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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 103 – Drucksache 16/160<br />

● Obgleich Bund und Länder seit über 13 Jahren versuchen,<br />

eine gemeinsame Steuerverwaltungssoftware<br />

(FISCUS) einzuführen, ist dies bis heute nicht gelungen.<br />

Ein länderübergreifender Zugriff der Steuerverwaltungen<br />

auf Steuerdaten ist <strong>des</strong>halb nicht möglich.<br />

Dies führt zu erheblichen Auswirkungen auf die Bekämpfung<br />

von Steuerbetrug bei länderübergreifenden<br />

Sachverhalten.<br />

● Die Komplexität der Steuergesetze und die begrenzten<br />

Ressourcen der Steuerverwaltungen machen den Einsatz<br />

von Risikomanagementsystemen notwendig, um<br />

IT-gestützt risikoträchtige und damit prüfungswürdige<br />

Veranlagungsfälle herauszufiltern. Die Entwicklung<br />

und der Einsatz bun<strong>des</strong>einheitlicher Risikomanagementsysteme<br />

werden durch die föderale Struktur<br />

jedoch erschwert. So haben einige Länder bereits eigenständige,<br />

sich unterscheidende Systeme entwickelt<br />

und zum Teil auch eingesetzt. Außerdem neigen<br />

die Länder dazu, ihre Systeme nach dem vorhandenen<br />

Personal auszurichten und weniger nach dem Risikopotenzial<br />

der Steuerfälle. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

befürchtet <strong>des</strong>halb, dass sich Bund und Länder nur<br />

schwer auf ein bun<strong>des</strong>einheitliches System werden<br />

einigen können. Der Grundsatz einer gleichmäßigen<br />

Besteuerung in Deutschland ist auch insoweit gefährdet.<br />

● Der Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der<br />

Auftragsverwaltung der Steuern sind Grenzen gesetzt<br />

durch die Eigeninteressen der Länder. Diese stehen<br />

den Bun<strong>des</strong>interessen entgegen und sind u. a. bestimmt<br />

durch das Bestreben der Länder, die lan<strong>des</strong>eigene<br />

Wirtschaft mit Hilfe der Besteuerung zu fördern<br />

und durch ihre Pflicht, den personellen und sachlichen<br />

Aufwand der Auftragsverwaltung der Steuern zu tragen.<br />

Darüber hinaus veranlasst der Länderfinanzausgleich<br />

sowohl Geber- als auch Nehmerländer, die jeweils<br />

eigene Steuerkraft zu schonen.<br />

3.2.1.4<br />

Die beispielhaft aufgezeigten Mängel haben ihre Ursachen<br />

insbesondere in den Bereichen Organisation einschließlich<br />

Informationstechnik und Personal. Da der<br />

Aufsicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> über die Länder insoweit rechtlich,<br />

aber auch tatsächlich enge Grenzen gesetzt sind, erscheint<br />

dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof eine grundsätzliche Reform<br />

der Ertrags- und Verwaltungshoheit für die Gemeinschaftsteuern<br />

vordringlich. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

unterstützt aus diesen Gründen den Vorschlag <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums,<br />

die Verwaltungskompetenz bei den Gemeinschaftsteuern<br />

im Rahmen einer Grundgesetzänderung<br />

von den Ländern auf den Bund zu übertragen. Da<br />

die Personal- und Sachkosten für diese Bun<strong>des</strong>steuerverwaltung<br />

dann vom Bund übernommen werden, müsste<br />

die Verteilung der Steuereinnahmen auf Bund, Länder<br />

und Gemeinden neu festgelegt werden.<br />

3.2.2 Mischfinanzierungen<br />

3.2.2.1<br />

Der Bun<strong>des</strong>beauftragte hat empfohlen, die gemeinsame<br />

Finanzierung staatlicher Aufgaben durch Bund und Länder<br />

nach Artikel 91a, 91b und 104a Abs. 4 Grundgesetz<br />

kritisch zu überdenken. Ziel soll sein, das bisherige System<br />

der Mischfinanzierung aufzugeben, jedenfalls aber<br />

zu entflechten.<br />

3.2.2.2<br />

Bei den Gemeinschaftsaufgaben (Artikel 91a und b<br />

Grundgesetz) wirkt der Bund bei der Erfüllung der Aufgaben<br />

der Länder in den Bereichen Hochschulbau, regionale<br />

Wirtschaftsstruktur, Agrarstruktur und Küstenschutz,<br />

Bildungsplanung und Förderung der wissenschaftlichen<br />

Forschung von überregionaler Bedeutung mit und trägt<br />

einen Teil der Ausgaben. Finanzhilfen (Artikel 104a<br />

Abs. 4 Grundgesetz) gewährt der Bund den Ländern insbesondere<br />

für die Förderung <strong>des</strong> Wohnungs- und Städtebaus.<br />

Die Finanzierung einer Aufgabe durch Bund und<br />

Länder (Mischfinanzierung) weicht von den allgemeinen<br />

Verfassungsgrundsätzen einer getrennten Aufgabenwahrnehmung<br />

und der jeweils gesonderten Finanzierungszuständigkeit<br />

von Bund und Ländern ab.<br />

3.2.2.3<br />

Auf der Grundlage von Querschnittsprüfungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

begründet der Bun<strong>des</strong>beauftragte<br />

seine Empfehlung mit den gewichtigen Problemen dieser<br />

Finanzierungsform in der Praxis. Mischfinanzierungen<br />

stellen sich aus seiner Sicht als verhältnismäßig starre und<br />

dauerhafte Mitfinanzierungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für Aufgaben<br />

der Länder dar. Den Verfahren fehle es durchweg an Flexibilität,<br />

um auf unterschiedliche Bedarfslagen (und deren<br />

Wegfall) angemessen reagieren zu können. So folgten<br />

die Mittelansätze <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> lediglich den<br />

allgemeinen haushaltspolitischen Zielsetzungen im Rahmen<br />

seiner Eckwerte zur Haushalts- und Finanzplanung.<br />

Sachliche Gesichtspunkte, z. B. hochschulstrategische<br />

Aspekte bei der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau,<br />

spielten dagegen kaum eine Rolle. Zudem richte sich die<br />

Aufteilung auf die Länder nach relativ konstanten Verteilungsschlüsseln.<br />

Insgesamt sieht der Bun<strong>des</strong>beauftragte<br />

das Bild geprägt von vielen Beteiligten bei Bund und<br />

Ländern ohne eindeutig zurechenbare Verantwortlichkeiten<br />

sowie ein Geflecht gegenseitiger Abhängigkeiten und<br />

Subventionswettläufe.<br />

3.2.2.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>beauftragte hat <strong>des</strong>halb empfohlen, die<br />

Mischfinanzierungen grundsätzlich zu überdenken und an<br />

deren Stelle entweder eine Umverteilung <strong>des</strong> Steueraufkommens<br />

nach Artikel 106 Grundgesetz und/oder Anpassungen<br />

<strong>des</strong> allgemeinen Finanzausgleichs nach Artikel<br />

107 Grundgesetz zu erwägen. Eine Rückkehr zur Regelfinanzierung<br />

von Länderaufgaben über Artikel 106

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