Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat
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<strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Eine Analyse von KSK-Daten<br />
291<br />
5. Einkommen der Versicherten<br />
In der »Bestandsaufnahme zum <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>« in diesem Band wurde sich mit der Frage auseinandergesetzt,<br />
dass die in den <strong>Kultur</strong>wirtschaftsberichten vorhandenen Daten zum Umsatz der<br />
verschiedenen Teilmärkte sowie deren Wirtschaftszweige nur Anhaltspunkte für die wirtschaftliche<br />
Situation in den verschiedenen Bereichen liefern können. Das liegt zum einen daran, dass in der Umsatzsteuerstatistik<br />
Unternehmen erst ab einem Umsatz von 17.500 Euro/Jahr erfasst werden. Alle Unternehmen,<br />
die einen geringeren Umsatz haben, tauchen hier nicht auf. Zum anderen ist der Umsatz<br />
eines Unternehmens etwas ganz anderes als der Gewinn des Unternehmens oder das Einkommen<br />
des Unternehmers. D.h. hohe Umsätze bedeuten nicht automatisch einen hohen Gewinn oder hohe<br />
Einkommen. Die Umsatzzahlen können allenfalls auf die wirtschaftliche Lage in Branchen hinweisen.<br />
Der Künstlersozialkasse melden Künstler ihr Einkommen. Sie schätzen dabei im Voraus ihr Einkommen<br />
für das kommende Jahr. Diese Einkommensvorausschätzung mutet zunächst merkwürdig an.<br />
Sie hat sich aber längst als unbürokratisches Instrument in der Künstlersozialkasse bewährt. Nachdem<br />
die Künstlersozialkasse am 1. Januar 1983 ihre Arbeit aufnahm, wurden die Versichertenbeiträge<br />
zunächst erst am Ende eines Jahres endgültig festgelegt. Es wurden zwar Vorauszahlungen geleistet,<br />
aber nach Ablauf des Kalenderjahres musste die »endgültige« Einkommenshöhe mitgeteilt werden, so<br />
dass dann der tatsächliche Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung 43 festgelegt werden konnte.<br />
So kam es vor, dass zu viel gezahlte Beiträge zurückgezahlt oder aber nachträgliche Beiträge gezahlt<br />
werden mussten. Insgesamt entstand ein beträchtlicher Verwaltungsaufwand.<br />
Es wurde daraufhin das Verfahren der Einkommensvorausschätzung entwickelt. Versicherte schätzen<br />
zum Ende eines Jahres, welches Einkommen sie im darauffolgenden Jahr voraussichtlich erwirtschaften<br />
werden. Diese Vorausschätzung ist Grundlage für die Ermittlung des Beitrags der Versicherten, der<br />
von der Künstlersozialkasse an die Sozialversicherungsträger weitergereicht wird. Wenn der Versicherte<br />
bemerkt, dass er sich verschätzt hat und sein Einkommen spürbar über oder unter dem vorausgeschätzten<br />
Jahreseinkommen liegt, teilt er dieses formlos der Künstlersozialkasse mit, die ihrerseits<br />
den neuen Versicherungsbeitrag dem Versicherten benennt. Die vorausgeschätzten Einkommen sind<br />
ebenfalls eine der Grundlagen für die Festlegung des Abgabesatzes für die Künstlersozialabgabe 44 .<br />
Seit dem Jahr 1994 gilt die sogenannte Beitragsüberwachungsverordnung (Verordnung über die Überwachung<br />
der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz).<br />
Mit Hilfe der Beitragsüberwachungsverordnung soll dafür Sorge getragen<br />
werden, stärker im Blick zu haben, dass die Abgabepflichtigen die Künstlersozialabgabe entrichten<br />
und die Versicherten ihrer Beitragspflicht nachkommen bzw. ordnungsgemäße Angaben zu ihrem<br />
Einkommen machen. In § 3 der Beitragsüberwachungsverordnung ist festgelegt, dass die Künstlersozialkasse<br />
»den Zeitpunkt der Überprüfung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung«<br />
bestimmt. Sie soll prüfen, wenn folgende Sachverhalte vorliegen:<br />
»(2) Die Prüfung der Versicherten soll erfolgen, wenn<br />
1. der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Angaben der Versicherten über<br />
ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit, ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen oder<br />
andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen unzutreffend sein können,<br />
oder<br />
43 Im Jahr 1983 gab es die Pflegeversicherung noch nicht, so dass die Versicherten nur kranken- und rentenversichert<br />
waren.<br />
44 Sie wird auf dem Verordnungsweg vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt und wird errechnet aus den<br />
vorausgeschätzten Einkommen und dem daraus entstehenden Bedarf an Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss.