28.03.2014 Aufrufe

Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat

Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat

Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Eine Analyse von KSK-Daten<br />

263<br />

Bei Versicherten, die zusätzlich einer Nebentätigkeit nachgehen, muss genau darauf geachtet werden,<br />

welche Tätigkeit im Vordergrund steht und wie viel Einkommen aus welcher Tätigkeit erwirtschaftet<br />

wird. Ebenso ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Minijob, eine sozialversicherungspflichtige<br />

Tätigkeit oder um eine andere Selbstständigkeit handelt.<br />

Unschädlich ist ein Minijob, also eine Tätigkeit, bei der bis zu 450 Euro/Monat zusätzlich verdient<br />

werden. Wer zusätzlich zur selbstständigen künstlerischen Tätigkeit einen Minijob ausübt, für den<br />

ändert sich hinsichtlich der Künstlersozialversicherung nichts.<br />

Wird neben der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit eine weitere Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung<br />

ausgeübt, stellt sich je nach Sozialversicherungszweig die Frage, welche Tätigkeit im<br />

Vordergrund steht und bei welcher das höhere Einkommen erzielt wird. Danach richten sich dann die<br />

jeweiligen Beiträge. Stellt die selbstständige künstlerische Tätigkeit den Hauptberuf dar, ändert sich<br />

mit Blick auf die Kranken- und Pflegeversicherung nichts. Bei der sozialversicherungspflichtigen Nebentätigkeit<br />

werden keine Beiträge fällig. Mit Blick auf die Rentenversicherung darf das Einkommen<br />

aus der abhängigen Beschäftigung nicht mehr als die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze betragen.<br />

Wenn dieses der Fall ist, besteht die Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung fort<br />

und aus der abhängigen Beschäftigung müssen von dem Beschäftigten keine Rentenversicherungsbeiträge<br />

gezahlt werden. Allerdings muss der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge abführen.<br />

Wird neben der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit eine selbstständige nicht-künstlerische<br />

Tätigkeit ausgeübt, sind wiederum bestimmte Grenzen zu beachten. Wird die Geringfügigkeitsgrenze<br />

von 4.800 Euro/Jahreseinkommen aus selbstständiger nicht-künstlerischer Tätigkeit überschritten,<br />

geht die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz<br />

verloren, unabhängig davon, ob die selbstständige Tätigkeit aus künstlerischer Arbeit wirtschaftlich<br />

überwiegt. Bei der Rentenversicherung liegt so lange eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz<br />

vor, bis die Hälfte der Beitragsbemessungsgrundlage der Versicherungspflicht<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wurde.<br />

Schulz ist in diesem Band bereits darauf eingegangen, dass an Theatern beschäftigte Künstler in der<br />

Regel abhängig beschäftigt sind. Es wurde zugleich darauf aufmerksam gemacht, dass die Zahl der<br />

nicht-ständig an Theatern beschäftigten Mitarbeiter steigt 25 . Ebenso wurde auf das Problem der Arbeitslosenversicherung<br />

bei Film- und Fernsehschaffenden eingegangen und dabei verdeutlicht, dass<br />

die abhängige Beschäftigung in der Film- und Fernsehbranche vorherrschend ist, auch wenn es sich<br />

sehr oft um kurz befristete Tätigkeiten handelt. Im Jahr 2010 haben die Spitzenorganisationen der<br />

Sozialversicherung in einem gemeinsamen Rundschreiben einen Abgrenzungskatalog für o.g. Berufsgruppen<br />

erarbeitet, der auch das »Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der<br />

Sozialversicherung« aus dem Jahr 1996 aufnimmt. In der Informationsschrift 9 zur Künstlersozialabgabe<br />

veröffentlicht die Künstlersozialkasse die Grundprinzipien des »Abgrenzungskatalogs für im<br />

Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige<br />

Personen vom 13.04.2010« (Informationsschrift 9)<br />

Hierin wird für an Theatern Tätige klargestellt:<br />

——<br />

spielzeitverpflichtete Künstler sind abhängig beschäftigt, es besteht daher keine<br />

Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz,<br />

——<br />

gastspielverpflichtete Künstler sind abhängig beschäftigt, es besteht daher keine<br />

Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, davon ausgenommen sind<br />

——<br />

Künstler, deren »hervorragende künstlerische Stellung maßgeblich zum künstlerischen Erfolg<br />

einer Aufführung beizutragen verspricht und wenn nach dem jeweiligen Gastspielvertrag nur<br />

25 Siehe hierzu u.a. Übersicht 54 in »Bestandsaufnahme zum <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>« sowie die zugehörigen Ausführungen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!