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Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat

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264 <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in <strong>Kultur</strong>berufen<br />

wenige Vorstellungen vereinbart sind« (Informationsschrift 9),<br />

——<br />

Künstler mit überregionaler künstlerischer Wertschätzung und wirtschaftlicher<br />

Unabhängigkeit, die keine regelmäßigen Probenverpflichtungen haben,<br />

——<br />

Dirigenten, die nur ein bestimmtes Stück einstudieren, welches mit dem Ensemble nicht<br />

mehr als fünf Mal aufgeführt wird,<br />

——<br />

Regisseure, die nur ein Stück inszenieren,<br />

——<br />

Choreographen, die die Choreographie für nur ein Stück oder einen Abend übernehmen,<br />

——<br />

Bühnen- und Kostümbildner, die nur für ein Stück die Gestaltung übernehmen,<br />

——<br />

Instrumentalsolisten, die an einer gelegentlich aufgeführten konzertanten<br />

Opernaufführung, einem Oratorium oder Liederabend beteiligt sind.<br />

Für Künstler und Publizisten, die für Hörfunk und Fernsehen, bei Film- und Fernsehproduzenten<br />

einschließlich der Synchronisation sowie Herstellung von Werbe-, Industrie-, <strong>Kultur</strong>- und sonstigen<br />

Lehrfilmen tätig sind, gelten folgende Regelungen (Informationsschrift 9):<br />

——<br />

programmgestaltende Mitarbeiter, bei denen die gestalterische Freiheit oder der journalistisch-eigenschöpferische<br />

Anteil überwiegt, sind als Selbstständige anzusehen,<br />

——<br />

programmgestaltende Mitarbeiter, bei denen innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens<br />

über die Arbeitsleistung verfügt werden kann und die in nicht unerheblichen Umfang ohne<br />

entsprechende Vereinbarung zur Arbeit herangezogen werden können, sind abhängig<br />

beschäftigt,<br />

——<br />

selbstständig sind in der Regel folgende freie Mitarbeiter tätig, wenn eine einzelvertragliche<br />

Verpflichtung für eine Produktion vorliegt: Arrangeure, Autoren, Berichterstatter,<br />

Bühnenbildner, Choreographen, Film- und Fernseharchitekten, Filmautoren,<br />

Filmkomponisten, Fotografen, Grafiker/Videografiker, Journalisten, Kommentatoren,<br />

Komponisten, Korrespondenten, Kostümbildner und -berater, Kunstmaler, Lektoren,<br />

Lichtgestalter/Lichtdesigner, musikalische Leiter, Onlinegrafiker, Quizmaster/Showmaster,<br />

Schriftsteller, Tonmeister mit eigenem Equipment, Videografiker,<br />

——<br />

ebenfalls selbstständig sind in der Regel folgende freie Mitarbeiter tätig, wenn eine einzelvertragliche<br />

Verpflichtung für eine Produktion vorliegt, die aber im Regelfall keine Künstler<br />

nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz 26 sind: Architekten, Darsteller, Diskussionsleiter,<br />

Dolmetscher, Fachberater, Gesprächsteilnehmer,<br />

——<br />

ebenfalls selbstständig sind in der Regel folgende freie Mitarbeiter tätig, wenn eine einzelvertragliche<br />

Verpflichtung für eine Produktion vorliegt, und wenn der eigenschöpferische Teil<br />

der Leistung überwiegt 27 : Bildgestalter, Editoren/Cutter, Entertainer, Kabarettisten, Komiker,<br />

Moderatoren/Präsentatoren, Producer, Realisatoren, Regisseure, Trailereditoren, Übersetzer.<br />

Die kleinteilig anmutende Abgrenzung ist für Künstler und Publizisten von sehr großer Bedeutung,<br />

da wie an anderer Stelle dargestellt, das abhängige Beschäftigungsverhältnis die größere soziale Absicherung,<br />

allein dadurch, dass alle Zweige der Sozialversicherung einbezogen sind, bietet.<br />

Für Berufsanfänger gilt in der Künstlersozialversicherung die Sonderregelung, dass sie in den ersten<br />

drei Jahren der selbstständigen Tätigkeit das Mindesteinkommen nicht erreichen müssen.<br />

Werdende Mütter, die in der Künstlersozialversicherung versichert sind, haben wie Arbeitnehmerinnen<br />

Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Das bezieht sich auf sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin<br />

und acht Wochen nach der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld beträgt 70 % des<br />

Einkommens, das der Künstlersozialkasse als Jahreseinkommensvorausschätzung mitgeteilt wird.<br />

26 Hier liegt dann auch keine Versicherungspflicht nach dem KSVG vor. Auch die Pflichtversicherung von Architekten in<br />

dem berufsständischen Versorgungswerk wurde bereits eingegangen.<br />

27 Hier kann eine Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz erfolgen.

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