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Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat

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248 <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in <strong>Kultur</strong>berufen<br />

2.1.4 Gesetzliche Unfallversicherung<br />

Auch in der gesetzlichen Unfallversicherung, einem der ältesten Zweige der Sozialversicherung, wird<br />

zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten unterschieden. Zu den Pflichtversicherten<br />

gehören u.a. Arbeitnehmer, Schüler, Kinder, die Kindertageseinrichtungen besuchen, Landwirte,<br />

selbstständig und ehrenamtlich Tätige in Wohlfahrtsverbänden, Personen, die in Freiwilligendiensten<br />

im In- und Ausland tätig sind und viele andere mehr 10 . Kernaufgabe der Unfallversicherung ist<br />

Arbeitsunfälle zu verhüten und, sollten welche eintreten, die Leistungsfähigkeit der Versicherten<br />

wieder herzustellen.<br />

Wie der Zusammenstellung der Versicherten in Anhang V zu entnehmen ist, gehören im Vergleich zur<br />

Krankenversicherung weniger Selbstständigengruppen als Pflichtmitglieder der Unfallversicherung<br />

an. Dafür werden unter bestimmten Voraussetzungen in der Unfallversicherung auch ehrenamtlich<br />

Engagierte als Pflichtmitglieder versichert.<br />

In § 6 SGB VII wird beschrieben, welche Personen sich freiwillig gesetzlich unfallversichern können.<br />

Es heißt dort:<br />

»(1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern<br />

1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen<br />

sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien,<br />

von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder<br />

Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,<br />

2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig<br />

tätig sind,<br />

3. gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,<br />

4. Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften<br />

sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer<br />

Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen<br />

für diese Tätigkeit teilnehmen,<br />

5. Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen<br />

für diese Tätigkeit teilnehmen.<br />

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig<br />

sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche<br />

Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer<br />

4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.<br />

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt,<br />

wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden<br />

ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß<br />

entrichtet worden ist.«<br />

Selbstständige, so auch selbstständige Künstler und Publizisten, müssen sich bezüglich der freiwilligen<br />

Mitgliedschaft in der Unfallversicherung mit einer der Berufsgenossenschaften in Verbindung<br />

setzen. Für die Versicherten der Berufsgruppen Wort, Musik und darstellende Kunst ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft<br />

Ansprechpartner. Für Versicherte der Berufsgruppe bildende Kunst können<br />

auch andere Berufsgenossenschaften in Frage kommen.<br />

10 Siehe hierzu Anhang V am Ende dieses Beitrags.

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