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Adolf Eichmann A) manuscript ready for print

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401/<br />

AE 79<br />

welches sich in seinem Befehlsbereich befunden hat oder noch befindet, dem<br />

griechischen Staat, vertreten duch den Generalgouverneur von Mazedonien, zu<br />

Eigentum übertragen wurd. (93)<br />

Wisliceng ist inzwischen in Saloniki eingetroffen und ist dort gemäß den<br />

verwendeten Dienstsiegeln einem anderen Befehlshaber unterstellt; nämlich<br />

dem Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD, der funktionell<br />

seinerseits wieder dem deutschen Militärbefehlshaber Saloniki – Ägäis<br />

unterstellt ist.<br />

Auf Grund der Erlaße des Militärbefehlshabers, gibt nun Wisliceng die<br />

Ausführungsbestimmungen dazu bekannt. Wie groß die Judenkennzeichen<br />

zu sein haben, wer als Jude dem Gesetze nach zu gelten hat, usf. (94)<br />

Die Flucht eines Einzeljuden veranlaßte am 21. März 1943 den<br />

Militärbefehlshaber anzuordnen, daß 25 Juden als Geiseln festgenommen<br />

würden. Bei geringster Zuwiderhandlung gegen die vorgeschriebenen<br />

Verpflichtungen, würden diese erschossen werden. Ferner dürfen Juden<br />

auch innerhalb des Ghettos, nur zwischen 10 Uhr und 16 Uhr ihre Häuser<br />

verlassen. Zuwiderhandelnde werden so<strong>for</strong>t erschossen; Deutsche und<br />

griechische Polizeikommandos würden diese Anordnung besonders streng<br />

überwachen. (95)

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