WAS TUT GUT? - Universiteit Twente
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Tuberkulose geprüft werden soll, Gefangenen nicht ohne ihre Zustimmung<br />
verabreicht werden dürfe. 101<br />
Basierend auf diesen Grundsatzurteilen hat sich vor allem in der zweiten Hälfte<br />
des zurückliegenden Jahrhunderts ein Konsens in der Ärzteschaft über die den<br />
Patienten zuzubilligende Autonomie entwickelt, dessen juristischer Ausdruck in<br />
Deutschland unter anderem in den Grundsatzurteilen aus den Jahren 1978 über die<br />
Arztpflicht zur Dokumentation und 1982 über das Patientenrecht auf Einsicht in die<br />
Krankenunterlagen zu finden ist. 102 Damit einhergegangen ist eine<br />
Akzentverschiebung von einer früher eher paternalistisch gefärbten Haltung der<br />
Ärztin hin zu einem stärker partnerschaftlich geprägten Verhältnis zwischen Ärztin<br />
und Patientin. Parallel dazu lässt sich eine Verlagerung ärztlicher Ausrichtung von<br />
einer vorrangigen Orientierung am Wohl des Kranken ‚salus aegroti suprema lex’ hin<br />
zu einer stärkeren Orientierung am Willen des Kranken ‚voluntas aegroti suprema lex’<br />
beobachten.<br />
Im Verlauf dieses Prozesses ist das Konzept des informed consent entwickelt<br />
worden, das mittlerweile allgemein Anerkennung findet. Es beinhaltet die<br />
Vorstellung, dass die Patientin, wenn irgend möglich, zunächst von der Ärztin<br />
eingehend über Diagnoseverfahren, Therapieplan und Begleiterscheinung<br />
verschiedener Behandlungsmöglichkeiten, auch eventuell gegebener Risiken<br />
informiert wird. Erst wenn nach einer solch ‚hinreichenden Aufklärung’ die Patientin<br />
ihre ‚informierte Einwilligung’ zu dem anvisierten Vorgehen gibt, ist die Ärztin<br />
autorisiert, mit der Patientin in der vereinbarten Weise zu verfahren.<br />
Die Autoren Beauchamp und Childress arbeiten in ihrem Standardwerk drei<br />
Komponenten mit insgesamt sieben Elementen heraus, die für das Konzept<br />
konstitutiv sind: Als allgemeine Voraussetzungen müssen Kompetenz (1) (im Sinne<br />
der Fähigkeit eine Aufgabe zu erfüllen) und Freiwilligkeit (2) gegeben sein. Als<br />
Informationskomponenten sind die ärztliche Mitteilung der Diagnose (3), die daran<br />
geknüpfte Empfehlung (4)und das Verstehen seitens der Patientin (5) unerlässlich.<br />
Als Zustimmungskomponenten schließlich sind drittens die Entscheidung (6) und die<br />
Autorisierung (7) zu nennen. Obwohl der Grundgedanke des informed consent<br />
weitreichende Zustimmung findet, dauert die Diskussion über seine Realisierbarkeit<br />
101 Tsjalling Swierstra, 2004. S. 38<br />
102 Vgl. Reinhard Damm. 2002. S. 377<br />
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