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Arbeitsmarkt Kultur - Deutscher Kulturrat

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<strong>Arbeitsmarkt</strong> <strong>Kultur</strong>. Eine Analyse von KSK-Daten<br />

247<br />

2.1.2 Gesetzliche Krankenversicherung<br />

In Sozialgesetzbuch V Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) ist festgelegt, wer zu den Pflichtmitgliedern<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung gehört (§ 5 Versicherungspflicht) und wer von<br />

der Versicherungspflicht ausgenommen, also versicherungsfrei, ist (§ 6 Versicherungsfreiheit). Zu<br />

den versicherungspflichtigen Personen gehören zuerst Arbeiter, Angestellte und Auszubildende,<br />

die in ihrer Berufsausbildung ein Entgelt erhalten. Weiter gehören zu den versicherungspflichtigen<br />

Personen u.a. Landwirte im Rahmen der Krankenversicherung der Landwirte und Künstler und Publizisten<br />

im Rahmen des Künstlersozialversicherungsgesetzes 5 . Künstler und Publizisten, die ihre<br />

selbstständige Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben und die nicht mehr Mitglied<br />

der Künstlersozialversicherung werden konnten 6 , sind ebenfalls krankenversicherungspflichtig, sofern<br />

sie »die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und<br />

diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar<br />

1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung versichert waren« (SGB V, § 5, Absatz 1, 11a). Ebenso besteht eine Krankenversicherungspflicht<br />

für diejenigen Künstler und Publizisten, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im<br />

Beitrittsgebiet hatten.<br />

In § 6 SGB V ist beschrieben, in welchen Fällen eine Versicherungsfreiheit von der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

gegeben ist. Versicherungsfrei sind alle diejenigen Versicherten, deren Jahresarbeitsentgelt<br />

die sogenannte Beitragsmessungsgrenze 7 übersteigt. Neben der Pflichtversicherung in<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch eine freiwillige Versicherung möglich 8 .<br />

2.1.3 Soziale Pflegeversicherung<br />

Die Pflegeversicherung ist der jüngste Zweig der Sozialversicherung. Sie wurde im Jahr 1995 als eigenständiger<br />

Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung etabliert. Der Kreis der Pflichtversicherten<br />

in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist in § 20 SGB XI beschrieben.<br />

Hier gilt in Analogie zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung 9 , dass Arbeiter, Angestellte<br />

und Auszubildende, die eine Vergütung erhalten, ebenso wie Landwirte sowie selbstständige Künstler<br />

und Publizisten in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind. Wiederum gilt für Landwirte,<br />

ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, dass die Vorschriften des Gesetzes über<br />

die Krankenversicherung greifen. Hinsichtlich der Künstler und Publizisten sind die Vorschriften im<br />

Künstlersozialversicherungsgesetz, hier besonders die Definition des Versichertenkreises, maßgeblich.<br />

Weiter gehören zu den Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Pflegeversicherung diejenigen, die sich<br />

freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.<br />

5 Siehe hierzu Anhang II zu diesem Beitrag.<br />

6 Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz fand keine Anwendung auf Künstler, die bereits<br />

im Rentenalter waren oder bei Inkrafttreten des Gesetzes und für eine Übergangszeit von fünf Jahren das 50. Lebensjahr<br />

vollendet hatten. Diese Gruppe wurde als sogenannte Altlast bezeichnet.<br />

7 Für das Jahr 2013 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 52.200 Euro/Jahr und für diejenigen, die bereits vor dem<br />

31.12.2012 versicherungsfrei waren, bei 47.250 Euro/Jahr.<br />

8 In Anhang III zu diesem Beitrag ist zitiert, unter welchen Maßgaben eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung möglich ist.<br />

9 Siehe hierzu Anhang IV am Ende dieses Beitrags.

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