Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat
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<strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Eine Analyse von KSK-Daten<br />
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2.2.2 Vom ersten Gesetzesentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes<br />
Noch im Jahr 1976 legte die damalige sozialliberale Bundesregierung einen Gesetzesentwurf für ein<br />
Künstlersozialversicherungsgesetz vor. Selbstständige Künstler und Publizisten sollten ähnlich Arbeitnehmern<br />
die Hälfte des Beitrags zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen, die Auftraggeber<br />
den Arbeitgeberanteil übernehmen. Dieser Vorschlag wurde vom Bundesrat abgelehnt.<br />
In dem im Jahr 1979 vorgelegten »Zweiten Entwurf eines Künstlersozialversicherungsgesetzes« ist<br />
erstmals ein Bundeszuschuss vorgesehen. Dieser Bundeszuschuss sollte für die Selbstvermarktung<br />
einstehen, d.h. für jene künstlerischen Leistungen, die von Künstlern direkt gegenüber dem Endverbraucher<br />
ohne die Einschaltung eines Vermarkters erbracht werden. Im »Dritten Entwurf eines<br />
Künstlersozialversicherungsgesetzes«, der ebenfalls im Jahr 1979 vorgelegt wurde, waren Änderungsvorschläge<br />
mit Blick auf das Jahresmindesteinkommen vorgenommen worden, wenn Krankenoder<br />
Mutterschaftsgeld gezahlt wurde. Der Anspruch des Bundesrates, dass das Künstlersozialversicherungsgesetz<br />
zu den zustimmungspflichtigen Gesetzen gehört, wurde zurückgewiesen. Nach<br />
den Ausschussberatungen im Deutschen Bundestag wurde schließlich u.a. festgelegt, dass der »Arbeitgeberanteil<br />
12 « zur Kranken- und Rentenversicherung der selbstständigen Künstler durch einen<br />
Bundeszuschuss (ein Drittel) und die Künstlersozialabgabe der Auftraggeber (zwei Drittel) erbracht<br />
werden soll. Die versicherten Künstler sollten ähnlich Arbeitnehmern die Hälfte der Beiträge erbringen.<br />
Ebenso wurde festgelegt, dass im Jahr 1984 ein Bericht zur sozialen Lage der Künstler und Publizisten<br />
vorgelegt werden sollte.<br />
Im Jahr 1980 wurde schließlich der »Vierte Entwurf des Künstlersozialversicherungsgesetzes« von<br />
den Regierungsfraktionen SPD und FDP in den Deutschen Bundestag eingebracht. Es folgten weitere<br />
Ausschussberatungen und schließlich im Jahr 1981 die Verabschiedung des Gesetzes. Der Bundesrat<br />
stimmte dem Gesetz nicht zu.<br />
Am 01.01.1983 trat das Künstlersozialversicherungsgesetz in Kraft. Selbstständige Künstler und Publizisten<br />
wurden damit zu Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Es<br />
galten und gelten für sie den Arbeitnehmern entsprechenden Regeln, die u. a. besagen, dass bei Überschreiten<br />
der Beitragsbemessungsgrenze die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
auf freiwilliger Basis erfolgt und alternativ eine Versicherung in einer privaten Krankenversicherung<br />
möglich ist 13 . Für eine Übergangszeit bestanden für Künstler und Publizisten, die bereits einen ausreichenden<br />
Krankenversicherungsschutz und eine Alterssicherung hatten, Befreiungsmöglichkeiten.<br />
Von Seiten einiger Vermarkter 14 wurde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Künstlersozialversicherungsgesetz<br />
geklagt. Die Klage wurde vom Bundesverfassungsgericht angenommen, da davon<br />
auszugehen war, dass von den Fachgerichten keine wesentlichen Vorentscheidungen getroffen<br />
werden und von den Klägern die Verfassungskonformität des Gesetzes angezweifelt wurde. Ein weiterer<br />
Grund war die erforderliche Rechtssicherheit für Künstler und Vermarkter, um wirtschaftlich<br />
planen zu können. Die Kläger brachten vor, dass der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für das<br />
Künstlersozialversicherungsgesetz gehabt habe und da der Bundesrat nicht zugestimmt hat, sei das<br />
Gesetz formell verfassungswidrig. Weiter wurde das Künstlersozialversicherungsgesetz für materiell<br />
verfassungswidrig gehalten, weil der Kreis der Abgabepflichtigen willkürlich eingegrenzt sei. Damit<br />
sei das Gesetz fremdnützig. Die im Gesetz unterstellte enge Bindung von Künstlern und Vermarktern<br />
12 Dieser Arbeitgeberanteil beträgt die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Sozialversicherung.<br />
13 Für die Kranken- und die Rentenversicherung gelten jeweils eigene Beitragsbemessungsgrenzen.<br />
14 Gegen das Künstlersozialversicherungsgesetz klagten verschiedene Verlage, Tonträgerhersteller, Werbeagenturen,<br />
Kunstdirektionen und Inhaber kleinerer Kunstgalerien. Sie wurden dabei von den jeweiligen Branchenverbänden<br />
unterstützt.