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Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat

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262 <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in <strong>Kultur</strong>berufen<br />

4. Kreis der Versicherten<br />

4.1 Gesetzliche Bestimmungen zum Kreis der Versicherten<br />

In den §§ 1 und 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist beschrieben, wer zum Kreis der nach<br />

diesem Gesetz Versicherten gehört. Es steht dort:<br />

Ȥ 1<br />

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie<br />

1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und<br />

2.im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer<br />

beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im<br />

Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.<br />

§ 2<br />

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder<br />

lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch<br />

tätig ist oder Publizistik lehrt.«<br />

In den §§ 1 und 2 KSVG wird deutlich, dass es sich bei der Künstlersozialversicherung um eine Pflichtversicherung<br />

handelt und dass sie sich auf die selbstständigen Künstler und Publizisten bezieht, die<br />

die künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig ausüben. Unter einer erwerbsmäßigen Ausübung der künstlerischen<br />

Tätigkeit wird verstanden, dass sie auf einen längeren Zeitraum angelegt und also keine<br />

»Eintagsfliege« ist. Versicherte müssen ein Jahreseinkommen von mindestens 3.900 Euro aus künstlerischer<br />

Tätigkeit erzielen, um den Versicherungsstatus zu erreichen. Wie bereits geschildert, kann<br />

das Mindestjahreseinkommen zwei Mal innerhalb von sechs Jahren unterschritten werden, ohne dass<br />

die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in Frage gestellt wird. Wird<br />

das Mindesteinkommen über einen längeren Zeitraum nicht erreicht, muss das Versicherungsverhältnis<br />

beendet werden. Für Berufsanfänger, also für diejenigen, die unabhängig von ihrem Alter die<br />

selbstständige künstlerische Tätigkeit erstmals aufnehmen, gelten Sonderregeln. Sie müssen in den<br />

ersten drei Jahren das Mindesteinkommen nicht erreichen.<br />

Neben der selbstständigen Tätigkeit kann von den Versicherten zusätzlich eine Nebentätigkeit ausgeübt<br />

werden, diese darf allerdings nicht im Vordergrund stehen. Sobald die Nebentätigkeit überwiegt,<br />

wird das Versicherungsverhältnis beendet. Dangel, Piorkowsky und Stamm (2006) haben gezeigt,<br />

dass Versicherte oftmals Instrumente der Arbeitsförderung in Anspruch nehmen. Fuchs (2012<br />

a, 2012 b, 2012 c) hat sich in verschiedenen Beiträgen in Politik & <strong>Kultur</strong>, der Zeitung des Deutschen<br />

<strong>Kultur</strong>rates, mit den Möglichkeiten von Nebentätigkeiten in der Künstlersozialversicherung Versicherter<br />

auseinandergesetzt. Schulz hat in diesem Band darauf aufmerksam gemacht, dass bei den<br />

sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Berufsordnung Musik im Vergleich zu den anderen<br />

Berufsordnungen viele unter 18 Stunden/Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.<br />

Schulz vermutet, dass es sich hier um selbstständige Musiker handelt, die zusätzlich sozialversicherungspflichtig<br />

tätig sind.

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