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Niederschrift - Ehringshausen

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– 4 –<br />

Das Schreiben des Hessischen Städte- und Gemeindebundes liegt den Fraktionen in<br />

Kopie vor.<br />

f) der Auftrag für die Durchführung der Renaturierungsmaßnahmen am Lempbach der<br />

Firma Böning, Laubach, erteilt wurde.<br />

Gleichzeitig teilt er mit, daß von der Unteren Naturschutzbehörde des Lahn-Dill-Kreises<br />

zusätzlich 37.840,00 DM aus Mitteln der Ausgleichsabgabe bereitgestellt wurden.<br />

g) mit der Bepflanzung des Festplatzes im OT Kölschhausen durch Mitglieder der Vogel-<br />

und Naturschutzfreunde Kölschhausen begonnen wurde.<br />

Die Bepflanzungsmaßnahme wird mit Mitteln aus dem Dorferneuerungsprogramm<br />

durchgeführt.<br />

h) der Hessische Städte- und Gemeindebund bezüglich der Richtlinien bzw. Wahlordnung<br />

für den Seniorenbeirat der Gemeinde <strong>Ehringshausen</strong> angeschrieben wurde.<br />

4.2 Anfragen<br />

Unabhängig von der Stellungnahme und rechtlichen Würdigung des Kommunalen<br />

Spitzenverbandes berichtet der Bürgermeister von der Umfrage zur Einrichtung eines<br />

Seniorenbeirates anläßlich des diesjährigen Seniorennachmittages; von den 255<br />

Teilnehmern sprachen sich 219 für und 36 Personen gegen die Einrichtung eines<br />

Seniorenbeirates aus.<br />

Insgesamt zeigten lediglich 11 Personen Bereitschaft zur Mitwirkung in einem<br />

Seniorenbeirat.<br />

a) Gemeindevertreter Henrich nimmt Bezug auf die Auskunft des Hessischen Städte- und<br />

Gemeindebundes bezüglich der Belastung von Grundstückseigentümern bei<br />

Abrundungssatzungen. Er sieht in dieser negativen Auskunft bezüglich der Belastung<br />

mit einem Flächenbeitrag den Gleichheitsgrundsatz stark gefährdet. Während im<br />

Rahmen der Baulandumlegung von Grundstückseigentümern Flächenbeitrag zu<br />

entrichten ist und entsprechendes Bauland entsteht, erfolgt bei gleichem Effekt der<br />

Bereitstellung von Bauland bei einer Abrundungssatzung keine Belastung für den<br />

jeweiligen Grundstückseigentümer.<br />

Gemeindevertreter Claassen greift diese Problematik auf und macht deutlich, daß<br />

diejenigen, die durch eine Abrundungssatzung über entsprechendes Bauland verfügen,<br />

genauso gestellt werden müssen, wie diejenigen, die im Rahmen der Baulandumlegung<br />

mit dem Flächenbeitrag belastet werden. Da entsprechend der gesetzlichen Vorschriften<br />

des § 34 Baugesetzbuch eine solche "Belastung" durch Flächenbeitrag rechtlich nicht<br />

durchsetzbar ist, sollte vom Hessischen Städte- und Gemeindebund geprüft werden,<br />

inwieweit eine rechtliche Gleichstellung durch eine kommunale Satzung hinsichtlich der<br />

Entrichtung eines Flächenbeitrages erfolgen kann. Dabei wird von ihm auf den<br />

Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung verwiesen.

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