Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 159 – Drucksache 16/160<br />
● Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte ferner prüfen, ob die<br />
schwierig anwendbaren Regelungen <strong>des</strong> dinglichen<br />
Arrests nach der AO und der StPO vereinfacht werden<br />
können. Nach der derzeitigen Regelung in § 324 AO<br />
darf nur der Vorsteher <strong>des</strong> für die Steuerfestsetzung<br />
zuständigen Finanzamts oder sein Vertreter den dinglichen<br />
Arrest anordnen. Zur Beschleunigung <strong>des</strong> Verfahrens<br />
sollte auch der Leiter der Steuerfahndungsstelle<br />
zur Arrestanordnung berechtigt werden.<br />
30.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat eingeräumt, dass illegale<br />
Umsätze und Einkünfte derzeit nicht flächendeckend besteuert<br />
werden. Dies liege im Wesentlichen an den unzureichenden<br />
Möglichkeiten bei der Sachverhaltsermittlung,<br />
die es zu verbessern gelte. Es befürwortet die vom<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof angeregte Änderung <strong>des</strong> § 116 AO<br />
und hält auch die vorgeschlagene Herausgabe eines allgemein<br />
verständlichen Merkblatts über die Mitteilungspflichten<br />
an die Finanzbehörden für sinnvoll, will die Angelegenheit<br />
jedoch zunächst noch mit den obersten<br />
Finanzbehörden der Länder erörtern. Entsprechen<strong>des</strong><br />
gelte für die Vorschläge zur Zusammenarbeit der Finanzbehörden<br />
mit den Strafverfolgungsbehörden.<br />
Die Länder haben die Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
geteilt, nach der eine behördenübergreifende Sichtweise<br />
bei der Verfolgung von Straftätern anzustreben sei.<br />
Die angeregten Schulungen und Hospitationen fänden bereits<br />
vielfach statt.<br />
Zur Frage der Übermittlung steuerlicher Informationen<br />
von Finanzbehörden an Polizeibehörden hat das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
es abgelehnt, Rückmeldungen der Finanzbehörden<br />
an die Polizeibehörden über das Ergebnis der Besteuerung<br />
erweiternd zu regeln. Die AO sehe bereits<br />
derzeit Durchbrechungen <strong>des</strong> Steuergeheimnisses vor,<br />
wenn dies zur Verfolgung schwerer Straftaten erforderlich<br />
sei. Eine zusätzliche Lockerung <strong>des</strong> Steuergeheimnisses<br />
sei unverhältnismäßig und nicht notwendig.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium will mit den obersten Finanzbehörden<br />
der Länder erörtern, ob den Finanzbehörden ein<br />
unmittelbarer Online-Zugriff auf polizeiliche Datenbestände<br />
eingeräumt werden soll.<br />
Eine Vereinfachung der Vorschriften über den dinglichen<br />
Arrest habe das Bun<strong>des</strong>ministerium der Justiz zwar mehrfach<br />
geprüft. Wegen <strong>des</strong> Ineinandergreifens von Strafprozessrecht,<br />
materiellem Strafrecht, Zwangsvollstreckungsrecht<br />
und Steuerrecht sei eine vereinfachende Regelung<br />
schwierig. Deshalb sei künftig allenfalls in Detailfragen<br />
mit Änderungen zu rechnen. Den dinglichen Arrest nach<br />
§ 324 AO sollten auch weiterhin nur Finanzamtsvorsteher<br />
oder deren Vertreter anordnen können. Mit dem Entwurf<br />
eines Merkblatts zur Durchführung <strong>des</strong> dinglichen Arrests<br />
sei derzeit eine Arbeitsgruppe betraut. Meinungsverschiedenheiten<br />
darüber, ob der Steueranspruch oder der<br />
Anspruch <strong>des</strong> Justizfiskus vorgehe, seien bisher nicht an<br />
das Bun<strong>des</strong>ministerium der Justiz herangetragen worden.<br />
Um künftig zu vermeiden, dass beschlagnahmtes Vermögen<br />
Tatverdächtigen trotz bestehender Steuerschulden zu-<br />
rückgegeben werde, wolle das Bun<strong>des</strong>ministerium an das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium der Justiz herantreten.<br />
30.4<br />
Damit die Finanzbehörden künftig Steuern gegen Straftäter<br />
mit erheblichen illegal erzielten Umsätzen und Einkünften<br />
nicht nur in Einzelfällen, sondern systematisch<br />
und flächendeckend festsetzen und beitreiben können,<br />
sind die vorgeschlagenen organisatorischen Maßnahmen<br />
zur Verbesserung der Zusammenarbeit anderer Behörden<br />
und Gerichte mit den Finanzbehörden unerlässlich. Der<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof erwartet, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
– soweit noch nicht geschehen – seine Vorschläge<br />
und Empfehlungen mit den übrigen betroffenen Bun<strong>des</strong>und<br />
Lan<strong>des</strong>ministerien nicht nur erörtert, sondern zeitnah<br />
umsetzt.<br />
Eine mit der Strafverfolgung der Täter einhergehende Besteuerung<br />
wird zudem auf Dauer nur gelingen, wenn die<br />
Finanzbehörden ihre Erkenntnisse anderen Behörden<br />
ohne Verstoß gegen das Steuergeheimnis übermitteln<br />
können.<br />
31 Mängel bei der Abzinsung von Rückstellungen<br />
und unverzinslichen<br />
Verbindlichkeiten<br />
(Kapitel 6001 Titel 012 01, 018 01, 044 02)<br />
31.0<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellte bei der Anwendung <strong>des</strong><br />
Abzinsungsgebotes für unverzinsliche Verbindlichkeiten<br />
und Rückstellungen zahlreiche Ausnahmetatbestände,<br />
Umgehungsmöglichkeiten und Mängel im Gesetzesvollzug<br />
fest. Deshalb erscheinen die mit der Einführung <strong>des</strong><br />
Abzinsungsgebotes geplanten Steuermehreinnahmen fraglich.<br />
31.1<br />
31.1.1<br />
Nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 müssen<br />
bilanzierende Steuerpflichtige ab dem Jahre 1999<br />
Verbindlichkeiten und Rückstellungen, die langfristig und<br />
unverzinslich sind, mit einem Zinssatz von 5,5 % abzinsen.<br />
Kurzfristige Verbindlichkeiten und Rückstellungen<br />
mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr sind nicht<br />
abzuzinsen. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten, die auf<br />
einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen.<br />
Das Abzinsungsgebot führt im ersten Jahr zu einem geringeren<br />
Ansatz der Rückstellungen oder Verbindlichkeiten<br />
und damit zu einem höheren Steueraufkommen. In<br />
den folgenden Jahren kehrt sich dies durch eine entsprechende<br />
Aufzinsung um, sodass sich das Steueraufkommen<br />
entsprechend vermindert. Der öffentlichen Hand verbleibt<br />
im Ergebnis nur der Zinsvorteil einer vorgezogenen<br />
Steuerzahlung.