Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat
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<strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Eine Analyse von KSK-Daten<br />
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2. Die Künstlersozialversicherung<br />
im Rahmen der Sozialversicherung<br />
2.1 Versicherungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch<br />
Die Versicherungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung ist im Sozialgesetzbuch 1<br />
festgelegt. Die ältesten Zweige der Sozialversicherung, die Krankenversicherung aus dem Jahr 1883,<br />
die Unfallversicherung aus dem Jahr 1884 und die gesetzliche Rentenversicherung, ursprünglich Invalidität-<br />
und Alterssicherung, aus dem Jahr 1889 gehen noch auf die Bismarcksche Sozialgesetzgebung<br />
Ende des 19. Jahrhunderts zurück. Die Arbeitslosenversicherung wurde als vierter Zweig der<br />
Sozialversicherung im Jahr 1927 eingeführt und als bisher letzter Zweig im Jahr 1995 die soziale Pflegeversicherung.<br />
Die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung wurden in den vergangenen Jahrzehnten,<br />
um nicht zu sagen den vergangenen hundert Jahren mehrfach verändert und immer wieder<br />
den aktuellen Anforderungen angepasst. Zuletzt wurden im Rahmen der von Schulz in diesem Band<br />
bereits mehrfach erwähnten »Agenda 2010« der 15. Wahlperiode des Deutschen Bundestags (2002-<br />
2015) umfassende Veränderungen am Sozialgesetzbuch vorgenommen 2 .<br />
In den verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuches wird jeweils beschrieben, welcher Personenkreis<br />
zu den Versicherten nach dem jeweiligen Gesetz gezählt wird und damit Pflichtmitglied in den<br />
verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung ist.<br />
2.1.1 Gesetzliche Rentenversicherung<br />
Im ersten Abschnitt von Sozialgesetzbuch VI Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ist der Kreis<br />
der Versicherten beschrieben. Zu den Versicherten gehören zuerst alle Arbeitnehmer, also alle abhängig<br />
Beschäftigten, weiter behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte<br />
oder in Heimen arbeiten, Auszubildende, die einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz<br />
nachgehen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften 3 .<br />
Die Versicherungspflicht für die selbstständig Tätigen wird in § 2 Selbstständig Tätige SGB VI beschrieben.<br />
Es heißt dort:<br />
»Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige<br />
1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen<br />
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,<br />
2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang<br />
mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,<br />
3. Hebammen und Entbindungshelfer,<br />
1 Das Sozialgesetzbuch (SGB) ist in folgende Bücher gegliedert: SGB I Allgemeiner Teil u.a. Definition der Aufgaben<br />
des Sozialgesetzbuches sowie Allgemeines zu den Sozialleistungen und den Trägern; SGB II Grundsicherung<br />
für Arbeitssuchende u.a. Fördern und Fordern als Aufgabe und Ziele der Grundsicherung für Arbeitssuchende<br />
sowie Arbeitslosengeld II und Sozialgeld; SGB III Arbeitsförderung; SGB IV Gemeinsame Vorschriften für die<br />
Sozialversicherung; SGB V Gesetzliche Krankenversicherung; SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung; SGB VII<br />
Gesetzliche Unfallversicherung; SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe; SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter<br />
Menschen; SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz; SGV XI Soziale Pflegeversicherung.<br />
2 Siehe hierzu u.a. Schulz: »Bestandsaufnahme zum <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>« in diesem Band.<br />
3 Siehe hierzu Anhang I zu diesem Beitrag.