Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat
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<strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Eine Analyse von KSK-Daten<br />
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2.1.2 Gesetzliche Krankenversicherung<br />
In Sozialgesetzbuch V Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) ist festgelegt, wer zu den Pflichtmitgliedern<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung gehört (§ 5 Versicherungspflicht) und wer von<br />
der Versicherungspflicht ausgenommen, also versicherungsfrei, ist (§ 6 Versicherungsfreiheit). Zu<br />
den versicherungspflichtigen Personen gehören zuerst Arbeiter, Angestellte und Auszubildende,<br />
die in ihrer Berufsausbildung ein Entgelt erhalten. Weiter gehören zu den versicherungspflichtigen<br />
Personen u.a. Landwirte im Rahmen der Krankenversicherung der Landwirte und Künstler und Publizisten<br />
im Rahmen des Künstlersozialversicherungsgesetzes 5 . Künstler und Publizisten, die ihre<br />
selbstständige Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben und die nicht mehr Mitglied<br />
der Künstlersozialversicherung werden konnten 6 , sind ebenfalls krankenversicherungspflichtig, sofern<br />
sie »die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und<br />
diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar<br />
1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung versichert waren« (SGB V, § 5, Absatz 1, 11a). Ebenso besteht eine Krankenversicherungspflicht<br />
für diejenigen Künstler und Publizisten, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im<br />
Beitrittsgebiet hatten.<br />
In § 6 SGB V ist beschrieben, in welchen Fällen eine Versicherungsfreiheit von der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
gegeben ist. Versicherungsfrei sind alle diejenigen Versicherten, deren Jahresarbeitsentgelt<br />
die sogenannte Beitragsmessungsgrenze 7 übersteigt. Neben der Pflichtversicherung in<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch eine freiwillige Versicherung möglich 8 .<br />
2.1.3 Soziale Pflegeversicherung<br />
Die Pflegeversicherung ist der jüngste Zweig der Sozialversicherung. Sie wurde im Jahr 1995 als eigenständiger<br />
Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung etabliert. Der Kreis der Pflichtversicherten<br />
in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist in § 20 SGB XI beschrieben.<br />
Hier gilt in Analogie zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung 9 , dass Arbeiter, Angestellte<br />
und Auszubildende, die eine Vergütung erhalten, ebenso wie Landwirte sowie selbstständige Künstler<br />
und Publizisten in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind. Wiederum gilt für Landwirte,<br />
ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, dass die Vorschriften des Gesetzes über<br />
die Krankenversicherung greifen. Hinsichtlich der Künstler und Publizisten sind die Vorschriften im<br />
Künstlersozialversicherungsgesetz, hier besonders die Definition des Versichertenkreises, maßgeblich.<br />
Weiter gehören zu den Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Pflegeversicherung diejenigen, die sich<br />
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.<br />
5 Siehe hierzu Anhang II zu diesem Beitrag.<br />
6 Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz fand keine Anwendung auf Künstler, die bereits<br />
im Rentenalter waren oder bei Inkrafttreten des Gesetzes und für eine Übergangszeit von fünf Jahren das 50. Lebensjahr<br />
vollendet hatten. Diese Gruppe wurde als sogenannte Altlast bezeichnet.<br />
7 Für das Jahr 2013 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 52.200 Euro/Jahr und für diejenigen, die bereits vor dem<br />
31.12.2012 versicherungsfrei waren, bei 47.250 Euro/Jahr.<br />
8 In Anhang III zu diesem Beitrag ist zitiert, unter welchen Maßgaben eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung möglich ist.<br />
9 Siehe hierzu Anhang IV am Ende dieses Beitrags.