Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 177 – Drucksache 16/160<br />
41.1 Vorbemerkung<br />
41.1.1 Allgemeines<br />
Die Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit (Bun<strong>des</strong>agentur) unterhält<br />
bun<strong>des</strong>weit neun Künstlerdienste, die im Jahre 2004 über<br />
120 Stellen verfügten. Es entstanden Ausgaben für Personal<br />
und Sachmittel in Höhe von rund 7,6 Mio. Euro. Die<br />
Künstlerdienste vermitteln Artisten, Komödianten, Fotomodelle,<br />
Mannequins und Unterhaltungsmusiker. Im<br />
Jahre 2004 waren dies etwa 77 000 Engagements, von denen<br />
mehr als 95 % kurzfristig waren. Sie dauerten überwiegend<br />
nur wenige Stunden.<br />
41.1.2 Gesetzliche Grundlagen<br />
Die Vermittlung von Künstlerinnen und Künstlern richtet<br />
sich nach dem allgemeinen Vermittlungsauftrag und umfasst<br />
alle Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, Arbeitsuchende<br />
und Arbeitgeber zusammenzuführen (§ 35 Abs. 1<br />
SGB III). Die Vermittlung in selbstständige Tätigkeiten<br />
ist in das Ermessen der Bun<strong>des</strong>agentur gestellt. Voraussetzung<br />
ist, dass sie dem Abbau von Arbeitslosigkeit<br />
dient.<br />
Die Bun<strong>des</strong>agentur muss grundsätzlich nicht prüfen, ob<br />
Künstlerinnen und Künstler in eine selbstständige Tätigkeit<br />
oder eine Beschäftigung als Arbeitnehmer vermittelt<br />
werden sollen (§ 36 Abs. 4 S. 1 SGB III). Ist jedoch für<br />
die Bun<strong>des</strong>agentur erkennbar, dass ein selbstständiges<br />
Beschäftigungsverhältnis begründet werden soll, darf sie<br />
nicht vermitteln, wenn die Künstlerin oder der Künstler<br />
überwiegend selbstständig tätig ist (Vermittlungsverbot<br />
gemäß § 36 Abs. 4 S. 2 SGB III).<br />
Die Bun<strong>des</strong>agentur übt ihre Beratung und Vermittlung<br />
grundsätzlich unentgeltlich aus (§ 43 Abs. 1 SGB III). Sie<br />
kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer Aufwendungen,<br />
die den gewöhnlichen Umfang übersteigen,<br />
verlangen (§ 43 Abs. 2 SGB III).<br />
41.2 Feststellungen<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof prüfte die Künstlerdienste im<br />
Jahre 2004 und stellte Folgen<strong>des</strong> fest:<br />
41.2.1 Vermittlungsverbot und Programmgestaltung<br />
für kommerzielle Veranstalter<br />
Die Künstlerdienste betreuten Profis und Amateure, Prominente<br />
aus Funk und Fernsehen sowie nebenberuflich<br />
tätige Künstlerinnen und Künstler, wie Hausfrauen, Schüler,<br />
Studenten und Rentner. Sie vermittelten überwiegend<br />
kurzzeitige Engagements, z. B. bei Familienfeiern und<br />
Betriebsfesten. Die Vermittlungskräfte betrachteten solche<br />
Beschäftigungen durchweg als selbstständige Tätigkeiten.<br />
Sie berücksichtigten dabei nicht, dass die Künstlerinnen<br />
und Künstler häufig dem Kreis der Selbstständigen<br />
angehörten. Dadurch beachteten sie das gesetzliche Vermittlungsverbot<br />
nicht. Die Vermittlung der übrigen arbeitslosen<br />
und nebenberuflich tätigen Künstlerinnen und<br />
Künstler in meist kurzzeitige selbstständige Tätigkeiten<br />
führt nicht zum Abbau der Arbeitslosigkeit.<br />
Darüber hinaus gestalteten die Künstlerdienste insbesondere<br />
für kommerzielle Veranstalter künstlerische Programme.<br />
Diese Leistungen gingen über den allgemeinen<br />
Vermittlungsauftrag hinaus.<br />
41.2.2 Erstattung besonderer Aufwendungen<br />
Nur ausnahmsweise kamen bei der Vermittlung sozialversicherungspflichtige<br />
Beschäftigungsverhältnisse zustande,<br />
z. B. wenn Artisten und Unterhaltungsmusiker<br />
von Varietés oder Tanzcafés angestellt wurden. Die<br />
Künstlerinnen und Künstler aus der Künstlergruppe der<br />
Fotomodelle wurden zwar abhängig beschäftigt, sie entrichteten<br />
aber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.<br />
Die Künstlerdienste boten bei diesen Künstlergruppen<br />
ihre Beratungs- und Vermittlungsdienstleistung unentgeltlich<br />
an. Sie begleiteten Künstlerinnen und Künstler<br />
bei ihren Auftritten, um sie zu begutachten. Dazu nahmen<br />
sie häufig Termine im Außendienst wahr, gelegentlich<br />
auch im Ausland. Außerdem versandten die Künstlerdienste<br />
Audio- und Werbematerial oder produzierten<br />
Kataloge mit Fotomodellen. Für einige Künstlerinnen<br />
und Künstler übernahmen sie die Terminplanung und<br />
führten ständig zu aktualisierende Buchungskalender. Die<br />
dadurch entstandenen besonderen Aufwendungen machten<br />
sie nicht gegenüber den Arbeitgebern geltend.<br />
Bereits im Jahre 1997 hatte der Bun<strong>des</strong>rechnungshof der<br />
Bun<strong>des</strong>agentur empfohlen, solche Aufwendungen geltend<br />
zu machen.<br />
41.3 Bewertung und Empfehlungen <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
41.3.1<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass die Bun<strong>des</strong>agentur<br />
häufig selbstständige Künstlerinnen und<br />
Künstler in erkennbar selbstständige Tätigkeiten vermittelte<br />
und damit das Vermittlungsverbot nicht beachtete.<br />
Vermittlungen in selbstständige Tätigkeiten, die nicht<br />
unter das Vermittlungsverbot fallen, liegen zwar im Ermessen<br />
der Bun<strong>des</strong>agentur, wenn sie dem Abbau der Arbeitslosigkeit<br />
dienen. Gerade dies erreichen die Künstlerdienste<br />
mit der Vermittlung in kurzzeitige selbstständige<br />
Tätigkeiten jedoch nicht. Bei der Vermittlung von Personen,<br />
die keine Erwerbstätigkeit anstreben, wie Hausfrauen,<br />
Schüler, Studenten und Rentner, wird die Arbeitslosigkeit<br />
nicht verringert. Das Gleiche gilt für<br />
nebenberufliche Künstlerinnen und Künstler, die im<br />
Hauptberuf einer abhängigen Beschäftigung nachgehen.<br />
Solche Vermittlungen in selbstständige Tätigkeiten sind<br />
daher nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes weder<br />
zweckmäßig noch wirtschaftlich.<br />
Darüber hinaus hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof die Auffassung<br />
vertreten, dass die unentgeltliche Gestaltung künstlerischer<br />
Programme unwirtschaftlich ist. Sie dient der