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Adolf Eichmann A) manuscript ready for print

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619, 620/<br />

AE 36<br />

Konnte ich mich zeitweilig daran berauschen. Aber dann mußte ich erkennen und<br />

konnte sagen, versuche es einmal jemand in der Praxis. In Mitten eines<br />

mörderischen Krieges, unter einer totalitären Staatsführung als Befehlsempfänger.<br />

Welch ein Unterschied ist hier zwischen Theorie und Praxis. /19 Zeilen<br />

gestrichen, unleserlich/ Das willensmäßige Wollen des Einzelnen, nämlich die<br />

Verwirklichung des in ihm seienden Sittengesetzes, stößt bei dem Versuch der<br />

praktischen Anwendung, in Konsequenz des Erkennens, auf eine unüberwindliche<br />

Mauer. Denn durch Umkehrung der Werte seitens der Staatsführung, wurde das<br />

Umkerungsergebnis zum neuen, „sittlichen Gebot“ erhoben. Was aber ist<br />

sittliches Gebot, wenn es durch die Staatsführung zu etwas Variabelen gemacht<br />

werden kann, und den politischen Wünschen der Staatsführung untergeordnet<br />

wird, statt daß es umgekehrt wäre und die Führung des Staates sich diesem Gebot<br />

unterwerfe<br />

Was also ist Recht?<br />

/Die Staatsführung zwingt seine Exekutive, das Einzelwesen zu vergewaltigen.<br />

Und welchen wesentlichen Schutz hätte der Befehlsempfänger, wenn er gemäß<br />

seinem Gewissen überhaupt handeln könnte. Und was noch wichtiger, welchen<br />

praktischen Erfolg hat das Wollen des einzelnen Befehlsempfängers, wenn er<br />

nach seinem Gewissen nicht handeln kann, da die Staatsführung pare gebietet.<br />

Was nützt bloße Erkenntnis und der Wille allein, wenn die Tat keine Wirkung<br />

zeigt? – gestrichen/ Und niemand kann sagen, daß solches nur in totalitären<br />

Staaten geschehe. Auch die westliche Hemispäre lieferte und liefert Beispiele<br />

genug.<br />

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