05.08.2013 Aufrufe

Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 159 – Drucksache 16/160<br />

● Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte ferner prüfen, ob die<br />

schwierig anwendbaren Regelungen <strong>des</strong> dinglichen<br />

Arrests nach der AO und der StPO vereinfacht werden<br />

können. Nach der derzeitigen Regelung in § 324 AO<br />

darf nur der Vorsteher <strong>des</strong> für die Steuerfestsetzung<br />

zuständigen Finanzamts oder sein Vertreter den dinglichen<br />

Arrest anordnen. Zur Beschleunigung <strong>des</strong> Verfahrens<br />

sollte auch der Leiter der Steuerfahndungsstelle<br />

zur Arrestanordnung berechtigt werden.<br />

30.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat eingeräumt, dass illegale<br />

Umsätze und Einkünfte derzeit nicht flächendeckend besteuert<br />

werden. Dies liege im Wesentlichen an den unzureichenden<br />

Möglichkeiten bei der Sachverhaltsermittlung,<br />

die es zu verbessern gelte. Es befürwortet die vom<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof angeregte Änderung <strong>des</strong> § 116 AO<br />

und hält auch die vorgeschlagene Herausgabe eines allgemein<br />

verständlichen Merkblatts über die Mitteilungspflichten<br />

an die Finanzbehörden für sinnvoll, will die Angelegenheit<br />

jedoch zunächst noch mit den obersten<br />

Finanzbehörden der Länder erörtern. Entsprechen<strong>des</strong><br />

gelte für die Vorschläge zur Zusammenarbeit der Finanzbehörden<br />

mit den Strafverfolgungsbehörden.<br />

Die Länder haben die Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

geteilt, nach der eine behördenübergreifende Sichtweise<br />

bei der Verfolgung von Straftätern anzustreben sei.<br />

Die angeregten Schulungen und Hospitationen fänden bereits<br />

vielfach statt.<br />

Zur Frage der Übermittlung steuerlicher Informationen<br />

von Finanzbehörden an Polizeibehörden hat das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

es abgelehnt, Rückmeldungen der Finanzbehörden<br />

an die Polizeibehörden über das Ergebnis der Besteuerung<br />

erweiternd zu regeln. Die AO sehe bereits<br />

derzeit Durchbrechungen <strong>des</strong> Steuergeheimnisses vor,<br />

wenn dies zur Verfolgung schwerer Straftaten erforderlich<br />

sei. Eine zusätzliche Lockerung <strong>des</strong> Steuergeheimnisses<br />

sei unverhältnismäßig und nicht notwendig.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium will mit den obersten Finanzbehörden<br />

der Länder erörtern, ob den Finanzbehörden ein<br />

unmittelbarer Online-Zugriff auf polizeiliche Datenbestände<br />

eingeräumt werden soll.<br />

Eine Vereinfachung der Vorschriften über den dinglichen<br />

Arrest habe das Bun<strong>des</strong>ministerium der Justiz zwar mehrfach<br />

geprüft. Wegen <strong>des</strong> Ineinandergreifens von Strafprozessrecht,<br />

materiellem Strafrecht, Zwangsvollstreckungsrecht<br />

und Steuerrecht sei eine vereinfachende Regelung<br />

schwierig. Deshalb sei künftig allenfalls in Detailfragen<br />

mit Änderungen zu rechnen. Den dinglichen Arrest nach<br />

§ 324 AO sollten auch weiterhin nur Finanzamtsvorsteher<br />

oder deren Vertreter anordnen können. Mit dem Entwurf<br />

eines Merkblatts zur Durchführung <strong>des</strong> dinglichen Arrests<br />

sei derzeit eine Arbeitsgruppe betraut. Meinungsverschiedenheiten<br />

darüber, ob der Steueranspruch oder der<br />

Anspruch <strong>des</strong> Justizfiskus vorgehe, seien bisher nicht an<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium der Justiz herangetragen worden.<br />

Um künftig zu vermeiden, dass beschlagnahmtes Vermögen<br />

Tatverdächtigen trotz bestehender Steuerschulden zu-<br />

rückgegeben werde, wolle das Bun<strong>des</strong>ministerium an das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium der Justiz herantreten.<br />

30.4<br />

Damit die Finanzbehörden künftig Steuern gegen Straftäter<br />

mit erheblichen illegal erzielten Umsätzen und Einkünften<br />

nicht nur in Einzelfällen, sondern systematisch<br />

und flächendeckend festsetzen und beitreiben können,<br />

sind die vorgeschlagenen organisatorischen Maßnahmen<br />

zur Verbesserung der Zusammenarbeit anderer Behörden<br />

und Gerichte mit den Finanzbehörden unerlässlich. Der<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof erwartet, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

– soweit noch nicht geschehen – seine Vorschläge<br />

und Empfehlungen mit den übrigen betroffenen Bun<strong>des</strong>und<br />

Lan<strong>des</strong>ministerien nicht nur erörtert, sondern zeitnah<br />

umsetzt.<br />

Eine mit der Strafverfolgung der Täter einhergehende Besteuerung<br />

wird zudem auf Dauer nur gelingen, wenn die<br />

Finanzbehörden ihre Erkenntnisse anderen Behörden<br />

ohne Verstoß gegen das Steuergeheimnis übermitteln<br />

können.<br />

31 Mängel bei der Abzinsung von Rückstellungen<br />

und unverzinslichen<br />

Verbindlichkeiten<br />

(Kapitel 6001 Titel 012 01, 018 01, 044 02)<br />

31.0<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellte bei der Anwendung <strong>des</strong><br />

Abzinsungsgebotes für unverzinsliche Verbindlichkeiten<br />

und Rückstellungen zahlreiche Ausnahmetatbestände,<br />

Umgehungsmöglichkeiten und Mängel im Gesetzesvollzug<br />

fest. Deshalb erscheinen die mit der Einführung <strong>des</strong><br />

Abzinsungsgebotes geplanten Steuermehreinnahmen fraglich.<br />

31.1<br />

31.1.1<br />

Nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 müssen<br />

bilanzierende Steuerpflichtige ab dem Jahre 1999<br />

Verbindlichkeiten und Rückstellungen, die langfristig und<br />

unverzinslich sind, mit einem Zinssatz von 5,5 % abzinsen.<br />

Kurzfristige Verbindlichkeiten und Rückstellungen<br />

mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr sind nicht<br />

abzuzinsen. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten, die auf<br />

einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen.<br />

Das Abzinsungsgebot führt im ersten Jahr zu einem geringeren<br />

Ansatz der Rückstellungen oder Verbindlichkeiten<br />

und damit zu einem höheren Steueraufkommen. In<br />

den folgenden Jahren kehrt sich dies durch eine entsprechende<br />

Aufzinsung um, sodass sich das Steueraufkommen<br />

entsprechend vermindert. Der öffentlichen Hand verbleibt<br />

im Ergebnis nur der Zinsvorteil einer vorgezogenen<br />

Steuerzahlung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!