Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 173 – Drucksache 16/160<br />
Alternativ hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof empfohlen, die<br />
steuerliche Behandlung der Vermögensübergabe gegen<br />
Versorgungsleistungen gesetzlich zu regeln und die Besteuerungslücke<br />
zu schließen, die derzeit besteht, wenn<br />
der Vermögensübergeber seinen Wohnsitz im Ausland<br />
hat.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat ferner Bedenken gegen die<br />
Übergangsregelungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums, die den<br />
Beteiligten für bereits abgeschlossene Verträge Steuervergünstigungen,<br />
die die Rechtsprechung inzwischen für<br />
rechtswidrig erklärt hat, über einen nicht absehbaren Zeitraum<br />
weiterhin zubilligen. Mit derart weit reichenden Regelungen<br />
hat das Bun<strong>des</strong>ministerium nicht nur gelten<strong>des</strong><br />
Recht ausgelegt, sondern ohne gesetzliche Grundlage<br />
über Steuerausfälle in Millionenhöhe entschieden.<br />
38.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat die Ansicht vertreten, die<br />
Feststellung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes, dass rund 90 %<br />
der untersuchten Fälle fehlerhaft bearbeitet wurden, beruhe<br />
auf überzogenen Forderungen. Es sei nicht erforderlich,<br />
dass der Vermögensübernehmer die Zahlung der<br />
Versorgungsleistungen dem Finanzamt nachweise. Der<br />
Bearbeiter könne im Regelfall davon ausgehen, dass der<br />
Vermögensübernehmer Leistungen, die er aufgrund eines<br />
notariellen Vertrags zu erbringen habe und in der Steuererklärung<br />
geltend mache, auch tatsächlich erbracht habe.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat darauf hingewiesen, dass die<br />
zahlreichen Verwaltungsanweisungen erforderlich gewesen<br />
seien, um den „Zick-Zack-Kurs“ der Rechtsprechung<br />
in die Besteuerungspraxis umzusetzen. Die Entwicklung<br />
der Rechtsprechung scheine jedoch abgeschlossen zu<br />
sein, sodass die Kontinuität der Verwaltungsmeinung nun<br />
gewährleistet sei.<br />
Der Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes, § 10 Abs. 1<br />
Nr. 1a EStG könne abgeschafft werden, weil das gleiche<br />
wirtschaftliche Ergebnis durch einen Vorbehaltsnießbrauch<br />
herbeigeführt werden könne, folge das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
nicht. Diese Auffassung lasse unberücksichtigt,<br />
dass sich der Vermögensübergeber regelmäßig in den<br />
Ruhestand zurückziehen, nicht mehr am wirtschaftlichen<br />
Verkehr teilnehmen und selbst keine Einkünfte mehr erzielen<br />
wolle.<br />
Der Vorschlag, die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen<br />
gesetzlich zu regeln, sei ebenfalls nicht<br />
zielführend. Die Rechtsmaterie sei zu komplex für eine<br />
hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat ferner ausgeführt, es teile die<br />
Kritik an den Übergangsregelungen nicht. Die Beteiligten<br />
müssten sich auf die zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden<br />
Rechtsfolgen verlassen können. Dies sei Folge <strong>des</strong><br />
verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
darin zugestimmt, dass die Besteuerung der Versorgungsleistungen<br />
beim Vermögensübergeber gewährleistet sein<br />
sollte und hier Handlungsbedarf bestehe. Es teilt die Auffassung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes, dass die Besteuerung<br />
der Versorgungsleistungen auch für den Fall vorgesehen<br />
werden sollte, dass der Vermögensübergeber seinen<br />
Wohnsitz im Ausland hat.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat zugesagt, die Beanstandungen<br />
und Empfehlungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes in einer<br />
Arbeitsgruppe mit den obersten Finanzbehörden der<br />
Länder zu erörtern und danach über die Schlussfolgerungen<br />
zu entscheiden.<br />
38.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält daran fest, dass die Finanzämter<br />
rund 90 % der untersuchten Fälle fehlerhaft bearbeiteten.<br />
Er hält es weiterhin für erforderlich, dass der<br />
Vermögensübernehmer dem Finanzamt die Zahlung der<br />
Versorgungsleistungen, die er von seinen Einkünften abzieht,<br />
nachweist. Vermögensübertragungen im Rahmen<br />
der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen<br />
werden zwischen nahen Angehörigen vereinbart.<br />
Es ist davon auszugehen, dass nahe Angehörige einvernehmlich<br />
von in der Vergangenheit geschlossenen<br />
Verträgen abweichen, wenn es ihre aktuelle persönliche<br />
Situation erfordert. Bei den Beteiligten handelt es sich zudem<br />
häufig um vermögende Steuerpflichtige mit hohen<br />
zu versteuernden Einkommen, deren Steuererklärungen<br />
nach den Bearbeitungsregeln der Finanzämter intensiv zu<br />
überprüfen sind. Dies erfordert insbesondere die Prüfung,<br />
inwieweit die vereinbarten Versorgungsleistungen erbracht<br />
wurden.<br />
Die Prognose <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums, die Entwicklung<br />
der Rechtsprechung sei abgeschlossen, teilt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
nicht. Da zudem die zahlreichen Bearbeitungsfehler<br />
der Finanzämter zeigen, dass die Rechtslage<br />
selbst für Steuerrechtskundige kaum zu verstehen ist,<br />
empfiehlt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof weiterhin, § 10 Abs. 1<br />
Nr. 1a EStG zum Sonderausgabenabzug von dauernden<br />
Lasten aufzuheben. Dass selbst das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
die Rechtsmaterie für zu komplex hält, um eine gesetzliche<br />
Regelung zu schaffen, spricht ebenfalls für die Aufhebung<br />
<strong>des</strong> § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Bei einer Vermögensübertragung<br />
unter Vorbehaltsnießbrauch ist es<br />
entgegen der Ansicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums nicht<br />
zwingend erforderlich, dass der Nießbraucher aktiv am<br />
wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Der Nießbrauch kann<br />
auf einen selbstständigen Teil der übertragenen Wirtschaftseinheit,<br />
auf Rechte, Forderungen oder den Ertrag<br />
beschränkt werden.<br />
Die Beteiligten können auch bei einer Aufhebung <strong>des</strong><br />
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG weiterhin eine Vermögensübertragung<br />
gegen Versorgungsleistungen vereinbaren. Die<br />
Versorgungsleistungen wären dann beim Vermögensübernehmer<br />
nicht abziehbare und bei dem Vermögensübergeber<br />
nicht zu versteuernde Unterhaltsleistungen. Diese<br />
Folgen können die Beteiligten bei der Bemessung ihrer<br />
Leistung berücksichtigen.