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Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat

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256 <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in <strong>Kultur</strong>berufen<br />

Institutionen sein. Für Musik- und Karnevalsvereine gilt die Sonderregelung, dass die Abgabepflicht<br />

erst greift, wenn mindestens vier Veranstaltungen mit selbstständigen, vereinsfremden Künstlern<br />

oder Publizisten durchgeführt werden.<br />

Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden.<br />

Sie müssen mit der ersten Meldung einmalig einen Erhebungsbogen ausfüllen und danach einmal im<br />

Jahr, jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres, eine Meldung über die Summe der im vergangenen<br />

Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Honorare abgeben. In dieser Meldung gilt<br />

es folgende Zahlungen zu berücksichtigen:<br />

——<br />

»Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufspreise, Zahlungen aus<br />

Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu<br />

Lebensversicherungen oder zu Pensionskassen oder andere Formen der Bezahlung«<br />

(Informationsschrift 1 zur Künstlersozialabgabe) sowie<br />

——<br />

Auslagen, z.B. Kosten für Telefon,<br />

——<br />

Nebenkosten, z.B. Kosten für Material, Entwicklung und andere nicht-künstlerische<br />

Nebenleistungen, sofern sie dem Künstler vergütet wurden (Informationsschrift 1 zur<br />

Künstlersozialabgabe).<br />

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:<br />

——<br />

»die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers<br />

oder Publizisten<br />

——<br />

Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften<br />

——<br />

Zahlungen an eine KG<br />

——<br />

Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH,<br />

Unternehmergesellschaft [haftungsbeschränkt], AG, e.V., öffentliche Körperschaften und<br />

Anstalten) und an eine GmbH & Co. KG, sofern diese im eigenen Namen handelt<br />

——<br />

Reisekosten, die dem Künstler/Publizisten im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet<br />

werden<br />

——<br />

auch andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen.« (Informationsschrift 1 zur<br />

Künstlersozialabgabe)<br />

Für die Entrichtung der Künstlersozialabgabe sowie die Honorarmeldung ist es unerheblich, ob ein<br />

Künstler in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht. Bezugspunkt sind die oben genannten<br />

Zahlungen an den Auftragnehmer, der für den jeweiligen Auftraggeber freiberuflich tätig<br />

ist. Es kann also sein, dass in die Bemessungsgrundlage Honorare, die an Rentner gezahlt werden,<br />

die für den jeweiligen Auftraggeber aber freiberuflich gearbeitet haben, einbezogen werden. Unerheblich<br />

ist auch, ob die Honorare an eine GbR gezahlt wurden. Diese Gleichbehandlung von Auftragnehmern,<br />

die in der Künstlersozialkasse versichert sind und jenen, bei denen das nicht der Fall ist, ist<br />

erforderlich, um Wettbewerbsnachteile für versicherte Künstler zu vermeiden. Es bestünde ansonsten<br />

die Gefahr, das Auftraggeber vor allem mit nicht versicherten Künstlern zusammenarbeiten, um<br />

die Künstlersozialabgaben zu sparen.<br />

Entlang der gezahlten Honorare und dem auf dem Verordnungsweg festgelegten Abgabesatz wird die<br />

– monatlich zu entrichtende – Künstlersozialabgabe für die einzelnen Unternehmen ermittelt. Die<br />

abgabepflichtigen Unternehmen sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die gezahlten Honorare zu<br />

führen. Kommen abgabepflichtige Unternehmen ihrer jährlichen Meldepflicht nicht nach, wird der<br />

Beitrag geschätzt. Unternehmen, bei denen eine Abgabepflicht festgestellt wird und die sich nicht<br />

bei der Künstlersozialkasse gemeldet haben, können mit einem Bußgeld belegt werden und müssen<br />

für die letzten vier Jahre die Beiträge nachzahlen.

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