Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 103 – Drucksache 16/160<br />
● Obgleich Bund und Länder seit über 13 Jahren versuchen,<br />
eine gemeinsame Steuerverwaltungssoftware<br />
(FISCUS) einzuführen, ist dies bis heute nicht gelungen.<br />
Ein länderübergreifender Zugriff der Steuerverwaltungen<br />
auf Steuerdaten ist <strong>des</strong>halb nicht möglich.<br />
Dies führt zu erheblichen Auswirkungen auf die Bekämpfung<br />
von Steuerbetrug bei länderübergreifenden<br />
Sachverhalten.<br />
● Die Komplexität der Steuergesetze und die begrenzten<br />
Ressourcen der Steuerverwaltungen machen den Einsatz<br />
von Risikomanagementsystemen notwendig, um<br />
IT-gestützt risikoträchtige und damit prüfungswürdige<br />
Veranlagungsfälle herauszufiltern. Die Entwicklung<br />
und der Einsatz bun<strong>des</strong>einheitlicher Risikomanagementsysteme<br />
werden durch die föderale Struktur<br />
jedoch erschwert. So haben einige Länder bereits eigenständige,<br />
sich unterscheidende Systeme entwickelt<br />
und zum Teil auch eingesetzt. Außerdem neigen<br />
die Länder dazu, ihre Systeme nach dem vorhandenen<br />
Personal auszurichten und weniger nach dem Risikopotenzial<br />
der Steuerfälle. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
befürchtet <strong>des</strong>halb, dass sich Bund und Länder nur<br />
schwer auf ein bun<strong>des</strong>einheitliches System werden<br />
einigen können. Der Grundsatz einer gleichmäßigen<br />
Besteuerung in Deutschland ist auch insoweit gefährdet.<br />
● Der Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der<br />
Auftragsverwaltung der Steuern sind Grenzen gesetzt<br />
durch die Eigeninteressen der Länder. Diese stehen<br />
den Bun<strong>des</strong>interessen entgegen und sind u. a. bestimmt<br />
durch das Bestreben der Länder, die lan<strong>des</strong>eigene<br />
Wirtschaft mit Hilfe der Besteuerung zu fördern<br />
und durch ihre Pflicht, den personellen und sachlichen<br />
Aufwand der Auftragsverwaltung der Steuern zu tragen.<br />
Darüber hinaus veranlasst der Länderfinanzausgleich<br />
sowohl Geber- als auch Nehmerländer, die jeweils<br />
eigene Steuerkraft zu schonen.<br />
3.2.1.4<br />
Die beispielhaft aufgezeigten Mängel haben ihre Ursachen<br />
insbesondere in den Bereichen Organisation einschließlich<br />
Informationstechnik und Personal. Da der<br />
Aufsicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> über die Länder insoweit rechtlich,<br />
aber auch tatsächlich enge Grenzen gesetzt sind, erscheint<br />
dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof eine grundsätzliche Reform<br />
der Ertrags- und Verwaltungshoheit für die Gemeinschaftsteuern<br />
vordringlich. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
unterstützt aus diesen Gründen den Vorschlag <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums,<br />
die Verwaltungskompetenz bei den Gemeinschaftsteuern<br />
im Rahmen einer Grundgesetzänderung<br />
von den Ländern auf den Bund zu übertragen. Da<br />
die Personal- und Sachkosten für diese Bun<strong>des</strong>steuerverwaltung<br />
dann vom Bund übernommen werden, müsste<br />
die Verteilung der Steuereinnahmen auf Bund, Länder<br />
und Gemeinden neu festgelegt werden.<br />
3.2.2 Mischfinanzierungen<br />
3.2.2.1<br />
Der Bun<strong>des</strong>beauftragte hat empfohlen, die gemeinsame<br />
Finanzierung staatlicher Aufgaben durch Bund und Länder<br />
nach Artikel 91a, 91b und 104a Abs. 4 Grundgesetz<br />
kritisch zu überdenken. Ziel soll sein, das bisherige System<br />
der Mischfinanzierung aufzugeben, jedenfalls aber<br />
zu entflechten.<br />
3.2.2.2<br />
Bei den Gemeinschaftsaufgaben (Artikel 91a und b<br />
Grundgesetz) wirkt der Bund bei der Erfüllung der Aufgaben<br />
der Länder in den Bereichen Hochschulbau, regionale<br />
Wirtschaftsstruktur, Agrarstruktur und Küstenschutz,<br />
Bildungsplanung und Förderung der wissenschaftlichen<br />
Forschung von überregionaler Bedeutung mit und trägt<br />
einen Teil der Ausgaben. Finanzhilfen (Artikel 104a<br />
Abs. 4 Grundgesetz) gewährt der Bund den Ländern insbesondere<br />
für die Förderung <strong>des</strong> Wohnungs- und Städtebaus.<br />
Die Finanzierung einer Aufgabe durch Bund und<br />
Länder (Mischfinanzierung) weicht von den allgemeinen<br />
Verfassungsgrundsätzen einer getrennten Aufgabenwahrnehmung<br />
und der jeweils gesonderten Finanzierungszuständigkeit<br />
von Bund und Ländern ab.<br />
3.2.2.3<br />
Auf der Grundlage von Querschnittsprüfungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
begründet der Bun<strong>des</strong>beauftragte<br />
seine Empfehlung mit den gewichtigen Problemen dieser<br />
Finanzierungsform in der Praxis. Mischfinanzierungen<br />
stellen sich aus seiner Sicht als verhältnismäßig starre und<br />
dauerhafte Mitfinanzierungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für Aufgaben<br />
der Länder dar. Den Verfahren fehle es durchweg an Flexibilität,<br />
um auf unterschiedliche Bedarfslagen (und deren<br />
Wegfall) angemessen reagieren zu können. So folgten<br />
die Mittelansätze <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> lediglich den<br />
allgemeinen haushaltspolitischen Zielsetzungen im Rahmen<br />
seiner Eckwerte zur Haushalts- und Finanzplanung.<br />
Sachliche Gesichtspunkte, z. B. hochschulstrategische<br />
Aspekte bei der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau,<br />
spielten dagegen kaum eine Rolle. Zudem richte sich die<br />
Aufteilung auf die Länder nach relativ konstanten Verteilungsschlüsseln.<br />
Insgesamt sieht der Bun<strong>des</strong>beauftragte<br />
das Bild geprägt von vielen Beteiligten bei Bund und<br />
Ländern ohne eindeutig zurechenbare Verantwortlichkeiten<br />
sowie ein Geflecht gegenseitiger Abhängigkeiten und<br />
Subventionswettläufe.<br />
3.2.2.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>beauftragte hat <strong>des</strong>halb empfohlen, die<br />
Mischfinanzierungen grundsätzlich zu überdenken und an<br />
deren Stelle entweder eine Umverteilung <strong>des</strong> Steueraufkommens<br />
nach Artikel 106 Grundgesetz und/oder Anpassungen<br />
<strong>des</strong> allgemeinen Finanzausgleichs nach Artikel<br />
107 Grundgesetz zu erwägen. Eine Rückkehr zur Regelfinanzierung<br />
von Länderaufgaben über Artikel 106