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Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat

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<strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Eine Analyse von KSK-Daten<br />

251<br />

2.2.2 Vom ersten Gesetzesentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes<br />

Noch im Jahr 1976 legte die damalige sozialliberale Bundesregierung einen Gesetzesentwurf für ein<br />

Künstlersozialversicherungsgesetz vor. Selbstständige Künstler und Publizisten sollten ähnlich Arbeitnehmern<br />

die Hälfte des Beitrags zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen, die Auftraggeber<br />

den Arbeitgeberanteil übernehmen. Dieser Vorschlag wurde vom Bundesrat abgelehnt.<br />

In dem im Jahr 1979 vorgelegten »Zweiten Entwurf eines Künstlersozialversicherungsgesetzes« ist<br />

erstmals ein Bundeszuschuss vorgesehen. Dieser Bundeszuschuss sollte für die Selbstvermarktung<br />

einstehen, d.h. für jene künstlerischen Leistungen, die von Künstlern direkt gegenüber dem Endverbraucher<br />

ohne die Einschaltung eines Vermarkters erbracht werden. Im »Dritten Entwurf eines<br />

Künstlersozialversicherungsgesetzes«, der ebenfalls im Jahr 1979 vorgelegt wurde, waren Änderungsvorschläge<br />

mit Blick auf das Jahresmindesteinkommen vorgenommen worden, wenn Krankenoder<br />

Mutterschaftsgeld gezahlt wurde. Der Anspruch des Bundesrates, dass das Künstlersozialversicherungsgesetz<br />

zu den zustimmungspflichtigen Gesetzen gehört, wurde zurückgewiesen. Nach<br />

den Ausschussberatungen im Deutschen Bundestag wurde schließlich u.a. festgelegt, dass der »Arbeitgeberanteil<br />

12 « zur Kranken- und Rentenversicherung der selbstständigen Künstler durch einen<br />

Bundeszuschuss (ein Drittel) und die Künstlersozialabgabe der Auftraggeber (zwei Drittel) erbracht<br />

werden soll. Die versicherten Künstler sollten ähnlich Arbeitnehmern die Hälfte der Beiträge erbringen.<br />

Ebenso wurde festgelegt, dass im Jahr 1984 ein Bericht zur sozialen Lage der Künstler und Publizisten<br />

vorgelegt werden sollte.<br />

Im Jahr 1980 wurde schließlich der »Vierte Entwurf des Künstlersozialversicherungsgesetzes« von<br />

den Regierungsfraktionen SPD und FDP in den Deutschen Bundestag eingebracht. Es folgten weitere<br />

Ausschussberatungen und schließlich im Jahr 1981 die Verabschiedung des Gesetzes. Der Bundesrat<br />

stimmte dem Gesetz nicht zu.<br />

Am 01.01.1983 trat das Künstlersozialversicherungsgesetz in Kraft. Selbstständige Künstler und Publizisten<br />

wurden damit zu Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Es<br />

galten und gelten für sie den Arbeitnehmern entsprechenden Regeln, die u. a. besagen, dass bei Überschreiten<br />

der Beitragsbemessungsgrenze die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

auf freiwilliger Basis erfolgt und alternativ eine Versicherung in einer privaten Krankenversicherung<br />

möglich ist 13 . Für eine Übergangszeit bestanden für Künstler und Publizisten, die bereits einen ausreichenden<br />

Krankenversicherungsschutz und eine Alterssicherung hatten, Befreiungsmöglichkeiten.<br />

Von Seiten einiger Vermarkter 14 wurde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Künstlersozialversicherungsgesetz<br />

geklagt. Die Klage wurde vom Bundesverfassungsgericht angenommen, da davon<br />

auszugehen war, dass von den Fachgerichten keine wesentlichen Vorentscheidungen getroffen<br />

werden und von den Klägern die Verfassungskonformität des Gesetzes angezweifelt wurde. Ein weiterer<br />

Grund war die erforderliche Rechtssicherheit für Künstler und Vermarkter, um wirtschaftlich<br />

planen zu können. Die Kläger brachten vor, dass der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für das<br />

Künstlersozialversicherungsgesetz gehabt habe und da der Bundesrat nicht zugestimmt hat, sei das<br />

Gesetz formell verfassungswidrig. Weiter wurde das Künstlersozialversicherungsgesetz für materiell<br />

verfassungswidrig gehalten, weil der Kreis der Abgabepflichtigen willkürlich eingegrenzt sei. Damit<br />

sei das Gesetz fremdnützig. Die im Gesetz unterstellte enge Bindung von Künstlern und Vermarktern<br />

12 Dieser Arbeitgeberanteil beträgt die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Sozialversicherung.<br />

13 Für die Kranken- und die Rentenversicherung gelten jeweils eigene Beitragsbemessungsgrenzen.<br />

14 Gegen das Künstlersozialversicherungsgesetz klagten verschiedene Verlage, Tonträgerhersteller, Werbeagenturen,<br />

Kunstdirektionen und Inhaber kleinerer Kunstgalerien. Sie wurden dabei von den jeweiligen Branchenverbänden<br />

unterstützt.

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