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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 157 – Drucksache 16/160<br />

fungen ausreichend seien. Da die Beschaffungen der<br />

Großforschungseinrichtung bislang nicht Gegenstand eines<br />

derartigen Prüfungsansatzes gewesen seien, habe es<br />

die entsprechenden Vorgänge im Zusammenhang mit<br />

dem Höchstleistungsrechner nicht geprüft.<br />

Aufgrund der Prüfung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes will<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium nunmehr dafür sorgen, dass der<br />

Aufsichtsrat der Großforschungseinrichtung nur dann einem<br />

Ausbau <strong>des</strong> Höchstleistungsrechners zustimmt,<br />

wenn diese ausführlich nachgewiesen hat, dass sie die<br />

Vergabevorschriften eingehalten und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung<br />

erstellt hat. Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat<br />

sich allerdings nicht dazu geäußert, inwieweit es die Finanzierungsplanung<br />

<strong>des</strong> Ausbaus prüfen will.<br />

29.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof nimmt zur Kenntnis, dass die<br />

Großforschungseinrichtung künftig Vergaben sorgfälti-<br />

Allgemeine Finanzverwaltung<br />

(Einzelplan 60)<br />

30 Unzureichende Besteuerung illegaler<br />

Umsätze und Einkünfte<br />

(Kapitel 6001 Titel 012 01, 015 01, 044 02)<br />

30.0<br />

Erhebliche Steuerausfälle ließen sich vermeiden, wenn<br />

Umsätze und Einkünfte aus illegaler Tätigkeit, z. B. aus<br />

Hehlerei, Bestechung, dem Handel mit Rauschgiften und<br />

anderen verbotenen Erzeugnissen, wirksamer besteuert<br />

würden. Hierzu ist eine verbesserte Zusammenarbeit der<br />

beteiligten Behörden erforderlich. Die Umsätze aus diesen<br />

Tätigkeiten werden auf mehrere Milliarden Euro jährlich<br />

geschätzt.<br />

30.1<br />

30.1.1 Rechtslage<br />

Für die Steuerpflicht ist es unerheblich, ob ein Verhalten,<br />

das den Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt, gegen ein<br />

gesetzliches Verbot verstößt. Deshalb unterliegen Umsätze<br />

und Einkünfte aus illegalen Tätigkeiten grundsätzlich<br />

der Umsatz-, Einkommen- oder Körperschaftsteuer<br />

sowie der Gewerbesteuer. Das gilt z. B. für Umsätze und<br />

Einkünfte aus Hehlerei, Erpressung, Bestechung oder<br />

Schleusertätigkeit sowie aus dem Handel mit Rauschgift,<br />

Kriegswaffen, Raubkopien, gefälschten Markenartikeln<br />

oder Schmuggelwaren.<br />

Die Finanzämter müssen illegal erzielte Umsätze und<br />

Einkünfte von Amts wegen ermitteln und die Steuern<br />

ger dokumentieren sowie Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen<br />

erstellen und dass das Bun<strong>des</strong>ministerium den geplanten<br />

Ausbau <strong>des</strong> Höchstleistungsrechners vorab durch<br />

den Aufsichtsrat prüfen lassen will.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält aber anlassbezogene Nachprüfungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums bei finanziell bedeutenden<br />

Beschaffungen für nicht ausreichend. Er erwartet<br />

vom Bun<strong>des</strong>ministerium, dass es die Einhaltung der Vergabevorschriften<br />

und haushaltsrechtlichen Vorgaben zu<br />

finanziell bedeutsamen Beschaffungen bei Großforschungseinrichtungen<br />

anlassbezogen selbst vorab vor Ort<br />

prüft. Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat darüber hinaus sicherzustellen,<br />

dass die angekündigten Maßnahmen konsequent<br />

umgesetzt werden und die Großforschungseinrichtung<br />

die Finanzierung der Ausbaustufe rechtzeitig und<br />

abschließend sichert.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof wird die Umsetzung der angekündigten<br />

Maßnahmen beobachten.<br />

festsetzen. Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern<br />

und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung<br />

sind nach § 116 Abgabenordnung (AO) verpflichtet,<br />

dienstlich erfahrene Tatsachen, die den Verdacht einer<br />

Steuerstraftat begründen, den Finanzbehörden mitzuteilen.<br />

Die Steuerfestsetzung kann unterbleiben, wenn feststeht,<br />

dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder<br />

mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.<br />

Finanzbehörden können das Vermögen von Steuerstraftätern<br />

durch dingliche Arreste nach der AO und der Strafprozessordnung<br />

(StPO) zur Befriedigung von Steueransprüchen<br />

sicherstellen sowie mit Hilfe der Gerichte<br />

unrechtmäßig erworbenes Vermögen abschöpfen.<br />

30.1.2 Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hatte schon früher festgestellt,<br />

dass die Strafverfolgungsbehörden Straftäter im Rotlichtmilieu<br />

zwar strafrechtlich belangten, Anklagen wegen<br />

Steuerhinterziehung sowie die Besteuerung der Umsätze<br />

und Einkünfte aus illegalen Tätigkeiten aber meist unterblieben<br />

(vgl. <strong>Bemerkungen</strong> 2003, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache<br />

15/2020 Nr. 50, S. 185).<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof prüfte nunmehr, ob und in welchem<br />

Umfang die Finanzverwaltung sonstige illegal erzielte<br />

Umsätze und Einkünfte besteuert. Er nahm hierzu<br />

örtliche Erhebungen bei Steuerfahndungsstellen in<br />

verschiedenen Bun<strong>des</strong>ländern vor und führte Informationsgespräche<br />

mit Vertretern der Kriminalpolizei, der<br />

Staatsanwaltschaft, <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kriminalamts und <strong>des</strong><br />

Zollkriminalamts.

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