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Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat

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Bestandsaufnahme zum <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong><br />

061<br />

buchautoren oder auch Designer im Medienbereich können Mitglied der Künstlersozialversicherung<br />

werden, da sie künstlerisch tätig sind. Bei anderen wie z.B. Art Consultants, Event-Managern oder<br />

<strong>Kultur</strong>managern kann von einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht automatisch<br />

ausgegangen werden. Sie erfüllen demnach nicht die Voraussetzungen einer Versicherung nach dem<br />

Künstlersozialversicherungsgesetz. Sie müssen daher entweder eine private Vorsorge treffen oder<br />

eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Wird dem Antrag entsprochen,<br />

müssen sie sowohl für den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberbeitrag aufkommen 41 . Auf<br />

diese Frage wird noch zurückzukommen sein.<br />

Der Bundesverband der Freien Berufe unterstreicht in seinem »Leitfaden zur erfolgreichen Existenzgründung<br />

in den Freien Berufen« 42 , dass bei verschiedenen Freien Berufen, die nicht zu den sogenannten<br />

Katologberufen 43 zählen, teilweise in Einzelentscheidungen unterschieden werden muss,<br />

ob es sich um die Ausübung eines Freien Berufs oder um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ein wesentlicher<br />

Unterschied zwischen selbstständigen Freiberuflern und Selbstständigen eines Gewerbebetriebs<br />

ist, dass selbstständige Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Auch für den<br />

Zugang zur Künstlersozialversicherung ist es wichtig, dass es sich um eine freiberufliche Tätigkeit<br />

handelt. Die Zugehörigkeit zu einem Freien Beruf wird aber von der Künstlersozialkasse nicht verlangt.<br />

Letzteres ist besonders relevant für jene Berufe, die im Grenzbereich zwischen handwerklicher<br />

und freiberuflicher Tätigkeit angesiedelt sind. Ebenso gilt in einzelnen freiberuflichen Tätigkeiten<br />

der ermäßigte Umsatzsteuersatz.<br />

Ein wesentliches Merkmal der Freien Berufe ist es, dass sie nicht an die Selbstständigkeit geknüpft<br />

sind. Auch beim Angestelltenstatus geht nicht verloren, dass ein Freier Beruf ausgeübt wird. Das ist<br />

vor allem mit Blick auf die soziale Sicherung, auf die noch zurückgekommen wird, von Bedeutung.<br />

In verschiedenen Freien Berufen 44 besteht eine Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer. Bei den<br />

<strong>Kultur</strong>berufen trifft dieses auf die Architekten zu. Eine Pflichtmitgliedschaft in einer Architektenkammer<br />

besteht für Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner.<br />

Es handelt sich bei diesen Berufsbezeichnungen um nach den Architektengesetzen geschützte Berufsbezeichnungen.<br />

Zuständig für die Eintragung ist die Architektenkammer des jeweiligen Bundeslandes.<br />

Die Zugangsvoraussetzungen sind in den jeweiligen Architektengesetzen der Länder geregelt. Vor<br />

einer Eintragung als Architekt, Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner<br />

wird eine mindestens zweijährige berufspraktische Phase vorausgesetzt. In einzelnen Bundesländern<br />

wie Bayern und Hamburg beträgt diese Phase drei Jahre. Die Architektenkammer Baden-Württemberg<br />

beispielsweise hat dieser berufspraktischen Phase mit der Eintragung von Architekten im Praktikum<br />

Rechnung getragen. Da jedes Bundesland eine eigene Architektenkammer und eigene gesetzliche<br />

Grundlagen für die Eintragung von Architekten hat, ist ein Wechsel von einem Bundesland in ein<br />

anderes nicht automatisch möglich. Dieses kann vor allem mit Blick auf die Versorgungsansprüche,<br />

die in der Versorgungskammer der Architekten 45 erworben werden, von Relevanz sein.<br />

41 Näheres hierzu in Kapitel 4 in diesem Band.<br />

42 Quelle: www.freie-berufe.de/fileadmin/bfb/4_Service/4_Infoblaetter/Leitfaden_zur_erfolgreichen_Existenzgruendung_in_<br />

FB_101108.pdf (zuletzt geprüft: 21.01.2013)<br />

43 Bezugspunkt für die sogenannten Katalogberufe ist das EStG § 18, Nr. 1.<br />

44 Insbesondere bei jenen, die zu den sogenannten Katalogberufen gehören.<br />

45 Siehe hierzu Kapitel 4 in diesem Band.

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