Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 157 – Drucksache 16/160<br />
fungen ausreichend seien. Da die Beschaffungen der<br />
Großforschungseinrichtung bislang nicht Gegenstand eines<br />
derartigen Prüfungsansatzes gewesen seien, habe es<br />
die entsprechenden Vorgänge im Zusammenhang mit<br />
dem Höchstleistungsrechner nicht geprüft.<br />
Aufgrund der Prüfung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes will<br />
das Bun<strong>des</strong>ministerium nunmehr dafür sorgen, dass der<br />
Aufsichtsrat der Großforschungseinrichtung nur dann einem<br />
Ausbau <strong>des</strong> Höchstleistungsrechners zustimmt,<br />
wenn diese ausführlich nachgewiesen hat, dass sie die<br />
Vergabevorschriften eingehalten und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung<br />
erstellt hat. Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat<br />
sich allerdings nicht dazu geäußert, inwieweit es die Finanzierungsplanung<br />
<strong>des</strong> Ausbaus prüfen will.<br />
29.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof nimmt zur Kenntnis, dass die<br />
Großforschungseinrichtung künftig Vergaben sorgfälti-<br />
Allgemeine Finanzverwaltung<br />
(Einzelplan 60)<br />
30 Unzureichende Besteuerung illegaler<br />
Umsätze und Einkünfte<br />
(Kapitel 6001 Titel 012 01, 015 01, 044 02)<br />
30.0<br />
Erhebliche Steuerausfälle ließen sich vermeiden, wenn<br />
Umsätze und Einkünfte aus illegaler Tätigkeit, z. B. aus<br />
Hehlerei, Bestechung, dem Handel mit Rauschgiften und<br />
anderen verbotenen Erzeugnissen, wirksamer besteuert<br />
würden. Hierzu ist eine verbesserte Zusammenarbeit der<br />
beteiligten Behörden erforderlich. Die Umsätze aus diesen<br />
Tätigkeiten werden auf mehrere Milliarden Euro jährlich<br />
geschätzt.<br />
30.1<br />
30.1.1 Rechtslage<br />
Für die Steuerpflicht ist es unerheblich, ob ein Verhalten,<br />
das den Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt, gegen ein<br />
gesetzliches Verbot verstößt. Deshalb unterliegen Umsätze<br />
und Einkünfte aus illegalen Tätigkeiten grundsätzlich<br />
der Umsatz-, Einkommen- oder Körperschaftsteuer<br />
sowie der Gewerbesteuer. Das gilt z. B. für Umsätze und<br />
Einkünfte aus Hehlerei, Erpressung, Bestechung oder<br />
Schleusertätigkeit sowie aus dem Handel mit Rauschgift,<br />
Kriegswaffen, Raubkopien, gefälschten Markenartikeln<br />
oder Schmuggelwaren.<br />
Die Finanzämter müssen illegal erzielte Umsätze und<br />
Einkünfte von Amts wegen ermitteln und die Steuern<br />
ger dokumentieren sowie Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen<br />
erstellen und dass das Bun<strong>des</strong>ministerium den geplanten<br />
Ausbau <strong>des</strong> Höchstleistungsrechners vorab durch<br />
den Aufsichtsrat prüfen lassen will.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält aber anlassbezogene Nachprüfungen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums bei finanziell bedeutenden<br />
Beschaffungen für nicht ausreichend. Er erwartet<br />
vom Bun<strong>des</strong>ministerium, dass es die Einhaltung der Vergabevorschriften<br />
und haushaltsrechtlichen Vorgaben zu<br />
finanziell bedeutsamen Beschaffungen bei Großforschungseinrichtungen<br />
anlassbezogen selbst vorab vor Ort<br />
prüft. Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat darüber hinaus sicherzustellen,<br />
dass die angekündigten Maßnahmen konsequent<br />
umgesetzt werden und die Großforschungseinrichtung<br />
die Finanzierung der Ausbaustufe rechtzeitig und<br />
abschließend sichert.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof wird die Umsetzung der angekündigten<br />
Maßnahmen beobachten.<br />
festsetzen. Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern<br />
und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung<br />
sind nach § 116 Abgabenordnung (AO) verpflichtet,<br />
dienstlich erfahrene Tatsachen, die den Verdacht einer<br />
Steuerstraftat begründen, den Finanzbehörden mitzuteilen.<br />
Die Steuerfestsetzung kann unterbleiben, wenn feststeht,<br />
dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder<br />
mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.<br />
Finanzbehörden können das Vermögen von Steuerstraftätern<br />
durch dingliche Arreste nach der AO und der Strafprozessordnung<br />
(StPO) zur Befriedigung von Steueransprüchen<br />
sicherstellen sowie mit Hilfe der Gerichte<br />
unrechtmäßig erworbenes Vermögen abschöpfen.<br />
30.1.2 Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hatte schon früher festgestellt,<br />
dass die Strafverfolgungsbehörden Straftäter im Rotlichtmilieu<br />
zwar strafrechtlich belangten, Anklagen wegen<br />
Steuerhinterziehung sowie die Besteuerung der Umsätze<br />
und Einkünfte aus illegalen Tätigkeiten aber meist unterblieben<br />
(vgl. <strong>Bemerkungen</strong> 2003, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache<br />
15/2020 Nr. 50, S. 185).<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof prüfte nunmehr, ob und in welchem<br />
Umfang die Finanzverwaltung sonstige illegal erzielte<br />
Umsätze und Einkünfte besteuert. Er nahm hierzu<br />
örtliche Erhebungen bei Steuerfahndungsstellen in<br />
verschiedenen Bun<strong>des</strong>ländern vor und führte Informationsgespräche<br />
mit Vertretern der Kriminalpolizei, der<br />
Staatsanwaltschaft, <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kriminalamts und <strong>des</strong><br />
Zollkriminalamts.