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Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat

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140 <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in <strong>Kultur</strong>berufen<br />

Besonderheiten in der Altersversorgung liegen vor bei<br />

——<br />

Architekten,<br />

——<br />

Künstlern.<br />

5.1.1 Besonderheiten in der Alterssicherung<br />

Architekten werden mit der Eintragung in der Architektenkammer Mitglied im berufsständischen<br />

Versorgungswerk der Architekten. Die Versicherung ist eine Pflichtversicherung zur Altersabsicherung.<br />

Der Beitrag bemisst sich nach einem Vomhundertsatz 124 des Berufseinkommens. Dieser kann in<br />

den ersten fünf Jahren der Berufstätigkeit auf Antrag halbiert werden. Liegt das Jahresnettoberufseinkommen<br />

unter einem Fünftel der Beitragsbemessungsgrenze 125 der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />

ist eine Beitragsbefreiung möglich. Auch angestellte und beamtete Architekten sind zunächst<br />

Mitglied im Versorgungswerk der Architekten. Sie müssen die Befreiung von der Pflichtteilnahme<br />

beantragen, damit sie als abhängig Beschäftigte über die gesetzliche Rentenversicherung rentenversichert<br />

sind. Bei Beamten auf Zeit erfolgt die Befreiung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der<br />

Architekten befristet, bei Beamten auf Lebenszeit unbefristet. Wird wieder die selbstständige Tätigkeit<br />

als Architekt aufgenommen, greift erneut die Pflichtversicherung im Versorgungswerk der Architekten.<br />

Die gesetzliche Rentenversicherung und das Versorgungswerk der Architekten sind zwei<br />

voneinander getrennte Systeme, so dass eine Überleitung der erworbenen Ansprüche von dem einen<br />

in das andere System nicht möglich ist.<br />

Die Künstlersozialversicherung 126 ist eine Pflichtversicherung für freiberufliche Künstler und Publizisten.<br />

Sie erstreckt sich auf drei Kreise der gesetzlichen Sozialversicherung, die Kranken-, Pflege<br />

und Rentenversicherung. Die Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung muss bei der Aufnahme<br />

der freiberuflichen Tätigkeit beantragt werden. Es wird von der Künstlersozialkasse dann geprüft,<br />

ob die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vorliegen. Das erforderliche Mindesteinkommen aus<br />

künstlerischer oder freiberuflicher Tätigkeit liegt bei 3.900 Euro/Jahr. Die Beiträge zur Künstlersozialversicherung<br />

richten sich für die Künstler nach ihrem im Voraus geschätzten Einkommen 127 des<br />

nächsten Jahres. Änderungen in der Einschätzung des Einkommens müssen der Künstlersozialkasse<br />

gemeldet werden. Künstler und Publizisten zahlen ähnlich abhängig Beschäftigten nur die Hälfte der<br />

Beiträge. Die andere Hälfte wird zu 20 % von einem Bundeszuschuss und zu 30 % von den Verwertern<br />

künstlerischer und publizistischer Leistungen getragen. Ein Bundeszuschuss gehört zu den üblichen<br />

Instrumenten zur Beitragssicherheit in der gesetzlichen Sozialversicherung. Dass sich Verwerter freiberuflicher<br />

Leistungen an der gesetzlichen Sozialversicherung beteiligen, ist eine Besonderheit der<br />

Künstlersozialversicherung. Es kommt darin das sogenannte symbiotische Verhältnis von Künstlern<br />

und Vermarktern wie Galerien, Verlagen, Tonträgerherstellern und anderen Unternehmen der <strong>Kultur</strong>wirtschaft<br />

zum Ausdruck. Die Künstlersozialversicherung ist ein Sondersystem im Rahmen der<br />

gesetzlichen Sozialversicherung 128 .<br />

124 Derzeit beträgt dieser Vomhundertsatz 18 %. Der Mindestbeitrag liegt bei 252 Euro/Monat, der höchstmögliche<br />

Pflichtbeitrag bei 1.008 Euro/Monat. Über den höchstmöglichen Pflichtbeitrag (Kappungsgrenze) hinaus ist ein<br />

Maximalbeitrag von 2.016 Euro/Monat möglich.<br />

125 Derzeit liegt dieser Wert bei 13.440 Euro/Jahresnettoeinkommen.<br />

126 Die Geschichte der Künstlersozialversicherung von den ersten Ideen im Künstlersozialreport bis hin zur Dritten Novelle<br />

im Jahr 2007 haben Zimmermann und Schulz im Buch »Künstlersozialversicherung« zusammengestellt. In dem Buch<br />

werden kursorisch auch die Sozialversicherungssysteme anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgestellt<br />

(Künstlersozialversicherung 2007).<br />

127 Die Einkommensschätzung im Voraus mutet für eine gesetzliche Sozialversicherung zunächst merkwürdig an. Zur<br />

Gründung der Künstlersozialkasse wurde das monatliche Einkommen im Nachhinein gemeldet. Das verursachte einen<br />

erheblichen bürokratischen Aufwand und hat sich als Verfahren nicht bewährt. Es wurde daher die Beitragsschätzung im<br />

Voraus eingeführt, die sich als das praktikable System herausgestellt hat.<br />

128 Ein anderes Sondersystem ist beispielsweise die Sozialversicherung der Landwirte.

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