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Mehrsprachigkeit in Europa: Plurilinguismo in Europa ... - EURAC

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<strong>Mehrsprachigkeit</strong> im Recht: H<strong>in</strong>dernis oder Chance für <strong>Europa</strong>?<br />

mit geme<strong>in</strong>schaftsrechtlichem Vokabular zu übertragen, doch ist e<strong>in</strong>e völlige Äquivalenz niemals<br />

möglich (vgl. Larson 1998).<br />

3. <strong>Mehrsprachigkeit</strong> im <strong>Europa</strong>recht<br />

Wie bei mehrsprachigen Rechtsordnungen (z.B. Schweiz und Kanada), wo e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Rechtsordnung<br />

mehrere Amtssprachen verwendet, sowie <strong>in</strong> bestimmten <strong>in</strong>ternationalisierten Rechtsgebieten<br />

(v.a. im Völkerrecht), besteht auch im <strong>Europa</strong>recht die Kommunikationsgeme<strong>in</strong>schaft aus<br />

mehreren Sprachgeme<strong>in</strong>schaften, die e<strong>in</strong> identes Recht <strong>in</strong> verschiedenen Sprachen, <strong>in</strong><br />

multil<strong>in</strong>gualer “<strong>Europa</strong>rechtsterm<strong>in</strong>ologie”, beschreiben. Im Unterschied zu mehrsprachigen<br />

nationalen Rechtsordnungen ist die Term<strong>in</strong>ologie jedoch nur zum Teil vere<strong>in</strong>heitlicht und durch<br />

die Supranationalität, dem neben der Multil<strong>in</strong>gualität zweiten Hauptmerkmal des <strong>Europa</strong>rechts,<br />

kommt es zu e<strong>in</strong>em bedeutenden „Rückkopplungseffekt“ auf die nationalen Rechtssprachen<br />

(vgl. Pommer 2006-3).<br />

Das „e<strong>in</strong>e Recht <strong>in</strong> vielen Sprachen“ (Kelz 2002: 161) befi ndet sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Phase<br />

beschleunigter Expansion (Christensen/Müller <strong>in</strong> Müller/Burr 2004: 9-10). Mittlerweile s<strong>in</strong>d<br />

alle Rechtsgebiete mehr oder weniger vom <strong>Europa</strong>recht bee<strong>in</strong>fl usst. Selbst wenn es sich alle<strong>in</strong><br />

um Unionsrecht handelt, wird der nationale Jurist sich oft der Begriffe bedienen, die ihm<br />

aus dem nationalen Recht vertraut s<strong>in</strong>d, sich auf Grundsätze beziehen, die se<strong>in</strong>em nationalen<br />

Recht eigen s<strong>in</strong>d, die <strong>in</strong> verschiedenen Rechtsordnungen sehr verschiedene Grade der Präzision<br />

bekommen können (Berteloot <strong>in</strong> Reichelt 2006: 29). Die europäische Rechtsrealität kann mit den<br />

jeweiligen nationalen nicht identisch se<strong>in</strong>, da sie neue Phänomene schafft, die transnationaler<br />

Natur s<strong>in</strong>d, und ke<strong>in</strong>e direkten Präzedenzfälle oder Äquivalente hat. Aus dieser Perspektive<br />

können die Unterschiede zwischen den europäischen und den nationalen Rechtsterm<strong>in</strong>ologien<br />

als “l<strong>in</strong>guistische Bereicherung” angesehen werden (Tosi 2003: 118).<br />

3.1 Doppelte Systemb<strong>in</strong>dung<br />

In jeder Rechtsordnung bestehen zwei Ebenen der Rechtssprache nebene<strong>in</strong>ander, nämlich<br />

die europäische sowie die jeweilige nationale. Die Verschiedenheit der begriffl ichen<br />

Opposition befi ndet sich <strong>in</strong> jeder der beteiligten Sprach- und Rechtskulturen <strong>in</strong> beständigem<br />

Fluss. Die europäische Rechtssprechung hat sich <strong>in</strong> ihrem Vokabular von national geprägten<br />

Begriffsbezeichnungen entfernt. „Bei Begriffen [der europäischen Rechtsordnung], die aus<br />

e<strong>in</strong>er nationalen Rechtsordnung entsprungen s<strong>in</strong>d, ist nicht sicher, dass sie mit dem nationalen<br />

Begriff übere<strong>in</strong>stimmen“ (Berteloot <strong>in</strong> Reichelt 2006: 34).<br />

Diese doppelte Systemb<strong>in</strong>dung zeugt vom e<strong>in</strong>em neuen Verhältnis von Rechtsbegriff<br />

und Rechtsordnung, erklärt die wechselseitige Bee<strong>in</strong>fl ussung von Rechtssprachen und<br />

Rechtstraditionen und ist aufgrund der resultierenden “Multi-Ambiguität” (Pommer 2006- 2)<br />

der Transparenz abträglich.<br />

3.2 Rolle des Gerichtshofes der Europäischen Geme<strong>in</strong>schaften<br />

Der wesentliche Unterschied zwischen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und nationalen<br />

Gerichten liegt <strong>in</strong> der <strong>Mehrsprachigkeit</strong>. Abweichungen zwischen verschiedenen Sprachversionen,<br />

die alle als gleich authentisch anzusehen s<strong>in</strong>d, haben Unsicherheit <strong>in</strong> Bezug auf die wahre<br />

Bedeutung des Textes erzeugt. Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d europäische Rechtstexte von Dokumenten<br />

bee<strong>in</strong>fl usst, die nur <strong>in</strong> bestimmten Sprachen ersche<strong>in</strong>en. Dies erhöht die Schwierigkeit für jene,<br />

Multil<strong>in</strong>gualism.<strong>in</strong>db 517 4-12-2006 12:30:25<br />

517

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