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Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat

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<strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Eine Analyse von KSK-Daten<br />

255<br />

3. Kreis der Abgabepflichtigen<br />

3.1 Gesetzliche Bestimmungen zum Kreis der Abgabepflichtigen<br />

Im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist in § 24 der Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen<br />

Unternehmen wie folgt festgelegt:<br />

»(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen<br />

betreibt:<br />

1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),<br />

2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung<br />

ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische<br />

Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,<br />

3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck<br />

darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke<br />

oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,<br />

4. Rundfunk, Fernsehen,<br />

5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),<br />

6. Galerien, Kunsthandel,<br />

7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,<br />

8. Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,<br />

9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.<br />

Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens<br />

Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an<br />

selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.<br />

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge<br />

an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres<br />

Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.<br />

Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische<br />

oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche<br />

Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie<br />

Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.<br />

(3) (weggefallen)« (KSVG, Dritter Abschnitt §24)<br />

Dem Gesetzestext ist zu entnehmen, dass die Unternehmen, die sich der Vermarktung künstlerischer<br />

Leistungen widmen bzw. deren Arbeit darauf beruht, künstlerische Leistungen zu präsentieren, zuerst<br />

als abgabepflichtige Unternehmen genannt werden. Hier wird die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />

angeführte »symbiotische« Beziehung zwischen Künstlern und den Vermarktern künstlerischer<br />

Leistungen offenbart. Um es in einem Beispiel auf den Punkt zu bringen: Ein Verlag braucht<br />

Autoren, um neue Bücher präsentieren zu können. Autoren brauchen Verlage, um ihre Arbeit einer<br />

breiteren Öffentlichkeit vorstellen zu kennen 20 .<br />

Ebenso deutlich wird aber gleichermaßen, dass die Künstlersozialabgabe auch von anderen Unternehmen<br />

zu entrichten ist, so z.B. von jenen, die Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben<br />

und in diesem Zusammenhang mehr als nur gelegentlich mit freiberuflichen Künstlern und Publizisten<br />

zusammenarbeiten. Abgabepflichtig können auch Vereine oder andere nicht-kommerzielle<br />

20 Siehe hierzu auch die Beiträge von Dückers und George in Politik & <strong>Kultur</strong>, in denen sie sich mit dem Buchmarkt<br />

auseinandersetzen (Dückers 2012, George 2013).

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