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Adolf Eichmann A) manuscript ready for print

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400/<br />

AE 78<br />

Eine dementsprechende Weisung des Auswärtigen Amtes an Pressburg, ging am<br />

5. Februar 1943, aus. (92)<br />

Am 6. Februar 1943, erließ der Militärbefehlshaber Saloniki – Ägäis, durch<br />

seine Militärverwaltung, eine Kennzeichnungs- und<br />

Ghettoisierungsverordnung. Er richtete diese anordnung an die jüdische<br />

Kultusgemeinde zu Saloniki, „Kraft der dem Befehlshaber Saloniki – Ägäis<br />

verliehenen Rechtsbefugnisse“. –<br />

Eine weitere Anordnung derselben Stelle vom 13. Febr. 43, besagt, daß der<br />

Präsident der Jüdischen Kultusgemeinde zu Saloniki, alle Juden im gesamten<br />

Bereich des Befehlshabers Saloniki – Ägäis zu betreuen habe. Am selben<br />

Tage ordnete der Militärbefehlshaber durch seine Militärverwaltung ferner<br />

an, daß Juden nicht befugt seien, ihren Wohnsitz ohne Erlaubnis zu<br />

verlassen. „Zuwiderhandelnde werden auf der Stelle erschossen.“<br />

Straßenbahnen und andere Verkehrsmittel seien für Juden verboten, ebenso<br />

verboten sei die Benutzung von Fernsprechern, das Betreten von Straßen<br />

und öffentlichen Plätzen sowie der Besuch öffentlicher Veranstaltungen,<br />

nach Einbruch der Dunkelheit.<br />

Am 15.6.43 teilt der Militärbefehlshaber Saloniki – Ägäis an den<br />

Generalgouverneur von Mazedonien mit, daß gemäß einer höheren Weisung,<br />

das Eigentum an dem gesamten jüdischen Vermögen,

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