Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Drucksache 16/160 – 156 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />
Der von ihnen erwogene Leitfaden könnte auch zu einer<br />
verbesserten Erfolgskontrolle beitragen. Anders als das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium sieht der Bun<strong>des</strong>rechnungshof durchaus<br />
die Möglichkeit, vorerst pauschale Abschläge von<br />
den Kostenrichtwerten für den Hochschulbau vorzunehmen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof empfiehlt dem Bun<strong>des</strong>ministerium,<br />
in der BLK nunmehr mit Nachdruck darauf hinzuwirken,<br />
dass die Berichterstatter Bauvorhaben der MPG<br />
nicht nur sachkundiger, sondern auch kritischer begleiten<br />
können. Dafür muss es in absehbarer Zeit eine Vereinbarung<br />
mit den Ländern treffen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
sollte den Ländern dabei deutlich machen, dass Mehraufwendungen,<br />
die nicht vorrangig Forschungszwecken dienen,<br />
nicht zuwendungsfähig sind.<br />
29 Verstoß gegen die Grundsätze der<br />
Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit<br />
bei der Beschaffung eines<br />
Höchstleistungsrechners<br />
(Kapitel 3007 Titel 685 13 und 894 13)<br />
29.0<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Bildung und Forschung hat<br />
versäumt, bei einer Großforschungseinrichtung rechtzeitig<br />
zu prüfen, ob diese bei der Beschaffung eines Höchstleistungsrechners<br />
für über 42 Mio. Euro die Vergabevorschriften<br />
und das Wirtschaftlichkeitsgebot eingehalten<br />
hat. Ferner hat es nicht darauf geachtet, ob <strong>des</strong>sen Finanzierung<br />
abschließend gesichert war. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
erwartet vom Bun<strong>des</strong>ministerium für Bildung<br />
und Forschung, dass es die Einhaltung der haushaltsrechtlichen<br />
Vorgaben zu finanziell bedeutsamen Beschaffungen<br />
bei Großforschungseinrichtungen anlassbezogen<br />
selbst vorab vor Ort prüft.<br />
29.1<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hatte im Jahre 2000 festgestellt,<br />
dass Großforschungseinrichtungen, die Zuwendungen<br />
vom Bun<strong>des</strong>ministerium für Bildung und Forschung<br />
(Bun<strong>des</strong>ministerium) erhielten, bei der Beschaffung von<br />
Informationstechnik gegen die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit<br />
und Wirtschaftlichkeit verstoßen hatten. Daraufhin<br />
forderte der Rechnungsprüfungsausschuss <strong>des</strong><br />
Haushaltsausschusses <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages (Rechnungsprüfungsausschuss)<br />
das Bun<strong>des</strong>ministerium auf, in<br />
angemessenem Rahmen vor Ort zu prüfen, inwieweit<br />
Großforschungseinrichtungen die Vergabevorschriften<br />
einhalten.<br />
Vier Jahre später stellte der Bun<strong>des</strong>rechnungshof fest,<br />
dass eine Großforschungseinrichtung einen Höchstleistungsrechner<br />
für 42,5 Mio. Euro beschaffte, ohne die Vergabevorschriften<br />
zu beachten. Die Großforschungseinrichtung<br />
erteilte den Zuschlag im Verhandlungsverfahren<br />
ohne Vergabebekanntmachung, obwohl der Rechner ein<br />
marktgängiges, von mehreren Unternehmen hergestelltes<br />
Produkt ist. Zudem hatte die Großforschungseinrichtung<br />
den Ausnahmetatbestand, der diese freihändige Vergabe<br />
rechtfertigen würde, nicht zutreffend begründet und darauf<br />
verzichtet, eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung<br />
durchzuführen. Die Großforschungseinrichtung sicherte<br />
20 % der Finanzierung <strong>des</strong> Höchstleistungsrechners nicht<br />
und stellte diese nicht transparent dar. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
prüfte diese Beschaffung nicht vor Ort. Die Großforschungseinrichtung<br />
will den Höchstleistungsrechner<br />
im Jahre 2006 für weitere 50 Mio. Euro ausbauen.<br />
29.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
die Auflagen <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsausschusses<br />
nicht hinreichend beachtet hat. So hat die Großforschungseinrichtung<br />
● Vergabevorschriften nicht beachtet und den Höchstleistungsrechner<br />
im Verhandlungsverfahren ohne Vergabebekanntmachung<br />
beschafft,<br />
● mangels Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen eine haushaltsrechtskonforme<br />
Beschaffung nicht nachweisen<br />
können und<br />
● ist wegen der ungesicherten Finanzierung <strong>des</strong> Höchstleistungsrechners<br />
ein Risiko in Millionenhöhe eingegangen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
empfohlen, die Vergabevorbereitungen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen<br />
und Finanzierungsplanung für die<br />
Ausbaustufe <strong>des</strong> Höchstleistungsrechners rechtzeitig vor<br />
Ort zu prüfen.<br />
29.3<br />
Die Großforschungseinrichtung hat Mängel bei der Beschaffung<br />
<strong>des</strong> Höchstleistungsrechners eingeräumt und<br />
mitgeteilt, dass sie<br />
● den Rechner im Verhandlungsverfahren ohne Vergabebekanntmachung<br />
vergeben habe, nachdem sie alle<br />
Hersteller bei einer Markterkundung angesprochen<br />
habe und die Leistung nicht abschließend habe beschreiben<br />
können,<br />
● beabsichtigt, ihre Entscheidungsschritte im Vergabeverfahren<br />
künftig sorgfältiger zu dokumentieren,<br />
● bei der Beschaffung von Großgeräten Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen<br />
erstellen will und<br />
● die vollständige Finanzierung <strong>des</strong> Höchstleistungsrechners<br />
inzwischen gesichert habe.<br />
Zur Einhaltung der Vergabevorschriften hat sich die<br />
Großforschungseinrichtung nicht geäußert.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat mitgeteilt, es habe den<br />
Beschluss <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsausschusses so verstanden,<br />
dass es u. a. generell die Einhaltung <strong>des</strong> Vergaberechts<br />
in angemessenem Rahmen vor Ort bei Großforschungseinrichtungen<br />
überprüfen solle. Es sei davon<br />
ausgegangen, dass die bisherige Praxis der anlassbezogenen<br />
Nachprüfungen sowie stichprobenweise Vor-Ort-Prü-