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Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat

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252 <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in <strong>Kultur</strong>berufen<br />

wurde als nicht gegeben angesehen. Ferner habe der Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigt,<br />

wie viele Künstler und Publizisten ihre Leistungen direkt für den Endverbraucher erbringen und keinen<br />

Vermarkter einschalten. Darüber hinaus wurde beanstandet, dass der Kreis der Abgabepflichtigen<br />

zu eng gezogen sei und dass die pauschale Festsetzung des Künstlersozialabgabesatzes gegen<br />

das Übermaßverbot verstoße. Am 8. April 1987 erging die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.<br />

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das Künstlersozialversicherungsgesetz verfassungskonform<br />

ist. Da das Künstlersozialversicherungsgesetz dem Recht der Sozialversicherung<br />

zuzuordnen ist, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Zustimmung des Bundesrates<br />

war nicht erforderlich. Ebenso wurde festgestellt, dass die Zahlungspflicht der Vermarkter mit<br />

dem Grundgesetz vereinbar ist, auch wurde deren Abgrenzung als grundgesetzkonform angesehen.<br />

Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben zu prüfen, inwiefern die Eigenwerbung treibende Wirtschaft in<br />

die Abgabepflicht einbezogen werden kann. In seiner Begründung führt das Bundesverfassungsgericht<br />

u.a. an: »Die Belastung der Vermarkter mit der Künstlersozialabgabe zur Finanzierung eines Teils<br />

der Kosten der Sozialversicherung selbstständiger Künstler und Publizisten findet ihre Rechtfertigung in<br />

dem besonderen kulturgeschichtlich gewachsenen Verhältnis zwischen selbstständigen Künstlern und<br />

Publizisten auf der einen sowie den Vermarktern auf der anderen Seite. Dieses Verhältnis hat einen spezifischen<br />

Charakter, der über bloßes wechselseitiges Aufeinanderangewiesensein, wie es zwischen Produzenten<br />

und Handel oder Erzeugern und Verbrauchern besteht, hinausgeht. Künstler und Publizisten<br />

erbringen unvertretbare, d.h. höchstpersönliche Leistungen, die in besonderer Weise der Vermarktung<br />

bedürfen. Dieses Verhältnis hat gewisse symbiotische Züge; es stellt einen kulturgeschichtlichen Sonderbereich<br />

dar, aus dem eine besondere Verantwortung der Vermarkter für die soziale Sicherung der – typischerweise<br />

wirtschaftlich Schwächeren – selbstständigen Künstler und Publizisten erwächst, ähnlich<br />

der der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer.« (BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987<br />

– BvR 909, 934, 935, 936, 938, 941, 942, 947/82, 64/83 und 142/84 -, III 4b) aa)) In diesem Beschluss<br />

kommt zum symbiotischen Verhältnis zwischen Künstlern und Vermarktern auch zum Ausdruck, dass<br />

Künstler eine ganz spezifische freiberufliche Leistung erbringen, die eng an die Persönlichkeit des<br />

Leistenden gekoppelt ist. Diese spezifische freiberufliche Leistung trifft auch für die Zusammenarbeit<br />

mit Auftraggebern zusammen, die nicht dem <strong>Kultur</strong>bereich im engeren Sinne zuzuordnen sind.<br />

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts führte für Versicherte und Abgabepflichtige zur Rechtssicherheit<br />

und ist heute noch wegweisend für die Begründung der Integration freiberuflicher Künstler<br />

in das System der gesetzlichen Sozialversicherung.<br />

Im Nachgang zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde im Jahr 1987 mit dem »Gesetz zur finanziellen<br />

Sicherung der Künstlersozialversicherung« die zuvor selbstständige Künstlersozialkasse<br />

an die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen angegliedert 15 . Darüber hinaus wurde der<br />

Bundeszuschuss von 17 % auf 25 % erhöht, damit erbrachten Vermarkter und der Bund jeweils 50 %<br />

des erforderlichen »Arbeitgeberanteils«. Der Abgabesatz wurde ohne bereichsspezifische Gliederung<br />

bei 5 % festgelegt.<br />

Im Jahr 1988 wurde das »Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes« verabschiedet.<br />

In diesem Gesetz wurde ein bereichsspezifischer Abgabesatz eingeführt. D.h. für die verschiedenen<br />

Bereiche Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst wurden spezifische Abgabesätze<br />

festgelegt, die anhand der Vorausschätzungen der Jahreseinkommen der Versicherten und<br />

Entgeltmeldungen der Abgabepflichtigen ermittelt wurden. Da für die Bereiche bildende Kunst und<br />

darstellende Kunst eine sehr hohe Belastung errechnet wurde, wurde ein interner Ausgleich vorge-<br />

15 Diese Angliederung sollte zu Verwaltungsvereinfachungen führen. Mit der Künstlersozialkasse wurde in der<br />

Versicherung von selbstständigen Künstlern Neuland betreten. In der Anfangszeit galt es, einige Schwierigkeiten zu<br />

überwinden, sowohl was die Menge an Versicherten betrifft, die wesentlich größer war, als zuvor angenommen, als<br />

auch im Hinblick auf die Meldung der Einkommen. Heute ist die Künstlersozialkasse eine Abteilung der Unfallkasse des<br />

Bundes. Sie hat nach wie vor ihren Sitz in Wilhelmshaven.

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