kosten, z. B. Abschreibungen auf die<br />
Substanz und Zinsen für das eingesetzte Kapital, werden<br />
nicht berücksichtigt. Die Behörden werden so nicht mit<br />
allen von ihnen verursachten Kosten belastet. Damit fehlt<br />
für sie der Anreiz, möglichst sparsam und wirtschaftlich<br />
mit der Ressource Liegenschaften umzugehen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hatte aufgrund früherer Prüfungen<br />
gefordert, die Liegenschaften besser zu verwalten<br />
und wirtschaftlicher zu nutzen. Dazu sollten geeignete<br />
Verfahren entwickelt werden (vgl. <strong>Bemerkungen</strong> 1998,<br />
Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 14/29 Nr. 19). Die neu gegründete<br />
Bun<strong>des</strong>anstalt für Immobilienaufgaben (Anstalt) bekam<br />
nun insbesondere die Verwaltung von Dienstliegenschaften<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> nach kaufmännischen Gesichtspunkten<br />
übertragen. Grundsätzlich soll die Anstalt bis Ende <strong>des</strong><br />
Jahres 2010 das Eigentum an allen Dienstliegenschaften<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> erlangen und mit einem „Einheitlichen Liegenschaftsmanagement“<br />
professionell verwalten. Die Anstalt<br />
und die nutzenden Behörden sollen ein Vermieter-<br />
Mieter-Verhältnis eingehen. Für die Behörden wird es<br />
dann grundsätzlich keinen Unterschied mehr machen, ob<br />
sie Bun<strong>des</strong>liegenschaften oder fremd angemietete Liegenschaften<br />
nutzen. Die Anstalt belastet sie für die genutzten<br />
Gebäude oder Einrichtungen verursacherorientiert<br />
mit Mieten, die sie in ihren Haushalten zu<br />
veranschlagen haben.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat das der Anstalt übertragene<br />
„Einheitliche Liegenschaftsmanagement“ grundsätzlich<br />
befürwortet. Durch ein übergreifen<strong>des</strong> Liegenschaftsmanagement<br />
können Wirtschaftlichkeitspotenziale bei der<br />
Nutzung und Verwaltung der Dienstgebäude erschlossen<br />
werden. Er hat in der gesteigerten (Finanz-)Verantwortung<br />
der die Bun<strong>des</strong>liegenschaften nutzenden Behörden<br />
einen wesentlichen Anreiz zu wirtschaftlichem Verhalten<br />
gesehen.<br />
12.1.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat auch bei den Versorgungsausgaben<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> die Notwendigkeit gesehen, das<br />
Verursacherprinzip zu stärken. Derzeit bewirtschaftet das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium die zentral im Einzelplan 33 hierfür<br />
veranschlagten Mittel. Seit dem Haushaltsjahr 1999 werden<br />
diese nachrichtlich den Ressorts zugeordnet, aus deren<br />
Dienst die Versorgungsempfänger in den Ruhestand<br />
getreten sind.<br />
Die geänderte Darstellung führte zu einer höheren Transparenz<br />
der Versorgungsausgaben. Allerdings werden sie,<br />
wie bisher, zentral veranschlagt und sind zudem gegenseitig<br />
deckungsfähig. Daher tragen die Ressorts auch weiterhin<br />
nicht unmittelbar die finanziellen Lasten für die<br />
von ihnen veranlassten Versorgungsausgaben.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hatte empfohlen, in den Haushaltskapiteln<br />
der einzelnen Behörden Beiträge für die<br />
künftigen Versorgungsansprüche der aktiven Beamtinnen<br />
und Beamten zu veranschlagen, um jede Behörde verursacher-<br />
und zeitgerecht mit Pensionsaufwendungen zu<br />
belasten.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Innern legte im Juni 2003 einen<br />
Entwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> Versorgungsrücklagegesetzes<br />
vor. Die Ressortabstimmung<br />
wurde im Juli 2004 mit einem überarbeiteten Entwurf<br />
fortgesetzt. Der Gesetzentwurf sah u. a. vor, für alle ab einem<br />
Stichtag neu eingestellten Beamtinnen und Beamten,<br />
Soldatinnen und Soldaten sowie Richterinnen und Richter<br />
in der Bun<strong>des</strong>verwaltung im jeweiligen Haushalt Versorgungsrückstellungen<br />
zu veranschlagen. Diese sind dem<br />
Sondervermögen „Versorgungsfonds <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>“ zuzuführen,<br />
aus dem später die Versorgungszahlungen geleistet<br />
werden sollen. Die Ressortabstimmung zu diesem Gesetzentwurf<br />
konnte bislang nicht beendet werden, sodass<br />
auch noch kein Beschluss <strong>des</strong> Kabinetts vorliegt.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat das Bestreben der Bun<strong>des</strong>regierung<br />
begrüßt, Versorgungsausgaben für neu zu berufende<br />
Bedienstete künftig nicht mehr aus dem laufenden<br />
Haushalt, sondern aus einem Sondervermögen zu zahlen.