Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat
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Bestandsaufnahme zum <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong><br />
061<br />
buchautoren oder auch Designer im Medienbereich können Mitglied der Künstlersozialversicherung<br />
werden, da sie künstlerisch tätig sind. Bei anderen wie z.B. Art Consultants, Event-Managern oder<br />
<strong>Kultur</strong>managern kann von einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht automatisch<br />
ausgegangen werden. Sie erfüllen demnach nicht die Voraussetzungen einer Versicherung nach dem<br />
Künstlersozialversicherungsgesetz. Sie müssen daher entweder eine private Vorsorge treffen oder<br />
eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Wird dem Antrag entsprochen,<br />
müssen sie sowohl für den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberbeitrag aufkommen 41 . Auf<br />
diese Frage wird noch zurückzukommen sein.<br />
Der Bundesverband der Freien Berufe unterstreicht in seinem »Leitfaden zur erfolgreichen Existenzgründung<br />
in den Freien Berufen« 42 , dass bei verschiedenen Freien Berufen, die nicht zu den sogenannten<br />
Katologberufen 43 zählen, teilweise in Einzelentscheidungen unterschieden werden muss,<br />
ob es sich um die Ausübung eines Freien Berufs oder um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ein wesentlicher<br />
Unterschied zwischen selbstständigen Freiberuflern und Selbstständigen eines Gewerbebetriebs<br />
ist, dass selbstständige Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Auch für den<br />
Zugang zur Künstlersozialversicherung ist es wichtig, dass es sich um eine freiberufliche Tätigkeit<br />
handelt. Die Zugehörigkeit zu einem Freien Beruf wird aber von der Künstlersozialkasse nicht verlangt.<br />
Letzteres ist besonders relevant für jene Berufe, die im Grenzbereich zwischen handwerklicher<br />
und freiberuflicher Tätigkeit angesiedelt sind. Ebenso gilt in einzelnen freiberuflichen Tätigkeiten<br />
der ermäßigte Umsatzsteuersatz.<br />
Ein wesentliches Merkmal der Freien Berufe ist es, dass sie nicht an die Selbstständigkeit geknüpft<br />
sind. Auch beim Angestelltenstatus geht nicht verloren, dass ein Freier Beruf ausgeübt wird. Das ist<br />
vor allem mit Blick auf die soziale Sicherung, auf die noch zurückgekommen wird, von Bedeutung.<br />
In verschiedenen Freien Berufen 44 besteht eine Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer. Bei den<br />
<strong>Kultur</strong>berufen trifft dieses auf die Architekten zu. Eine Pflichtmitgliedschaft in einer Architektenkammer<br />
besteht für Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner.<br />
Es handelt sich bei diesen Berufsbezeichnungen um nach den Architektengesetzen geschützte Berufsbezeichnungen.<br />
Zuständig für die Eintragung ist die Architektenkammer des jeweiligen Bundeslandes.<br />
Die Zugangsvoraussetzungen sind in den jeweiligen Architektengesetzen der Länder geregelt. Vor<br />
einer Eintragung als Architekt, Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner<br />
wird eine mindestens zweijährige berufspraktische Phase vorausgesetzt. In einzelnen Bundesländern<br />
wie Bayern und Hamburg beträgt diese Phase drei Jahre. Die Architektenkammer Baden-Württemberg<br />
beispielsweise hat dieser berufspraktischen Phase mit der Eintragung von Architekten im Praktikum<br />
Rechnung getragen. Da jedes Bundesland eine eigene Architektenkammer und eigene gesetzliche<br />
Grundlagen für die Eintragung von Architekten hat, ist ein Wechsel von einem Bundesland in ein<br />
anderes nicht automatisch möglich. Dieses kann vor allem mit Blick auf die Versorgungsansprüche,<br />
die in der Versorgungskammer der Architekten 45 erworben werden, von Relevanz sein.<br />
41 Näheres hierzu in Kapitel 4 in diesem Band.<br />
42 Quelle: www.freie-berufe.de/fileadmin/bfb/4_Service/4_Infoblaetter/Leitfaden_zur_erfolgreichen_Existenzgruendung_in_<br />
FB_101108.pdf (zuletzt geprüft: 21.01.2013)<br />
43 Bezugspunkt für die sogenannten Katalogberufe ist das EStG § 18, Nr. 1.<br />
44 Insbesondere bei jenen, die zu den sogenannten Katalogberufen gehören.<br />
45 Siehe hierzu Kapitel 4 in diesem Band.