Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat
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Bestandsaufnahme zum <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong><br />
141<br />
Eine Pflichtversicherung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung liegt auch für in die Handwerksrolle<br />
eingetragene selbstständige Handwerker vor, die einen Gewerbebetrieb führen – auf die<br />
Zugehörigkeit von Handwerkern zu den Berufen im <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong> wurde an anderer Stelle<br />
eingegangen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt laut Sozialgesetzbuch<br />
»als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für<br />
die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt« (SGB IV, 2). In der gesetzlichen Sozialversicherung<br />
pflichtversicherte müssen Handwerker sowohl den sogenannten Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberbeitrag<br />
selbst tragen.<br />
Selbstständige aus dem <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>, die weder durch berufsständische Versorgungswerke<br />
noch durch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung abgesichert sind, können<br />
sich in der gesetzlichen Sozialversicherung freiwillig rentenversichern. Sie tragen dann ebenfalls den<br />
sogenannten Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberbeitrag. Zuständig ist für sie die Deutsche Rentenversicherung<br />
Bund. Der Mindestbeitrag betrug im Jahr 2012 78,40 Euro.<br />
Spätestens mit der Einführung der steuergeförderten Altersvorsorge, der sogenannten Riester-Rente,<br />
wurde deutlich, dass die gesetzliche Rentenversicherung auch bei regelmäßigen Beitragszahlungen<br />
keine auskömmliche Absicherung im Alter bieten kann, da die Alterssicherung seither auf der gesetzlichen<br />
Alterssicherung und der Altersvorsorge basiert 129 . In der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
pflichtversicherte Selbstständige – also Künstler, Publizisten und in die Handwerksrolle eingetragene<br />
Handwerker, die einen Gewerbebetrieb führen – können die steuerbegünstigte Riester-Rente<br />
in Anspruch nehmen.<br />
Eine Pflichtversicherung in der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen 130 und der Versorgungsanstalt<br />
der deutschen Orchester liegt für Bühnenangehörige bzw. Orchestermitglieder vor. Diese Versicherung<br />
besteht neben der gesetzlichen Sozialversicherung für abhängig Beschäftigte der deutschen<br />
Theater und Orchester und bietet einen zusätzlichen Schutz für das Alter, Berufsunfähigkeit<br />
oder Tod 131 . Sie entsteht für den abhängig Beschäftigten mit der Aufnahme der Tätigkeit an einer<br />
deutschen Bühne oder einem deutschen Orchester und umfasst auch die Zeit der Proben und Vorproben.<br />
Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen<br />
ist das abhängige Beschäftigungsverhältnis bei einer Mitgliedsbühne sowie die künstlerische<br />
oder überwiegend künstlerische Tätigkeit. Da es zu den Besonderheiten der Bühnenberufe gehört,<br />
dass nicht durchgängig ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, besteht die Möglichkeit der freiwilligen<br />
Weiterversicherung 132 . Leistet das Mitglied keine Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung,<br />
gehen Ansprüche aus der Versorgungsanstalt verloren 133 . Analog zur Versorgungsanstalt der deutschen<br />
Bühnen funktioniert die Versorgungsanstalt der deutschen Orchester. Wenn also, wie dargestellt,<br />
die Zahl der ständig beschäftigten Künstler an deutschen Bühnen sinkt, verändert sich auch<br />
129 Welche Weiterungen das hat, konnte im Jahr 2012 an den Debatten zur Zuschussrente beobachtet werden. Die<br />
Zuschussrente soll für Personen gelten, die eine lange Erwerbstätigkeitsbiografie und private Altersvorsorge vorweisen<br />
können.<br />
130 Mitglieder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen sind die Theaterbetriebe. Die Pflichtmitgliedschaft<br />
entsteht mit der Aufnahme des Theaterbetriebs. Kabaretts oder Puppentheater können die freiwillige Mitgliedschaft<br />
beantragen. Die Gremien sind laut Satzung der Versorgungsanstalt deutscher Bühnen paritätisch durch Vertreter<br />
der Arbeitgeber (<strong>Deutscher</strong> Bühnenverein) und der Arbeitnehmer (Genossenschaft deutscher Bühnenangehöriger,<br />
Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und Vereinigung <strong>Deutscher</strong> Opernchöre und Bühnentänzer) besetzt.<br />
Bei der Versorgungsanstalt der deutschen <strong>Kultur</strong>orchester liegt ebenfalls eine paritätische Besetzung der Gremien vor.<br />
Die Arbeitgeber werden wiederum vom Deutschen Bühnenverein vertreten und die Arbeitnehmer durch die Deutsche<br />
Orchestervereinigung.<br />
131 Leistungen des Bühnenversorgungswerks sind Dauerleistungen: Altersruhegeld, Ruhegeld bei Erwerbsunfähigkeit,<br />
Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- oder Witwergeld, Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner,<br />
Waisengeld. Einmalige Zuschüsse können für Heilbehandlungen und Sterbegeld gewährt werden.<br />
132 Der Beitrag für die freiwillige Weiterversicherung beträgt derzeit mindestens 12,50 Euro/Monat.<br />
133 Anspruch besteht dann nur auf das Altersruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung.