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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Drucksache 16/160 – 156 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />

Der von ihnen erwogene Leitfaden könnte auch zu einer<br />

verbesserten Erfolgskontrolle beitragen. Anders als das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium sieht der Bun<strong>des</strong>rechnungshof durchaus<br />

die Möglichkeit, vorerst pauschale Abschläge von<br />

den Kostenrichtwerten für den Hochschulbau vorzunehmen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof empfiehlt dem Bun<strong>des</strong>ministerium,<br />

in der BLK nunmehr mit Nachdruck darauf hinzuwirken,<br />

dass die Berichterstatter Bauvorhaben der MPG<br />

nicht nur sachkundiger, sondern auch kritischer begleiten<br />

können. Dafür muss es in absehbarer Zeit eine Vereinbarung<br />

mit den Ländern treffen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

sollte den Ländern dabei deutlich machen, dass Mehraufwendungen,<br />

die nicht vorrangig Forschungszwecken dienen,<br />

nicht zuwendungsfähig sind.<br />

29 Verstoß gegen die Grundsätze der<br />

Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit<br />

bei der Beschaffung eines<br />

Höchstleistungsrechners<br />

(Kapitel 3007 Titel 685 13 und 894 13)<br />

29.0<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Bildung und Forschung hat<br />

versäumt, bei einer Großforschungseinrichtung rechtzeitig<br />

zu prüfen, ob diese bei der Beschaffung eines Höchstleistungsrechners<br />

für über 42 Mio. Euro die Vergabevorschriften<br />

und das Wirtschaftlichkeitsgebot eingehalten<br />

hat. Ferner hat es nicht darauf geachtet, ob <strong>des</strong>sen Finanzierung<br />

abschließend gesichert war. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

erwartet vom Bun<strong>des</strong>ministerium für Bildung<br />

und Forschung, dass es die Einhaltung der haushaltsrechtlichen<br />

Vorgaben zu finanziell bedeutsamen Beschaffungen<br />

bei Großforschungseinrichtungen anlassbezogen<br />

selbst vorab vor Ort prüft.<br />

29.1<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hatte im Jahre 2000 festgestellt,<br />

dass Großforschungseinrichtungen, die Zuwendungen<br />

vom Bun<strong>des</strong>ministerium für Bildung und Forschung<br />

(Bun<strong>des</strong>ministerium) erhielten, bei der Beschaffung von<br />

Informationstechnik gegen die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit<br />

und Wirtschaftlichkeit verstoßen hatten. Daraufhin<br />

forderte der Rechnungsprüfungsausschuss <strong>des</strong><br />

Haushaltsausschusses <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages (Rechnungsprüfungsausschuss)<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium auf, in<br />

angemessenem Rahmen vor Ort zu prüfen, inwieweit<br />

Großforschungseinrichtungen die Vergabevorschriften<br />

einhalten.<br />

Vier Jahre später stellte der Bun<strong>des</strong>rechnungshof fest,<br />

dass eine Großforschungseinrichtung einen Höchstleistungsrechner<br />

für 42,5 Mio. Euro beschaffte, ohne die Vergabevorschriften<br />

zu beachten. Die Großforschungseinrichtung<br />

erteilte den Zuschlag im Verhandlungsverfahren<br />

ohne Vergabebekanntmachung, obwohl der Rechner ein<br />

marktgängiges, von mehreren Unternehmen hergestelltes<br />

Produkt ist. Zudem hatte die Großforschungseinrichtung<br />

den Ausnahmetatbestand, der diese freihändige Vergabe<br />

rechtfertigen würde, nicht zutreffend begründet und darauf<br />

verzichtet, eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung<br />

durchzuführen. Die Großforschungseinrichtung sicherte<br />

20 % der Finanzierung <strong>des</strong> Höchstleistungsrechners nicht<br />

und stellte diese nicht transparent dar. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

prüfte diese Beschaffung nicht vor Ort. Die Großforschungseinrichtung<br />

will den Höchstleistungsrechner<br />

im Jahre 2006 für weitere 50 Mio. Euro ausbauen.<br />

29.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

die Auflagen <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsausschusses<br />

nicht hinreichend beachtet hat. So hat die Großforschungseinrichtung<br />

● Vergabevorschriften nicht beachtet und den Höchstleistungsrechner<br />

im Verhandlungsverfahren ohne Vergabebekanntmachung<br />

beschafft,<br />

● mangels Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen eine haushaltsrechtskonforme<br />

Beschaffung nicht nachweisen<br />

können und<br />

● ist wegen der ungesicherten Finanzierung <strong>des</strong> Höchstleistungsrechners<br />

ein Risiko in Millionenhöhe eingegangen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

empfohlen, die Vergabevorbereitungen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen<br />

und Finanzierungsplanung für die<br />

Ausbaustufe <strong>des</strong> Höchstleistungsrechners rechtzeitig vor<br />

Ort zu prüfen.<br />

29.3<br />

Die Großforschungseinrichtung hat Mängel bei der Beschaffung<br />

<strong>des</strong> Höchstleistungsrechners eingeräumt und<br />

mitgeteilt, dass sie<br />

● den Rechner im Verhandlungsverfahren ohne Vergabebekanntmachung<br />

vergeben habe, nachdem sie alle<br />

Hersteller bei einer Markterkundung angesprochen<br />

habe und die Leistung nicht abschließend habe beschreiben<br />

können,<br />

● beabsichtigt, ihre Entscheidungsschritte im Vergabeverfahren<br />

künftig sorgfältiger zu dokumentieren,<br />

● bei der Beschaffung von Großgeräten Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen<br />

erstellen will und<br />

● die vollständige Finanzierung <strong>des</strong> Höchstleistungsrechners<br />

inzwischen gesichert habe.<br />

Zur Einhaltung der Vergabevorschriften hat sich die<br />

Großforschungseinrichtung nicht geäußert.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat mitgeteilt, es habe den<br />

Beschluss <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsausschusses so verstanden,<br />

dass es u. a. generell die Einhaltung <strong>des</strong> Vergaberechts<br />

in angemessenem Rahmen vor Ort bei Großforschungseinrichtungen<br />

überprüfen solle. Es sei davon<br />

ausgegangen, dass die bisherige Praxis der anlassbezogenen<br />

Nachprüfungen sowie stichprobenweise Vor-Ort-Prü-

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