Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat
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246 <strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in <strong>Kultur</strong>berufen<br />
4. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotsenwesen,<br />
5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,<br />
6. Hausgewerbetreibende,<br />
7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer<br />
ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigen,<br />
8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung<br />
in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe<br />
im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der<br />
Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen,<br />
gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für<br />
die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.<br />
9. Personen, die<br />
a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen<br />
Arbeitnehmer beschäftigen und<br />
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, bei Gesellschaftern gelten<br />
als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.<br />
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten<br />
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung<br />
erwerben,<br />
2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,<br />
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.«<br />
Dem § 2 SGB VI ist zu entnehmen, dass neben Künstlern und Publizisten für weitere Selbstständige<br />
eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt. Ausgenommen von der gesetzlichen<br />
Rentenversicherungspflicht sind neben Selbstständigen, die in § 2 SGB VI nicht genannt<br />
werden, u. a. Beamte und Richter. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht können nach § 6 SGB<br />
VI u. a. diejenigen beantragen, bei denen eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen<br />
Kammer besteht oder die einkommensbezogen Beiträge in eine berufsständische Versorgungseinrichtung<br />
einzahlen. Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, die mindestens 16 Jahre lang<br />
Pflichtbeiträge gezahlt haben, können sich ebenfalls befreien lassen. Bezogen auf den <strong>Arbeitsmarkt</strong><br />
<strong>Kultur</strong> heißt das, dass freiberufliche Architekten als Pflichtmitglied der Versorgungskammer der Architekten<br />
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Selbstständige Handwerker<br />
aus der <strong>Kultur</strong>wirtschaft können sich wie alle Handwerker nach 16 Jahren Mitgliedschaft in der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.<br />
In § 7 SGB VI ist formuliert, dass Personen, bei denen keine Versicherungspflicht besteht und die älter<br />
als 16 Jahre sind, sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern können.<br />
Die Bestimmungen im ersten Abschnitt des ersten Kapitels von SGB VI zeigen zum einen, dass im<br />
Unterschied zu anderen europäischen Ländern, in denen in der Regel Selbstständige als Pflichtmitglieder<br />
in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen sind, in Deutschland spezielle Regelungen<br />
zur gesetzlichen Rentenversicherung von Selbstständigen bestehen 4 . Zum anderen wird deutlich,<br />
dass Künstler und Publizisten nicht die einzige Berufsgruppe an Selbstständigen sind, bei denen eine<br />
Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.<br />
4 Siehe hierzu u.a. Zimmermann, Schulz in: Entwurf eines III. Gesetzes zur Änderung des<br />
Künstlersozialversicherungsgesetzes (2007). Hintergründe und aktuelle Anforderungen. Autoren: Olaf Zimmermann,<br />
Gabriele Schulz. Mit einem Vorwort von Minister Franz Müntefering und einem Nachwort von Sabine Schlüter, Leiterin<br />
der Künstlersozialkasse; Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Berlin 2007