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Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat

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246 <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in <strong>Kultur</strong>berufen<br />

4. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotsenwesen,<br />

5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,<br />

6. Hausgewerbetreibende,<br />

7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer<br />

ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigen,<br />

8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung<br />

in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe<br />

im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der<br />

Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen,<br />

gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für<br />

die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.<br />

9. Personen, die<br />

a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen<br />

Arbeitnehmer beschäftigen und<br />

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, bei Gesellschaftern gelten<br />

als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.<br />

Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten<br />

1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung<br />

erwerben,<br />

2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,<br />

3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.«<br />

Dem § 2 SGB VI ist zu entnehmen, dass neben Künstlern und Publizisten für weitere Selbstständige<br />

eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt. Ausgenommen von der gesetzlichen<br />

Rentenversicherungspflicht sind neben Selbstständigen, die in § 2 SGB VI nicht genannt<br />

werden, u. a. Beamte und Richter. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht können nach § 6 SGB<br />

VI u. a. diejenigen beantragen, bei denen eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen<br />

Kammer besteht oder die einkommensbezogen Beiträge in eine berufsständische Versorgungseinrichtung<br />

einzahlen. Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, die mindestens 16 Jahre lang<br />

Pflichtbeiträge gezahlt haben, können sich ebenfalls befreien lassen. Bezogen auf den <strong>Arbeitsmarkt</strong><br />

<strong>Kultur</strong> heißt das, dass freiberufliche Architekten als Pflichtmitglied der Versorgungskammer der Architekten<br />

nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Selbstständige Handwerker<br />

aus der <strong>Kultur</strong>wirtschaft können sich wie alle Handwerker nach 16 Jahren Mitgliedschaft in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.<br />

In § 7 SGB VI ist formuliert, dass Personen, bei denen keine Versicherungspflicht besteht und die älter<br />

als 16 Jahre sind, sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern können.<br />

Die Bestimmungen im ersten Abschnitt des ersten Kapitels von SGB VI zeigen zum einen, dass im<br />

Unterschied zu anderen europäischen Ländern, in denen in der Regel Selbstständige als Pflichtmitglieder<br />

in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen sind, in Deutschland spezielle Regelungen<br />

zur gesetzlichen Rentenversicherung von Selbstständigen bestehen 4 . Zum anderen wird deutlich,<br />

dass Künstler und Publizisten nicht die einzige Berufsgruppe an Selbstständigen sind, bei denen eine<br />

Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.<br />

4 Siehe hierzu u.a. Zimmermann, Schulz in: Entwurf eines III. Gesetzes zur Änderung des<br />

Künstlersozialversicherungsgesetzes (2007). Hintergründe und aktuelle Anforderungen. Autoren: Olaf Zimmermann,<br />

Gabriele Schulz. Mit einem Vorwort von Minister Franz Müntefering und einem Nachwort von Sabine Schlüter, Leiterin<br />

der Künstlersozialkasse; Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Berlin 2007

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