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WAS TUT GUT? - Universiteit Twente

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Am 25./26.Oktober 2001 wurde ein Regelungsentwurf zu einem Gesetz zur<br />

Sicherung der Selbstbestimmung bei genetischen Untersuchungen von der Konferenz<br />

der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder angenommen; dieser ist<br />

aber bislang nicht als verbindliches Gesetz verabschiedet worden. Damm hält es für<br />

notwendig, das subjektive Recht der informationellen Selbstbestimmung zu erweitern<br />

durch objektivrechtliche Regelungen, wie „Einwilligungsvorbehalten, zwingenden,<br />

vertragsrechtlichen Schutzpositionen, in Form von Diskriminierungsverboten,<br />

Datenerhebungs- Verarbeitung- und Offenbarungsregeln bis hin zu haftungsrechtlich<br />

sanktionierten Verkehrs- und Berufspflichten und Verboten von bestimmten<br />

Varianten der Genanalyse.“ 99 Diese seien schrittweise und möglichst unter<br />

Mitwirkung einer breiten Öffentlichkeit zu erarbeiten.<br />

Damit kommen wir zum nächsten Themenkomplex, der den Bioethikdiskurs<br />

nachhaltig bestimmt.<br />

2. Autonomie und Informed Consent<br />

Selbstbestimmung, Autonomie, ist ein zentrales Moment in herausragenden<br />

Philosophieentwürfen, durch die das Denken und die Verfassungen neuzeitlicher<br />

demokratischer Staaten wesentlich beeinflusst worden sind. Von dorther ist die<br />

Autonomie zu einem maßgebenden Konstitutionsprinzip der Moderne (Damm)<br />

geworden.<br />

Auch in die Ausgestaltung des medizinischen Bereichs hat das Konzept Einlass<br />

gefunden. Als frühe Formulierung wird eine aus dem Jahr 1914 stammende, bis<br />

heute für das Medizinrecht richtungsweisende Entscheidung des Richters Cardozo<br />

vielfach zitiert: „Every human being of adult years and sound mind has a right to<br />

determine what shall be done with his own body; and a surgeon who performs an<br />

operation without his patient’s consent commits an assault.“ 100 Tsjalling Swierstra,<br />

von dem später noch ausführlicher die Rede sein wird, verweist auf eine noch weiter<br />

zurückliegende rechtliche Anwendung des Autonomiegrundsatzes auf medizinischem<br />

Gebiet: die Richtlinie des Preußischen Innenministers aus dem Jahre 1891. Diese<br />

verfügt, dass ein neues Medikament, das auf seine Wirksamkeit zur Behandlung von<br />

99 Reinhard Damm. 1999. S. 448<br />

100 Zitiert von Reinhard Damm. 2002. S. 377<br />

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