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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 177 – Drucksache 16/160<br />

41.1 Vorbemerkung<br />

41.1.1 Allgemeines<br />

Die Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit (Bun<strong>des</strong>agentur) unterhält<br />

bun<strong>des</strong>weit neun Künstlerdienste, die im Jahre 2004 über<br />

120 Stellen verfügten. Es entstanden Ausgaben für Personal<br />

und Sachmittel in Höhe von rund 7,6 Mio. Euro. Die<br />

Künstlerdienste vermitteln Artisten, Komödianten, Fotomodelle,<br />

Mannequins und Unterhaltungsmusiker. Im<br />

Jahre 2004 waren dies etwa 77 000 Engagements, von denen<br />

mehr als 95 % kurzfristig waren. Sie dauerten überwiegend<br />

nur wenige Stunden.<br />

41.1.2 Gesetzliche Grundlagen<br />

Die Vermittlung von Künstlerinnen und Künstlern richtet<br />

sich nach dem allgemeinen Vermittlungsauftrag und umfasst<br />

alle Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, Arbeitsuchende<br />

und Arbeitgeber zusammenzuführen (§ 35 Abs. 1<br />

SGB III). Die Vermittlung in selbstständige Tätigkeiten<br />

ist in das Ermessen der Bun<strong>des</strong>agentur gestellt. Voraussetzung<br />

ist, dass sie dem Abbau von Arbeitslosigkeit<br />

dient.<br />

Die Bun<strong>des</strong>agentur muss grundsätzlich nicht prüfen, ob<br />

Künstlerinnen und Künstler in eine selbstständige Tätigkeit<br />

oder eine Beschäftigung als Arbeitnehmer vermittelt<br />

werden sollen (§ 36 Abs. 4 S. 1 SGB III). Ist jedoch für<br />

die Bun<strong>des</strong>agentur erkennbar, dass ein selbstständiges<br />

Beschäftigungsverhältnis begründet werden soll, darf sie<br />

nicht vermitteln, wenn die Künstlerin oder der Künstler<br />

überwiegend selbstständig tätig ist (Vermittlungsverbot<br />

gemäß § 36 Abs. 4 S. 2 SGB III).<br />

Die Bun<strong>des</strong>agentur übt ihre Beratung und Vermittlung<br />

grundsätzlich unentgeltlich aus (§ 43 Abs. 1 SGB III). Sie<br />

kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer Aufwendungen,<br />

die den gewöhnlichen Umfang übersteigen,<br />

verlangen (§ 43 Abs. 2 SGB III).<br />

41.2 Feststellungen<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof prüfte die Künstlerdienste im<br />

Jahre 2004 und stellte Folgen<strong>des</strong> fest:<br />

41.2.1 Vermittlungsverbot und Programmgestaltung<br />

für kommerzielle Veranstalter<br />

Die Künstlerdienste betreuten Profis und Amateure, Prominente<br />

aus Funk und Fernsehen sowie nebenberuflich<br />

tätige Künstlerinnen und Künstler, wie Hausfrauen, Schüler,<br />

Studenten und Rentner. Sie vermittelten überwiegend<br />

kurzzeitige Engagements, z. B. bei Familienfeiern und<br />

Betriebsfesten. Die Vermittlungskräfte betrachteten solche<br />

Beschäftigungen durchweg als selbstständige Tätigkeiten.<br />

Sie berücksichtigten dabei nicht, dass die Künstlerinnen<br />

und Künstler häufig dem Kreis der Selbstständigen<br />

angehörten. Dadurch beachteten sie das gesetzliche Vermittlungsverbot<br />

nicht. Die Vermittlung der übrigen arbeitslosen<br />

und nebenberuflich tätigen Künstlerinnen und<br />

Künstler in meist kurzzeitige selbstständige Tätigkeiten<br />

führt nicht zum Abbau der Arbeitslosigkeit.<br />

Darüber hinaus gestalteten die Künstlerdienste insbesondere<br />

für kommerzielle Veranstalter künstlerische Programme.<br />

Diese Leistungen gingen über den allgemeinen<br />

Vermittlungsauftrag hinaus.<br />

41.2.2 Erstattung besonderer Aufwendungen<br />

Nur ausnahmsweise kamen bei der Vermittlung sozialversicherungspflichtige<br />

Beschäftigungsverhältnisse zustande,<br />

z. B. wenn Artisten und Unterhaltungsmusiker<br />

von Varietés oder Tanzcafés angestellt wurden. Die<br />

Künstlerinnen und Künstler aus der Künstlergruppe der<br />

Fotomodelle wurden zwar abhängig beschäftigt, sie entrichteten<br />

aber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.<br />

Die Künstlerdienste boten bei diesen Künstlergruppen<br />

ihre Beratungs- und Vermittlungsdienstleistung unentgeltlich<br />

an. Sie begleiteten Künstlerinnen und Künstler<br />

bei ihren Auftritten, um sie zu begutachten. Dazu nahmen<br />

sie häufig Termine im Außendienst wahr, gelegentlich<br />

auch im Ausland. Außerdem versandten die Künstlerdienste<br />

Audio- und Werbematerial oder produzierten<br />

Kataloge mit Fotomodellen. Für einige Künstlerinnen<br />

und Künstler übernahmen sie die Terminplanung und<br />

führten ständig zu aktualisierende Buchungskalender. Die<br />

dadurch entstandenen besonderen Aufwendungen machten<br />

sie nicht gegenüber den Arbeitgebern geltend.<br />

Bereits im Jahre 1997 hatte der Bun<strong>des</strong>rechnungshof der<br />

Bun<strong>des</strong>agentur empfohlen, solche Aufwendungen geltend<br />

zu machen.<br />

41.3 Bewertung und Empfehlungen <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

41.3.1<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass die Bun<strong>des</strong>agentur<br />

häufig selbstständige Künstlerinnen und<br />

Künstler in erkennbar selbstständige Tätigkeiten vermittelte<br />

und damit das Vermittlungsverbot nicht beachtete.<br />

Vermittlungen in selbstständige Tätigkeiten, die nicht<br />

unter das Vermittlungsverbot fallen, liegen zwar im Ermessen<br />

der Bun<strong>des</strong>agentur, wenn sie dem Abbau der Arbeitslosigkeit<br />

dienen. Gerade dies erreichen die Künstlerdienste<br />

mit der Vermittlung in kurzzeitige selbstständige<br />

Tätigkeiten jedoch nicht. Bei der Vermittlung von Personen,<br />

die keine Erwerbstätigkeit anstreben, wie Hausfrauen,<br />

Schüler, Studenten und Rentner, wird die Arbeitslosigkeit<br />

nicht verringert. Das Gleiche gilt für<br />

nebenberufliche Künstlerinnen und Künstler, die im<br />

Hauptberuf einer abhängigen Beschäftigung nachgehen.<br />

Solche Vermittlungen in selbstständige Tätigkeiten sind<br />

daher nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes weder<br />

zweckmäßig noch wirtschaftlich.<br />

Darüber hinaus hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof die Auffassung<br />

vertreten, dass die unentgeltliche Gestaltung künstlerischer<br />

Programme unwirtschaftlich ist. Sie dient der

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