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Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat

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<strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Eine Analyse von KSK-Daten<br />

291<br />

5. Einkommen der Versicherten<br />

In der »Bestandsaufnahme zum <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>« in diesem Band wurde sich mit der Frage auseinandergesetzt,<br />

dass die in den <strong>Kultur</strong>wirtschaftsberichten vorhandenen Daten zum Umsatz der<br />

verschiedenen Teilmärkte sowie deren Wirtschaftszweige nur Anhaltspunkte für die wirtschaftliche<br />

Situation in den verschiedenen Bereichen liefern können. Das liegt zum einen daran, dass in der Umsatzsteuerstatistik<br />

Unternehmen erst ab einem Umsatz von 17.500 Euro/Jahr erfasst werden. Alle Unternehmen,<br />

die einen geringeren Umsatz haben, tauchen hier nicht auf. Zum anderen ist der Umsatz<br />

eines Unternehmens etwas ganz anderes als der Gewinn des Unternehmens oder das Einkommen<br />

des Unternehmers. D.h. hohe Umsätze bedeuten nicht automatisch einen hohen Gewinn oder hohe<br />

Einkommen. Die Umsatzzahlen können allenfalls auf die wirtschaftliche Lage in Branchen hinweisen.<br />

Der Künstlersozialkasse melden Künstler ihr Einkommen. Sie schätzen dabei im Voraus ihr Einkommen<br />

für das kommende Jahr. Diese Einkommensvorausschätzung mutet zunächst merkwürdig an.<br />

Sie hat sich aber längst als unbürokratisches Instrument in der Künstlersozialkasse bewährt. Nachdem<br />

die Künstlersozialkasse am 1. Januar 1983 ihre Arbeit aufnahm, wurden die Versichertenbeiträge<br />

zunächst erst am Ende eines Jahres endgültig festgelegt. Es wurden zwar Vorauszahlungen geleistet,<br />

aber nach Ablauf des Kalenderjahres musste die »endgültige« Einkommenshöhe mitgeteilt werden, so<br />

dass dann der tatsächliche Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung 43 festgelegt werden konnte.<br />

So kam es vor, dass zu viel gezahlte Beiträge zurückgezahlt oder aber nachträgliche Beiträge gezahlt<br />

werden mussten. Insgesamt entstand ein beträchtlicher Verwaltungsaufwand.<br />

Es wurde daraufhin das Verfahren der Einkommensvorausschätzung entwickelt. Versicherte schätzen<br />

zum Ende eines Jahres, welches Einkommen sie im darauffolgenden Jahr voraussichtlich erwirtschaften<br />

werden. Diese Vorausschätzung ist Grundlage für die Ermittlung des Beitrags der Versicherten, der<br />

von der Künstlersozialkasse an die Sozialversicherungsträger weitergereicht wird. Wenn der Versicherte<br />

bemerkt, dass er sich verschätzt hat und sein Einkommen spürbar über oder unter dem vorausgeschätzten<br />

Jahreseinkommen liegt, teilt er dieses formlos der Künstlersozialkasse mit, die ihrerseits<br />

den neuen Versicherungsbeitrag dem Versicherten benennt. Die vorausgeschätzten Einkommen sind<br />

ebenfalls eine der Grundlagen für die Festlegung des Abgabesatzes für die Künstlersozialabgabe 44 .<br />

Seit dem Jahr 1994 gilt die sogenannte Beitragsüberwachungsverordnung (Verordnung über die Überwachung<br />

der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz).<br />

Mit Hilfe der Beitragsüberwachungsverordnung soll dafür Sorge getragen<br />

werden, stärker im Blick zu haben, dass die Abgabepflichtigen die Künstlersozialabgabe entrichten<br />

und die Versicherten ihrer Beitragspflicht nachkommen bzw. ordnungsgemäße Angaben zu ihrem<br />

Einkommen machen. In § 3 der Beitragsüberwachungsverordnung ist festgelegt, dass die Künstlersozialkasse<br />

»den Zeitpunkt der Überprüfung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung«<br />

bestimmt. Sie soll prüfen, wenn folgende Sachverhalte vorliegen:<br />

»(2) Die Prüfung der Versicherten soll erfolgen, wenn<br />

1. der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Angaben der Versicherten über<br />

ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit, ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen oder<br />

andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen unzutreffend sein können,<br />

oder<br />

43 Im Jahr 1983 gab es die Pflegeversicherung noch nicht, so dass die Versicherten nur kranken- und rentenversichert<br />

waren.<br />

44 Sie wird auf dem Verordnungsweg vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt und wird errechnet aus den<br />

vorausgeschätzten Einkommen und dem daraus entstehenden Bedarf an Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss.

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