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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 173 – Drucksache 16/160<br />

Alternativ hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof empfohlen, die<br />

steuerliche Behandlung der Vermögensübergabe gegen<br />

Versorgungsleistungen gesetzlich zu regeln und die Besteuerungslücke<br />

zu schließen, die derzeit besteht, wenn<br />

der Vermögensübergeber seinen Wohnsitz im Ausland<br />

hat.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat ferner Bedenken gegen die<br />

Übergangsregelungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums, die den<br />

Beteiligten für bereits abgeschlossene Verträge Steuervergünstigungen,<br />

die die Rechtsprechung inzwischen für<br />

rechtswidrig erklärt hat, über einen nicht absehbaren Zeitraum<br />

weiterhin zubilligen. Mit derart weit reichenden Regelungen<br />

hat das Bun<strong>des</strong>ministerium nicht nur gelten<strong>des</strong><br />

Recht ausgelegt, sondern ohne gesetzliche Grundlage<br />

über Steuerausfälle in Millionenhöhe entschieden.<br />

38.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat die Ansicht vertreten, die<br />

Feststellung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes, dass rund 90 %<br />

der untersuchten Fälle fehlerhaft bearbeitet wurden, beruhe<br />

auf überzogenen Forderungen. Es sei nicht erforderlich,<br />

dass der Vermögensübernehmer die Zahlung der<br />

Versorgungsleistungen dem Finanzamt nachweise. Der<br />

Bearbeiter könne im Regelfall davon ausgehen, dass der<br />

Vermögensübernehmer Leistungen, die er aufgrund eines<br />

notariellen Vertrags zu erbringen habe und in der Steuererklärung<br />

geltend mache, auch tatsächlich erbracht habe.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat darauf hingewiesen, dass die<br />

zahlreichen Verwaltungsanweisungen erforderlich gewesen<br />

seien, um den „Zick-Zack-Kurs“ der Rechtsprechung<br />

in die Besteuerungspraxis umzusetzen. Die Entwicklung<br />

der Rechtsprechung scheine jedoch abgeschlossen zu<br />

sein, sodass die Kontinuität der Verwaltungsmeinung nun<br />

gewährleistet sei.<br />

Der Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes, § 10 Abs. 1<br />

Nr. 1a EStG könne abgeschafft werden, weil das gleiche<br />

wirtschaftliche Ergebnis durch einen Vorbehaltsnießbrauch<br />

herbeigeführt werden könne, folge das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

nicht. Diese Auffassung lasse unberücksichtigt,<br />

dass sich der Vermögensübergeber regelmäßig in den<br />

Ruhestand zurückziehen, nicht mehr am wirtschaftlichen<br />

Verkehr teilnehmen und selbst keine Einkünfte mehr erzielen<br />

wolle.<br />

Der Vorschlag, die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen<br />

gesetzlich zu regeln, sei ebenfalls nicht<br />

zielführend. Die Rechtsmaterie sei zu komplex für eine<br />

hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat ferner ausgeführt, es teile die<br />

Kritik an den Übergangsregelungen nicht. Die Beteiligten<br />

müssten sich auf die zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden<br />

Rechtsfolgen verlassen können. Dies sei Folge <strong>des</strong><br />

verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

darin zugestimmt, dass die Besteuerung der Versorgungsleistungen<br />

beim Vermögensübergeber gewährleistet sein<br />

sollte und hier Handlungsbedarf bestehe. Es teilt die Auffassung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes, dass die Besteuerung<br />

der Versorgungsleistungen auch für den Fall vorgesehen<br />

werden sollte, dass der Vermögensübergeber seinen<br />

Wohnsitz im Ausland hat.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat zugesagt, die Beanstandungen<br />

und Empfehlungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes in einer<br />

Arbeitsgruppe mit den obersten Finanzbehörden der<br />

Länder zu erörtern und danach über die Schlussfolgerungen<br />

zu entscheiden.<br />

38.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält daran fest, dass die Finanzämter<br />

rund 90 % der untersuchten Fälle fehlerhaft bearbeiteten.<br />

Er hält es weiterhin für erforderlich, dass der<br />

Vermögensübernehmer dem Finanzamt die Zahlung der<br />

Versorgungsleistungen, die er von seinen Einkünften abzieht,<br />

nachweist. Vermögensübertragungen im Rahmen<br />

der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen<br />

werden zwischen nahen Angehörigen vereinbart.<br />

Es ist davon auszugehen, dass nahe Angehörige einvernehmlich<br />

von in der Vergangenheit geschlossenen<br />

Verträgen abweichen, wenn es ihre aktuelle persönliche<br />

Situation erfordert. Bei den Beteiligten handelt es sich zudem<br />

häufig um vermögende Steuerpflichtige mit hohen<br />

zu versteuernden Einkommen, deren Steuererklärungen<br />

nach den Bearbeitungsregeln der Finanzämter intensiv zu<br />

überprüfen sind. Dies erfordert insbesondere die Prüfung,<br />

inwieweit die vereinbarten Versorgungsleistungen erbracht<br />

wurden.<br />

Die Prognose <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums, die Entwicklung<br />

der Rechtsprechung sei abgeschlossen, teilt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

nicht. Da zudem die zahlreichen Bearbeitungsfehler<br />

der Finanzämter zeigen, dass die Rechtslage<br />

selbst für Steuerrechtskundige kaum zu verstehen ist,<br />

empfiehlt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof weiterhin, § 10 Abs. 1<br />

Nr. 1a EStG zum Sonderausgabenabzug von dauernden<br />

Lasten aufzuheben. Dass selbst das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

die Rechtsmaterie für zu komplex hält, um eine gesetzliche<br />

Regelung zu schaffen, spricht ebenfalls für die Aufhebung<br />

<strong>des</strong> § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Bei einer Vermögensübertragung<br />

unter Vorbehaltsnießbrauch ist es<br />

entgegen der Ansicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums nicht<br />

zwingend erforderlich, dass der Nießbraucher aktiv am<br />

wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Der Nießbrauch kann<br />

auf einen selbstständigen Teil der übertragenen Wirtschaftseinheit,<br />

auf Rechte, Forderungen oder den Ertrag<br />

beschränkt werden.<br />

Die Beteiligten können auch bei einer Aufhebung <strong>des</strong><br />

§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG weiterhin eine Vermögensübertragung<br />

gegen Versorgungsleistungen vereinbaren. Die<br />

Versorgungsleistungen wären dann beim Vermögensübernehmer<br />

nicht abziehbare und bei dem Vermögensübergeber<br />

nicht zu versteuernde Unterhaltsleistungen. Diese<br />

Folgen können die Beteiligten bei der Bemessung ihrer<br />

Leistung berücksichtigen.

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