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Niederschrift - Ehringshausen

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– 9 –<br />

f) Gemeindevertreter Groß als auch Gemeindevertreter Gombert zeigen sich verwundert<br />

über die Mitteilung der Wasserbehörde beim Landrat des Lahn-Dill-<br />

Kreises, dass die Kiesanlandungen im Bereich der Dill in Höhe der Brücke Dillheim<br />

/ Daubhausen als nicht erforderlich angesehen werden.<br />

Bürgermeister Niebch verweist nochmals auf die Aussagen der Vertreter der<br />

Behörde und fügt diese schriftliche Stellungnahme der <strong>Niederschrift</strong> als Anlage<br />

bei.<br />

g) Gemeindevertreter Zutt verweist auf den Umstand, dass am heutigen Tage in der<br />

kommunalen Kläranlage lediglich ein Klärwärter Dienst tat. Er verweist darauf, dass<br />

nach seinen Erkenntnissen dort immer mindestens zwei Personen aus Sicherheitsgründen<br />

anwesend sein müssen.<br />

Dies wird von Bürgermeister Niebch bejaht, er verweist jedoch auf die derzeitige<br />

Krankheitssituation im Bauhof und den damit einhergehenden Schwierigkeiten.<br />

h) Gemeindevertreter Mock bittet um einen Sachstandsbericht zum Thema<br />

„Bullenstall“, OT <strong>Ehringshausen</strong>.<br />

Bürgermeister Niebch führt aus, dass derzeit eine gewisse „Hängepartie“<br />

entstanden ist, da der Grundstücksnachbar noch nicht verkaufsbereit ist.<br />

6. 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes OT <strong>Ehringshausen</strong> Nr. 16<br />

„Auf’m<br />

Borngraben“<br />

Auf die Sach- und Rechtslage in der zu diesem Tagesordnungspunkt neu verteilten<br />

Tischvorlage wird verwiesen.<br />

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, der 1. vereinfachten<br />

Änderung des Bebauungsplanes zuzustimmen.<br />

Beschluss:<br />

Die Gemeindevertretung beschließt, als Textliche Festsetzung im Änderungs-<br />

Bebauungsplan OT <strong>Ehringshausen</strong> Nr. 16 aufzunehmen, dass die endgültige<br />

Straßenhöhe im Bereich der Flurstücke 240, 241, 242, 243 und 244 und 245 (Flur 13,<br />

Gemarkung <strong>Ehringshausen</strong>) auf 209,99 m über N.N. festgesetzt wird.<br />

Wegen der Erweiterung des Geltungsbereiches muss der Änderungs-Bebauungsplan<br />

erneut gemäß § 3 (2) BauGB offengelegt werden.

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