Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat
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144 <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in <strong>Kultur</strong>berufen<br />
in dieser Branche Tätigen sind daher auf das Arbeitslosengeld I zur Überbrückung der Zeit zwischen zwei<br />
Beschäftigungen angewiesen.« (<strong>Deutscher</strong> <strong>Kultur</strong>rat 31.05.2006, Resolution Rahmenfrist)<br />
Auch die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags »<strong>Kultur</strong> in Deutschland« hat sich mit diesem<br />
Thema ausführlich befasst und empfohlen, analog den Regelungen in der Schweiz, eine Sonderregelung<br />
einzuführen. Ihre Empfehlung lautete: »Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen<br />
Bundestag, im Hinblick auf die Verkürzung der Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld I in den §§<br />
124, 130 SGB III eine Ergänzung für <strong>Kultur</strong>berufe mit wechselnden und befristeten Anstellungen vorzusehen,<br />
durch die deren struktureller Benachteiligung entgegengetreten wird. In Anlehnung an das sogenannte<br />
»Schweizer Modell« könnte die ermittelte Beitragszeit für die ersten dreißig Kalendertage eines befristeten<br />
Arbeitsverhältnisses verdoppelt werden. Diese Regelung sollte für <strong>Kultur</strong>berufe, wie Musiker, Schauspieler,<br />
Tänzer, künstlerische Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film, Film- und Tontechniker gelten,<br />
weil in diesen Bereichen wechselnde und befristete Anstellungen üblich sind.« (Drucksache 16/7000, 250)<br />
In den anschließenden Verhandlungen zwischen Sozial- und <strong>Kultur</strong>politikern des Deutschen Bundestags<br />
sowie zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Beauftragten der Bundesregierung<br />
für <strong>Kultur</strong> und Medien konnte sich das »Schweizer Modell« nicht durchsetzen. Ebenso<br />
wenig konnte sich verständigt werden, zur alten Regelung zurückzukehren. Von Seiten des Bundesministeriums<br />
für Arbeit und Sozialordnung wurde stets vorgetragen, dass es neben Künstlern weitere<br />
Berufsgruppen gibt, bei denen wechselnde und befristete Anstellungen üblich sind. Es wurden<br />
dann im Jahr 2009 besondere Bestimmungen im Sozialgesetzbuch III für kurz befristet Beschäftigte<br />
eingeführt. Diese Regelungen griffen nach Aussagen der Branchenvertreter nicht in zureichendem<br />
Maße, sodass nach wie vor ein beträchtlicher Teil von kurz befristet Beschäftigten der <strong>Kultur</strong>- und<br />
Medienbranche zwar Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt, die Bedingungen für den Bezug<br />
von Arbeitslosengeld I aber nicht erfüllt und daher auch keine Bezüge erhält 139 . Die Sonderregelung<br />
war bis August 2012 befristet, so dass im Jahr 2012 die Frage geklärt werden musste, wie sich die Sonderregelung<br />
bewährt und ob, wie von den Branchenverbänden gefordert, weiterer Nachsteuerungsbedarf<br />
besteht. Im Juni 2012 wurde die Sonderregelung um weitere zwei Jahre bis Mitte 2014 verlängert<br />
und die Befristungsgrenze von sechs auf zehn Wochen gestreckt. Wiederum soll jährlich überprüft<br />
werden, wie sich die Regelung bewährt. Spätestens im Jahr 2014 muss die dann amtierende Bundesregierung<br />
Farbe bekennen, ob sie grundsätzliche Veränderungen vornehmen will.<br />
5.2 Umsätze in der <strong>Kultur</strong>wirtschaft<br />
In Übersicht 59 wird zusammengefasst, wie sich die Zahl der Unternehmen, die Zahl der Erwerbstätigen,<br />
die Zahl der abhängig Beschäftigten und die Umsätze in der <strong>Kultur</strong>- und Kreativwirtschaft<br />
entwickeln. Dabei wird sich auf alle in den Monitoringberichten erfassten Teilmärkte 140 bezogen.<br />
Der Übersicht ist zu entnehmen, dass insbesondere die Zahl der Unternehmen deutlich angestiegen<br />
ist. Die Zahl der Erwerbstätigen ist nur geringfügig gewachsen und die Zahl der abhängig Beschäftigten<br />
ist gesunken. Daraus folgt, dass das Wachstum bei der Zahl der Erwerbstätigen auf mehr<br />
Selbstständige zurückzuführen ist.<br />
139 Sowohl der Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler als auch ver.di haben durch Befragungen ihrer Mitglieder<br />
belegt, dass die sogenannte verkürzte Rahmenfrist zum Bezug von Arbeitslosengeld I nicht die gewünschten Effekte<br />
bringt. Die Bundesagentur für Arbeit wurde vom Gesetzgeber verpflichtet, dem Haushaltsausschuss jährlich über die<br />
Wirkung der verkürzten Rahmenfrist Bericht zu erstatten. Hier scheint sich ebenfalls abzuzeichnen, dass deutlich<br />
weniger Arbeitslose von der verkürzten Rahmenfrist profitieren können, als es bei der Verabschiedung der Regelung im<br />
Deutschen Bundestag vermutet wurde.<br />
140 Es handelt sich um folgende Teilmärkte: Musikwirtschaft, Buchmarkt, Filmwirtschaft, Rundfunkwirtschaft, Markt für<br />
darstellende Künste, Designwirtschaft, Architekturmarkt, Pressemarkt, Werbemarkt, Software/Gamesindustrie.