Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat
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262 <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in <strong>Kultur</strong>berufen<br />
4. Kreis der Versicherten<br />
4.1 Gesetzliche Bestimmungen zum Kreis der Versicherten<br />
In den §§ 1 und 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist beschrieben, wer zum Kreis der nach<br />
diesem Gesetz Versicherten gehört. Es steht dort:<br />
Ȥ 1<br />
Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie<br />
1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und<br />
2.im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer<br />
beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im<br />
Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.<br />
§ 2<br />
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder<br />
lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch<br />
tätig ist oder Publizistik lehrt.«<br />
In den §§ 1 und 2 KSVG wird deutlich, dass es sich bei der Künstlersozialversicherung um eine Pflichtversicherung<br />
handelt und dass sie sich auf die selbstständigen Künstler und Publizisten bezieht, die<br />
die künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig ausüben. Unter einer erwerbsmäßigen Ausübung der künstlerischen<br />
Tätigkeit wird verstanden, dass sie auf einen längeren Zeitraum angelegt und also keine<br />
»Eintagsfliege« ist. Versicherte müssen ein Jahreseinkommen von mindestens 3.900 Euro aus künstlerischer<br />
Tätigkeit erzielen, um den Versicherungsstatus zu erreichen. Wie bereits geschildert, kann<br />
das Mindestjahreseinkommen zwei Mal innerhalb von sechs Jahren unterschritten werden, ohne dass<br />
die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in Frage gestellt wird. Wird<br />
das Mindesteinkommen über einen längeren Zeitraum nicht erreicht, muss das Versicherungsverhältnis<br />
beendet werden. Für Berufsanfänger, also für diejenigen, die unabhängig von ihrem Alter die<br />
selbstständige künstlerische Tätigkeit erstmals aufnehmen, gelten Sonderregeln. Sie müssen in den<br />
ersten drei Jahren das Mindesteinkommen nicht erreichen.<br />
Neben der selbstständigen Tätigkeit kann von den Versicherten zusätzlich eine Nebentätigkeit ausgeübt<br />
werden, diese darf allerdings nicht im Vordergrund stehen. Sobald die Nebentätigkeit überwiegt,<br />
wird das Versicherungsverhältnis beendet. Dangel, Piorkowsky und Stamm (2006) haben gezeigt,<br />
dass Versicherte oftmals Instrumente der Arbeitsförderung in Anspruch nehmen. Fuchs (2012<br />
a, 2012 b, 2012 c) hat sich in verschiedenen Beiträgen in Politik & <strong>Kultur</strong>, der Zeitung des Deutschen<br />
<strong>Kultur</strong>rates, mit den Möglichkeiten von Nebentätigkeiten in der Künstlersozialversicherung Versicherter<br />
auseinandergesetzt. Schulz hat in diesem Band darauf aufmerksam gemacht, dass bei den<br />
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Berufsordnung Musik im Vergleich zu den anderen<br />
Berufsordnungen viele unter 18 Stunden/Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.<br />
Schulz vermutet, dass es sich hier um selbstständige Musiker handelt, die zusätzlich sozialversicherungspflichtig<br />
tätig sind.