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Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat

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Bestandsaufnahme zum <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong><br />

143<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Selbstständigen nicht nur das Einkommen<br />

aus selbstständiger Tätigkeit, sondern ebenso Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie<br />

Zinseinnahmen herangezogen werden. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt für Selbstständige<br />

bei 1.968,78 Euro/Monat (Stand 2012). Sie greift, wenn die Einnahmen unter 3.825 Euro/Monat liegen.<br />

Bei Existenzgründern, die einen Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit erhalten,<br />

wird dieser Mindestzuschuss nicht zu den Einnahmen hinzugerechnet. Ferner müssen die Existenzgründer<br />

als Mindesteinnahmen 1.312,50 Euro/Monat nachweisen. Wer als abhängig Beschäftigter<br />

privat krankenversichert war, muss dies auch als Selbstständiger tun. Im Unterschied zu den in der<br />

Künstlersozialversicherung versicherten Selbstständigen müssen andere Selbstständige sowohl den<br />

Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung aufbringen. Sowohl in der<br />

Künstlersozialversicherung Versicherte als auch andere in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versicherte Selbstständige erhalten bei Krankheit ab dem 43. Tag Krankengeld 138 .<br />

5.1.3 Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung<br />

Selbstständige können sich eigentlich nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern, denn was wäre Arbeitslosigkeit?<br />

Auftragsmangel oder mangelnde Absatzmöglichkeiten? Um Existenzgründungen zu<br />

erleichtern, wurde dennoch im Zuge der sogenannten »Agenda 2010« die Möglichkeit eingeführt,<br />

dass Existenzgründer sich in der Arbeitslosenversicherung versichern.<br />

Die Voraussetzung für die freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung ist, dass vor der<br />

Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens eine abhängige<br />

Beschäftigung von 12 Monaten vorliegen muss. Ebenso können sich diejenigen Selbstständigen<br />

freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern, die zuvor Arbeitslosengeld I erhalten haben.<br />

Die freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung muss bei der zuständigen Agentur für<br />

Arbeit beantragt werden. Als Beitrag müssen monatlich 78,75 Euro (Westdeutschland) oder 67,20<br />

Euro (Ostdeutschland) gezahlt werden.<br />

Als arbeitslos gelten diejenigen, die ihre Selbstständigkeit aufgeben. Sie haben dann Anspruch auf<br />

Arbeitslosengeld I. Auftragsmangel oder mangelnde Absatzmöglichkeiten sind also keine Gründe für<br />

den Bezug von Arbeitslosengeld I bei Selbstständigen, da Arbeitslose dem <strong>Arbeitsmarkt</strong> zur Verfügung<br />

stehen müssen, sich also um eine neue Beschäftigung und nicht um neue Aufträge bemühen müssen.<br />

Bei kurz befristet abhängig Beschäftigten, wie es in der Film- und Fernsehbranche üblich ist, stellt<br />

sich das Problem, dass trotz der Zahlung von Beiträgen in die Arbeitslosenversicherung bei Arbeitslosigkeit<br />

sehr oft kein Arbeitslosengeld I gezahlt wird, da die Bedingungen für den Bezug nicht erfüllt<br />

werden. Diese Probleme sind nach Einführung der sogenannten verkürzten Rahmenfrist ab dem<br />

01.02.2006 eingetreten. Antragsteller für das Arbeitslosengeld I mussten ab diesem Zeitpunkt 360<br />

Tage sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre vorweisen. Zuvor<br />

galten drei Jahre. Der Deutsche <strong>Kultur</strong>rat hat zu dieser Verkürzung der Rahmenfrist Folgendes formuliert:<br />

»Die Verkürzung dieser Frist bedeutet für kurzfristig beschäftigte Theater- und Filmschaffende,<br />

dass sie de facto vom Bezug des Arbeitslosengeldes I ausgeschlossen werden, da sie die Anspruchsvoraussetzungen<br />

nicht erfüllen können. Die neue Regelung würde für kurzfristig beschäftigte Film- und Theaterschaffende<br />

bedeuten, dass sie für jeden zweiten Tag eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung<br />

nachweisen müssten. Dieses können selbst sehr gut Beschäftigte aus diesen Branchen nicht erbringen. An<br />

Theatern und im Filmbereich dominiert die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Mitarbeiter<br />

werden aber vielfach für ein bestimmtes Vorhaben, einen Film oder ein Stück, zweckbestimmt beschäftigt.<br />

Wenn der Film gedreht ist, endet das Arbeitsverhältnis. Auch bei Unterbrechungen der Filmarbeiten auf<br />

Grund ungünstiger Witterungsverhältnisse oder anderer Unwägbarkeiten endet die Beschäftigung. Die<br />

138 Sofern ein Wahltarif bei einer gesetzlichen Krankenkasse gewählt wird, gelten andere Regelungen zum Krankengeld.

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