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Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat

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<strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Eine Analyse von KSK-Daten<br />

257<br />

3.2 Ausgleichsvereinigungen<br />

Um den Aufwand für abgabepflichtige Unternehmen zu reduzieren, wurde das Instrument der sogenannten<br />

Ausgleichsvereinigung entwickelt. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 32 KSVG. Dort<br />

steht:<br />

»1. Mit Zustimmung der Künstlersozialkasse können nach § 24 zur Abgabe Verpflichtete eine Ausgleichsvereinigung<br />

bilden, die ihre der Künstlersozialkasse gegenüber obliegenden Pflichten erfüllt, insbesondere<br />

mit befreiender Wirkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen entrichten kann.<br />

Die Künstlersozialkasse kann vertraglich mit einer Ausgleichsvereinigung abweichend von diesem Gesetz<br />

die Ermittlung der Entgelte im Sinne des § 25 unter Zugrundelegung von anderen für ihre Höhe<br />

maßgebenden Berechnungsgrößen und die Berücksichtigung von Verwaltungskosten der Ausgleichsvereinigung<br />

regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Bundesversicherungsamtes.<br />

2. Die Aufzeichnungspflicht nach § 28 und Prüfungen aufgrund des § 35 entfallen für die Jahre, für die<br />

Pflichten des zur Abgabe Verpflichteten durch die Ausgleichsvereinigung erfüllt werden. Im Übrigen<br />

bleiben die Rechte und Pflichten des zur Abgabe Verpflichteten gegenüber der Künstlersozialkasse<br />

unberührt.<br />

3. Die Künstlersozialkasse hat einer Ausgleichsvereinigung mit Einwilligung des zur Abgabe Verpflichteten<br />

die Angaben zu machen, die die Ausgleichsvereinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.«<br />

(§32 KSVG)<br />

Die Vorteile einer Ausgleichsvereinigung bestehen für die abgabepflichtigen Unternehmen darin, dass<br />

nicht das einzelne abgabepflichtige Unternehmen Beitragsschuldner ist, sondern die Ausgleichsvereinigung<br />

als Ganzes. Mitglieder einer Ausgleichsvereinigung zahlen den Beitrag an die Ausgleichsvereinigung,<br />

die ihrerseits den Gesamtbeitrag der Ausgleichsvereinigung an die Künstlersozialkasse<br />

abführt. Innerhalb einer Ausgleichsvereinigung ist es möglich, dass die Beitragssumme untereinander<br />

ausgeglichen wird. D.h., branchenspezifische Verteilungen der Künstlersozialabgabe sind möglich.<br />

Unternehmen, die sich einer Ausgleichsvereinigung anschließen, werden nicht geprüft, ob sie<br />

die Künstlersozialabgabe ordnungsgemäß abführen, sondern nur noch die Ausgleichsvereinigung<br />

als solche erhält eine Prüfung durch die Künstlersozialkasse. Voraussetzung für die Gründung einer<br />

Ausgleichsvereinigung ist, dass sich Unternehmen einer Branche zusammenschließen und zunächst<br />

repräsentative Vergleichszahlen zur Künstlersozialabgabe ermitteln. In einer Vereinbarung zwischen<br />

Künstlersozialkasse und Ausgleichsvereinigung werden dann folgende Punkte geregelt:<br />

»a) Umfang der Ausgleichsvereinigung<br />

b) geänderte Bemessungsgrundlage bzw. angenommene Pauschalsätze<br />

c) Berechnung der Künstlersozialabgabe<br />

d) Geltungsdauer der Berechnungsgrundlagen und der Pauschalsätze<br />

e) Prüfung der Ausgleichsvereinigung<br />

f) Beginn und Verfahren zur Beendigung der Ausgleichsvereinigung.« (Informationsschrift 19 der<br />

Künstlersozialkasse)<br />

Die Ausgleichsvereinigungen müssen vom Bundesversicherungsamt genehmigt werden. Das Bundesversicherungsamt<br />

prüft dabei, ob in etwa die gleiche Summe von der Ausgleichsvereinigung erbracht<br />

wird, wie es bei Einzelmeldungen in der Branche der Fall wäre und ob die korrekte Meldung<br />

der Bemessungsgrundlage sichergestellt ist.<br />

Bereits seit vielen Jahren bestehen beispielsweise folgende Ausgleichsvereinigungen:<br />

——<br />

Ausgleichsvereinigung Bündnis 90/Die Grünen für die Parteigliederungen von Bündnis 90/Die<br />

Grünen<br />

——<br />

Ausgleichsvereinigung Chemie für Unternehmen, die einem Arbeitgeberverband der chemischen<br />

Industrie oder einem Verband der chemischen Industrie angehören

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