05.08.2013 Aufrufe

Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 16/160 – 122 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />

11.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Innern (Bun<strong>des</strong>ministerium)<br />

hat sich nicht geäußert. Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen,<br />

das die Dienstaufsicht im Einvernehmen mit dem<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium ausübt, hat sich die Stellungnahme<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes zu Eigen gemacht. Das Bun<strong>des</strong>amt hat<br />

in seiner Stellungnahme darauf verwiesen, dass die Ausgleichsämter<br />

vordringlich die Rückforderungsverfahren<br />

wegen Vermögensschäden im Beitrittsgebiet bearbeitet<br />

hätten und damit voll ausgelastet gewesen seien. Ein<br />

Zinsverlust für den Bund sei nicht entstanden, weil Rückforderungen<br />

wegen Schadensausgleichs in den Vertreibungsgebieten<br />

nicht zusätzlich hätten erledigt werden<br />

können.<br />

Weil der Anteil der polnischen Belegenheitsfälle relativ<br />

gering sei, habe man die Archivierung dieser Akten nicht<br />

ausgesetzt. Wegen der Befürchtung, es könnte zu politischen<br />

Verwicklungen im Verhältnis zu Polen führen, würden<br />

polnische Fälle von Amts wegen grundsätzlich nicht<br />

mehr aufgegriffen.<br />

Detaillierte Regelungen zum Aufgriff ungarischer Fälle<br />

seien nicht erlassen worden, weil hier nicht ohne weiteres<br />

auf einen Schadensausgleich geschlossen werden könne.<br />

Da aus Ungarn keine Informationen erhältlich seien, sei<br />

die Ausgleichsverwaltung auf die gesetzliche Anzeigepflicht<br />

angewiesen, um von den einschlägigen Fällen<br />

Kenntnis zu erhalten.<br />

Angesichts der geringen Zahl von Rückforderungen in<br />

den Vertreibungsgebietsfällen reiche es aus, wenn auch<br />

künftig lediglich konkreten Entwicklungen im Restitutions-<br />

bzw. Entschädigungsrecht der ehemaligen Vertreibungsstaaten<br />

nachgegangen werde. Entscheidend sei,<br />

dass die Betroffenen verpflichtet seien, den Schadensausgleich<br />

zu melden und nicht die Erfassung einschlägiger<br />

Rechtsentwicklungen. Diese Anzeigepflicht schränke zudem<br />

die Pflicht der Ausgleichsverwaltung ein, rückforderungserhebliche<br />

Sachverhalte zu ermitteln. Im Übrigen<br />

habe das Bun<strong>des</strong>amt die Rechtsentwicklung in den mittelund<br />

osteuropäischen Ländern ausreichend beobachtet.<br />

Das Bun<strong>des</strong>amt hat sich zu der fehlenden, zeitnahen und<br />

umfassenden Regelung an die Ausgleichverwaltung nicht<br />

geäußert.<br />

11.4<br />

Die behauptete Auslastung der Ausgleichsämter mit<br />

Beitrittsgebietsfällen hätte das Bun<strong>des</strong>amt nicht hindern<br />

dürfen, die Erfassung und Durchführung von Rückforderungsverfahren<br />

wegen Schadensausgleich in Vertreibungsgebieten<br />

zeitnah und umfassend zu regeln. Die<br />

Ausgleichsämter hätten mit Hilfe einer Aufgriffsregelung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes ohne großen zusätzlichen Aufwand bei<br />

der Archivierung der Akten die polnischen Belegenheitsfälle<br />

und alle übrigen Vorgänge, die für eine – ggf. spä-<br />

tere – Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen in<br />

Frage kommen, aussondern können. Die Akten wären<br />

dann nicht im Lastenausgleichsarchiv in der Masse der<br />

Akten untergegangen und stünden für Rückforderungsmaßnahmen<br />

sofort bereit. Allein schon durch den dadurch<br />

bedingten Mehraufwand werden Rückforderungen<br />

verzögert und Zinsverluste verursacht. Gegen den Einwand<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes, die polnischen Belegenheitsfälle<br />

machten einen relativ geringen Anteil aus, sprechen die<br />

gezahlten Lastenausgleichsleistungen. Da die Spätaussiedlerinnen<br />

und Spätaussiedlern aus Polen nicht enteignet<br />

wurden und sie dorthin frei einreisen können, gibt es<br />

Schadensausgleiche. Entsprechend dem Lastenausgleichsgesetz<br />

ist <strong>des</strong>halb gewährter Schadensausgleich<br />

zurückzufordern. Etwaige außenpolitische Erwägungen<br />

können die Ausgleichsverwaltung von dieser Verpflichtung<br />

nicht entbinden, solange die gesetzlichen Regelungen<br />

fortbestehen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof bleibt bei seiner Einschätzung,<br />

dass die Anfrage an die ungarische Behörde bereits einige<br />

Jahre früher hätte gerichtet werden müssen, um Rückforderungen<br />

bei Schadensausgleich zügig geltend machen zu<br />

können. Jede Verzögerung birgt mit zunehmender Zeitdauer<br />

die Gefahr, dass berechtigte Ansprüche nicht mehr<br />

oder schwerer durchsetzbar sind.<br />

Der Hinweis auf die Verpflichtung Betroffener, einen<br />

Schadensausgleich anzuzeigen, kann nicht entschuldigen,<br />

dass dem Bun<strong>des</strong>amt der Überblick über die Rechtsentwicklungen<br />

in ehemaligen Vertreibungsstaaten fehlt. Ohne<br />

Kenntnis der Rechtsentwicklungen kann die Ausgleichsverwaltung<br />

nicht beurteilen, ob Schäden in einzelnen<br />

Ländern ausgeglichen werden und dadurch Rückforderungsansprüche<br />

nach dem Lastenausgleichsgesetz entstehen.<br />

Die bestehende Anzeigepflicht entbindet die<br />

Ausgleichsverwaltung nicht von ihrer Amtsermittlungspflicht.<br />

Das Bun<strong>des</strong>amt hat dafür zu sorgen, dass der<br />

Bun<strong>des</strong>haushalt die ihm nach dem Lastenausgleichsgesetz<br />

zustehenden Einnahmen erhält. Es kann nicht davon<br />

ausgegangen werden, dass Schadensausgleiche pflichtgemäß<br />

gemeldet werden. Dies zeigen auch die bisherigen<br />

Rückforderungsvorgänge, die ganz überwiegend die Ausgleichsverwaltung<br />

selbst einleitete und nicht auf Meldungen<br />

der Ausgleichsempfängerinnen und Ausgleichsempfänger<br />

zurückzuführen waren. Hinzu kommt, dass bereits<br />

im Zuge der Archivierung eine Aufgriffsregelung notwendig<br />

ist, um späteren Mehraufwand für das Auffinden<br />

entsprechender Akten zu vermeiden und um zeitnahe<br />

Rückforderungen geltend zu machen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>amt bleibt trotz der Auslastungsprobleme aufgefordert,<br />

eine umfassende Regelung für gegenwärtige<br />

und künftige Rückforderungen wegen Schadensausgleich<br />

in ehemaligen Vertreibungsgebieten zu erlassen sowie<br />

weiterhin die Entwicklung <strong>des</strong> Restitutions- und Entschädigungsrecht<br />

in den mittel- und osteuropäischen Staaten<br />

zu beobachten und zu dokumentieren.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!