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Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat

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Bestandsaufnahme zum <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong><br />

057<br />

2.3 Handwerk, Freie Berufe und Beamte im <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong><br />

Wie aus Abbildung 12 hervorgeht, dominieren im <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong> Berufe und Tätigkeitsfelder, in<br />

denen eine Ausbildung vorausgesetzt wird, da es sich um fachlich ausgerichtete Tätigkeiten, komplexe<br />

Spezialistentätigkeiten oder um hoch komplexe Tätigkeiten handelt. Helfer- und Anlerntätigkeiten<br />

sind in diesem <strong>Arbeitsmarkt</strong>segment zu vernachlässigen.<br />

Die Ausbildung im Rahmen des dualen Ausbildungssystems wurde bereits unter 2.1 Berufe im <strong>Arbeitsmarkt</strong><br />

<strong>Kultur</strong> – nicht nur für Akademiker andiskutiert. Bei den fachlich ausgerichteten Tätigkeiten<br />

wird zumeist eine Ausbildung im Rahmen des dualen Ausbildungssystems vorausgesetzt. Im<br />

Folgenden soll es zunächst um die Besonderheiten in den Handwerksberufen und den Freien Berufen<br />

unter dem Blickwinkel der Selbstständigkeit gehen. Abschließend werden Besonderheiten von<br />

Beamten im <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong> gestreift.<br />

2.3.1 <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong> im Handwerk<br />

In Handwerksberufen ist es möglich, im Anschluss an die Ausbildung die Meisterprüfung abzulegen.<br />

Die Grundsätze des Handwerks, Fragen der handwerklichen Selbstverwaltung und die Unterscheidung<br />

der verschiedenen Handwerksberufe sind im »Gesetz zur Ordnung des Handwerks«<br />

(Handwerksordnung) 33 dargelegt. Die Handwerksordnung ist vor allem mit Blick auf die Selbstständigkeit<br />

in Handwerksberufen von Relevanz.<br />

Die Handwerksordnung wurde im Jahr 1953 verabschiedet und seither mehrfach novelliert. Voraussetzung<br />

für die Führung eines Handwerkbetriebs und die Ausbildung von Auszubildenden (früher<br />

Lehrlingen) war laut der Handwerksordnung von 1953 das Ablegen der Meisterprüfung. Im Jahr 1965<br />

wurden im Rahmen der Handwerksnovelle handwerksähnliche Gewerbe eingeführt. Sie konnten ohne<br />

Meisterprüfung in einem eigenen Betrieb ausgeübt werden. Wie zuvor dargestellt, zielte die sogenannte<br />

»Agenda 2010« der 15. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags darauf ab, die Selbstständigkeit<br />

zu fördern. So wurde in einer umfassenden Reform der Handwerksordnung zum 01.01.2004<br />

der sogenannte Meisterzwang für eine Vielzahl von Handwerksberufen abgeschafft, um zu erreichen,<br />

dass sich mehr Handwerker selbstständig machen.<br />

Voraussetzung für die Führung eines Handwerksbetriebs ist die Eintragung in der Handwerksrolle.<br />

Eingetragen wird, wer eine Meisterprüfung abgelegt hat, wer eine mindestens gleichwertige staatliche<br />

oder staatlich anerkannte Prüfung abgelegt hat, wer Ingenieur oder Absolvent einer entsprechenden<br />

Technischen Hochschule oder Fachhochschule für Technik und für Gestaltung ist, wer eine<br />

Gesellenprüfung in dem zu betreibenden Handwerk abgelegt und mindestens sechs Jahre eine berufliche<br />

Tätigkeit in diesem Beruf ausgeübt hat, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung.<br />

Soll ein Gewerbebetrieb eingetragen werden, der der Anlage A der Handwerksrolle entspricht, wird<br />

die Meisterprüfung oder ein entsprechender Abschluss an einer Technischen Hochschule oder Fachhochschule<br />

vorausgesetzt 34 .<br />

33 Quelle: www.zdh.de/fileadmin/user_upload/themen/Recht/Downloadcenter/HwO_2009.pdf (zuletzt geprüft: 21.01.2013)<br />

34 s.o.

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