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Niederschrift - Ehringshausen

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Als erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO gelten Beträge, die im Einzelfall 10 v. H.<br />

der betreffenden Haushaltsstelle, bei überplanmäßigen Ausgaben mindestens den<br />

Betrag von 50.000,00 DM und bei außerplanmäßigen Ausgaben mindestens 10.000,00<br />

DM überschreiten.<br />

Dabei ist berücksichtigt, dass folgende Veränderungen im Vermögenshaushalt in die<br />

Beschlussfassung eingeflossen sind:<br />

HHSt./Bezeichnung bisher / DM neu / DM mehr/weniger<br />

/ DM<br />

2.5610.950000.0.800<br />

Sanierung des Hartplatzes,<br />

OT Kölschhausen<br />

0,00 30.000,00 + 30.000,00<br />

2.6300.957100.3.500<br />

Grundinstandsetzung der Verbindungstreppe<br />

„Ihringstraße/Feldstraße“,<br />

OT <strong>Ehringshausen</strong><br />

40.000,00 10.000,00 ./. 30.000,00<br />

2.7500.950500.0.900<br />

Errichtung einer Urnenwand und<br />

Verschönerung des Friedhofes,<br />

OT Niederlemp<br />

0,00 50.000,00 + 50.000,00<br />

2.8810.932000.6.010<br />

Erwerb von unbebauten Grundstücken<br />

900.000,00 850.000,00 ./. 50.000,00<br />

Abstimmung: 20 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen<br />

5. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes OT Daubhausen Nr. 3;<br />

„Vor dem Hofgarten“<br />

Auf die überarbeitete Tischvorlage wird verwiesen.<br />

Der Bau- und Umweltausschuss sowie der Kultur-, Partnerschafts- und<br />

Sozialausschuss empfehlen der Gemeindevertretung, der 1. vereinfachten Änderung<br />

des Bebauungsplanes zuzustimmen.<br />

Beschluss:<br />

Die Gemeindevertretung beschließt, einer Verschiebung der Baugrenze auf den<br />

Flurstücken 166, 167, 168/3, 169/1, 169/2 (Flur 1), Gemarkung Daubhausen, bis auf<br />

5 m Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze zuzustimmen.<br />

Begründet wird dies mit der besseren Ausnutzung von Bauland (siehe § 1 a BauGB-<br />

Bodenschutzklausel).<br />

Im Grundbuch muss durch Eintrag sichergestellt werden, dass der künftige Erwerber<br />

des Flurstückes 168/3 sowie die Eigentümer der Flurstücke 166 und 167 keine Beein-

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