Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat
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264 <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in <strong>Kultur</strong>berufen<br />
wenige Vorstellungen vereinbart sind« (Informationsschrift 9),<br />
——<br />
Künstler mit überregionaler künstlerischer Wertschätzung und wirtschaftlicher<br />
Unabhängigkeit, die keine regelmäßigen Probenverpflichtungen haben,<br />
——<br />
Dirigenten, die nur ein bestimmtes Stück einstudieren, welches mit dem Ensemble nicht<br />
mehr als fünf Mal aufgeführt wird,<br />
——<br />
Regisseure, die nur ein Stück inszenieren,<br />
——<br />
Choreographen, die die Choreographie für nur ein Stück oder einen Abend übernehmen,<br />
——<br />
Bühnen- und Kostümbildner, die nur für ein Stück die Gestaltung übernehmen,<br />
——<br />
Instrumentalsolisten, die an einer gelegentlich aufgeführten konzertanten<br />
Opernaufführung, einem Oratorium oder Liederabend beteiligt sind.<br />
Für Künstler und Publizisten, die für Hörfunk und Fernsehen, bei Film- und Fernsehproduzenten<br />
einschließlich der Synchronisation sowie Herstellung von Werbe-, Industrie-, <strong>Kultur</strong>- und sonstigen<br />
Lehrfilmen tätig sind, gelten folgende Regelungen (Informationsschrift 9):<br />
——<br />
programmgestaltende Mitarbeiter, bei denen die gestalterische Freiheit oder der journalistisch-eigenschöpferische<br />
Anteil überwiegt, sind als Selbstständige anzusehen,<br />
——<br />
programmgestaltende Mitarbeiter, bei denen innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens<br />
über die Arbeitsleistung verfügt werden kann und die in nicht unerheblichen Umfang ohne<br />
entsprechende Vereinbarung zur Arbeit herangezogen werden können, sind abhängig<br />
beschäftigt,<br />
——<br />
selbstständig sind in der Regel folgende freie Mitarbeiter tätig, wenn eine einzelvertragliche<br />
Verpflichtung für eine Produktion vorliegt: Arrangeure, Autoren, Berichterstatter,<br />
Bühnenbildner, Choreographen, Film- und Fernseharchitekten, Filmautoren,<br />
Filmkomponisten, Fotografen, Grafiker/Videografiker, Journalisten, Kommentatoren,<br />
Komponisten, Korrespondenten, Kostümbildner und -berater, Kunstmaler, Lektoren,<br />
Lichtgestalter/Lichtdesigner, musikalische Leiter, Onlinegrafiker, Quizmaster/Showmaster,<br />
Schriftsteller, Tonmeister mit eigenem Equipment, Videografiker,<br />
——<br />
ebenfalls selbstständig sind in der Regel folgende freie Mitarbeiter tätig, wenn eine einzelvertragliche<br />
Verpflichtung für eine Produktion vorliegt, die aber im Regelfall keine Künstler<br />
nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz 26 sind: Architekten, Darsteller, Diskussionsleiter,<br />
Dolmetscher, Fachberater, Gesprächsteilnehmer,<br />
——<br />
ebenfalls selbstständig sind in der Regel folgende freie Mitarbeiter tätig, wenn eine einzelvertragliche<br />
Verpflichtung für eine Produktion vorliegt, und wenn der eigenschöpferische Teil<br />
der Leistung überwiegt 27 : Bildgestalter, Editoren/Cutter, Entertainer, Kabarettisten, Komiker,<br />
Moderatoren/Präsentatoren, Producer, Realisatoren, Regisseure, Trailereditoren, Übersetzer.<br />
Die kleinteilig anmutende Abgrenzung ist für Künstler und Publizisten von sehr großer Bedeutung,<br />
da wie an anderer Stelle dargestellt, das abhängige Beschäftigungsverhältnis die größere soziale Absicherung,<br />
allein dadurch, dass alle Zweige der Sozialversicherung einbezogen sind, bietet.<br />
Für Berufsanfänger gilt in der Künstlersozialversicherung die Sonderregelung, dass sie in den ersten<br />
drei Jahren der selbstständigen Tätigkeit das Mindesteinkommen nicht erreichen müssen.<br />
Werdende Mütter, die in der Künstlersozialversicherung versichert sind, haben wie Arbeitnehmerinnen<br />
Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Das bezieht sich auf sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin<br />
und acht Wochen nach der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld beträgt 70 % des<br />
Einkommens, das der Künstlersozialkasse als Jahreseinkommensvorausschätzung mitgeteilt wird.<br />
26 Hier liegt dann auch keine Versicherungspflicht nach dem KSVG vor. Auch die Pflichtversicherung von Architekten in<br />
dem berufsständischen Versorgungswerk wurde bereits eingegangen.<br />
27 Hier kann eine Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz erfolgen.