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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Drucksache 16/160 – 158 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />

Verlässliche Zahlen über die Höhe illegal erzielter Umsätze<br />

und Einkünfte fehlen. Fachleute schätzen allein den<br />

Umsatz mit illegalen Betäubungsmitteln in Deutschland<br />

auf bis zu 3 Mrd. Euro jährlich. Illegale Umsätze werfen<br />

erhebliche Gewinne ab.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellte fest, dass die beteiligten<br />

Behörden nur unzureichend zusammen arbeiteten. Strafverfolgungsbehörden<br />

– insbesondere Kriminalpolizei und<br />

Staatsanwaltschaft –, Gerichte und Zollbehörden unterrichteten<br />

die Steuerverwaltung über Straftaten oder Sachverhalte,<br />

die für eine Besteuerung in Betracht gekommen<br />

wären, nicht oder nicht rechtzeitig. In den wenigen Fällen,<br />

in denen Finanzbehörden ihnen gleichwohl bekannt<br />

gewordene Straftäter erfolgreich besteuern konnten, beruhte<br />

der Informationsaustausch auf guten persönlichen<br />

Beziehungen der Bediensteten der beteiligten Behörden.<br />

Die zur Mitteilung nach § 116 AO verpflichteten Gerichte<br />

und Behörden unterließen es insbesondere aus den folgenden<br />

Gründen, die Finanzbehörden über Tatsachen zu<br />

unterrichten, die den Verdacht einer Steuerstraftat begründeten:<br />

● Viele Bedienstete von verpflichteten Behörden kannten<br />

ihre Mitteilungspflicht nicht.<br />

● Bedienstete von Staatsanwaltschaften sahen sich auch<br />

mangels Kenntnis der Steuerakten von Tatverdächtigen<br />

nicht in der Lage festzustellen, ob der Verdacht einer<br />

Steuerstraftat bestehe.<br />

● Andere Bedienstete wussten nicht, welche Angaben<br />

diese Mitteilungen enthalten sollten und an welche<br />

Stellen innerhalb der Finanzbehörden sie zu richten<br />

waren.<br />

● Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter waren häufig<br />

nicht steuerrechtlich geschult. Polizei und Justiz<br />

richteten ihren Blick auf Sachverhalte allgemein strafrechtlicher<br />

Art; Steuerstraftaten betrachteten sie als<br />

Nebensächlichkeiten.<br />

● Polizei und Justiz verzichteten im Interesse einer<br />

schnellen strafrechtlichen Erledigung darauf, die Steuerfahndung<br />

einzuschalten.<br />

● Umgekehrt sahen sich die Bediensteten der Finanzbehörden<br />

wegen <strong>des</strong> Steuergeheimnisses oft gehindert,<br />

den anderen Behörden mitzuteilen, welche Besteuerungserfolge<br />

deren Anzeigen bewirkt hatten.<br />

30.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass<br />

nur eine wirksamere Zusammenarbeit der betroffenen<br />

Gerichte und Behörden die Besteuerung illegal getätigter<br />

Umsätze und erzielter Einkünfte von Straftätern fördern<br />

und die steuerstrafrechtliche Verfolgung der Täter stärken<br />

kann. Er hat hierzu folgende Verbesserungsvorschläge<br />

gemacht:<br />

● Die Mitteilungspflicht der Gerichte und Behörden<br />

nach § 116 AO ist so zu fassen, dass diese den Finanzbehörden<br />

Tatsachen mitzuteilen haben, die auf eine<br />

Steuerstraftat schließen lassen. Derzeit haben sie nur<br />

solche Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht einer<br />

Steuerstraftat begründen. Näheres sollte in einer Verwaltungsanweisung<br />

und in einem allgemein verständlichen<br />

Merkblatt erläutert werden. Die verpflichteten<br />

Behörden sollten ihre Bediensteten gezielt rechtlich<br />

schulen.<br />

● Wegen <strong>des</strong> mit der Besteuerung von Straftätern verbundenen<br />

Arbeitsaufwan<strong>des</strong> sollten die Strafverfolgungsbehörden<br />

andererseits angehalten werden, den<br />

Finanzbehörden grundsätzlich keine Kleinkriminellen<br />

mit verhältnismäßig geringen Umsätzen und Einkünften<br />

anzuzeigen. Das gilt auch für Fälle, in denen die<br />

Beitreibung von Steuerforderungen erkennbar aussichtslos<br />

ist oder die Höhe der Steuerforderung in keinem<br />

vertretbaren Verhältnis zum erwarteten Fahndungsaufwand<br />

steht.<br />

● Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen (Bun<strong>des</strong>ministerium)<br />

sollte mit Hilfe der zuständigen Bun<strong>des</strong>- und<br />

Lan<strong>des</strong>ministerien sicherstellen, dass Strafverfolgungsbehörden<br />

und Gerichte die Mitwirkung an der<br />

Besteuerung illegaler Tätigkeiten als Teil einer ganzheitlichen<br />

Fallbearbeitung erkennen und sich daran<br />

entsprechend beteiligen.<br />

● Vorrangig Strafverfolgungsbehörden sollten über Zuständigkeiten,<br />

Aufbau, Aufgaben und Befugnisse der<br />

Finanzbehörden, insbesondere der Steuerfahndungsstellen,<br />

eingehender als bisher unterrichtet werden.<br />

Dies könnte durch ein Merkblatt, Vorträge, Schulungen<br />

und wechselseitige Hospitationen geschehen.<br />

● Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte klarstellen, dass das<br />

Steuergeheimnis dem Informationsaustausch mit der<br />

Polizei nicht entgegensteht. Insbesondere dürfen<br />

Rückmeldungen an die Polizei über Besteuerungsergebnisse<br />

nicht am Steuergeheimnis scheitern.<br />

● Außerdem sollten die Steuerfahndungsstellen zur Verbesserung<br />

der Zusammenarbeit einen unmittelbaren<br />

elektronischen Zugriff auf polizeiliche Datenbanken<br />

erhalten.<br />

Um eine bun<strong>des</strong>einheitliche und systematische Anwendung<br />

vermögenssichernder und -abschöpfender Maßnahmen<br />

sicherzustellen, schlägt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

vor:<br />

● Bedienstete der Finanzbehörden sollten mit den entsprechenden<br />

Regelungen für Durchsuchungen eingehender<br />

vertraut gemacht werden, ggf. in gemeinsamen<br />

Schulungen mit Polizeibeamten.<br />

● Die Finanzbehörden sollten stets unterrichtet werden,<br />

wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft erhebliches<br />

Geld- oder Sachvermögen sichergestellt hat, das aus<br />

Beweisnot Tatverdächtigen zurückgegeben werden<br />

soll, denn solche Vermögenswerte könnten der Befriedigung<br />

von Steueransprüchen dienen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

sollte mit dem Bun<strong>des</strong>ministerium der<br />

Justiz klären, ob und in welchen Fällen von Polizei<br />

oder Staatsanwaltschaft sichergestelltes Tätervermögen<br />

dem Justizfiskus oder dem Steuerfiskus zusteht.

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