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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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3orschunqen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin. 99<br />

Quelle, daß der Vorbesitzer in Wirklichkeit irgend ein anderer<br />

Gr<strong>und</strong>herr war^). Eine Ubergangsform ist z. B. die Schenkung<br />

der Kirche zu Hohen-Mocker an das Kloster Verchen (P.3N8). wo<br />

als „Schenker" der Herzog <strong>und</strong> der tatsächliche Gr<strong>und</strong>herr gleichberechtigt<br />

nebeneinander auftreten. Das landesherrliche äonare bei<br />

der Beurk<strong>und</strong>ung eines Besitzwechsels in kirchlichen wie in profanen<br />

Angelegenheiten hat seit dem Eindringen des deutschen Rechts<br />

häufig nur mehr die Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Bestätigung<br />

oder, noch weiter nach der deutschrechtlichen Seite entwickelt, der<br />

öffentlichen Publikation. Der merkwürdige Zwiespalt beruht auf<br />

dem immer wieder in die Erscheinung tretenden slavischen Rechtsbegriff<br />

vom Obereigentum des Landesherrn. Dieser Begriff ist im<br />

Bewußtsein von Fürst <strong>und</strong> Volk so lebendig, daß er mit der Auftragung<br />

zu deutschem Lehnsrecht nicht ohne weiteres verschwindet.<br />

Den Prozeß der Rechtsumbildung, so wichtig er <strong>für</strong> die wirkliche,<br />

von der Oberfläche zu den Dingen heruntergreifende Kenntnis der<br />

Kirchengründung ist. können wir hier selbstverständlich nicht verfolgen.<br />

Es liegt uns nur daran, auf die völlig übersehene Tatsache<br />

hinzuweisen. Daß die Forschung recht erhebliche Schwierigkeiten<br />

zu überwinden hat. sei nicht verhehlt. Die Zeitgenossen selber haben<br />

manchmal darüber gestritten, zu welchem Recht der Gr<strong>und</strong>herr<br />

sein Gut besitzt y.<br />

Verglichen mit dem landsässigen Adel bleiben die bürgerlichen<br />

Gr<strong>und</strong>herren in der Kirchenanlage weit zurück. Während<br />

des späteren Mittelalters, im ursächlichen Zusammenhang mit<br />

dem Zurückgehen der Naturalwirtschaft <strong>und</strong> dem Steigen der Geldwirtschaft,<br />

ist das Verhältnis etwas günstiger geworden. Zu unserer<br />

Zeit jedoch kommen Kirchengründungen durch bürgerliche Laien nur<br />

vereinzelt vor. Als erster erbaut kurz vor 1185 Beringer, Wicu8<br />

in civitate Lamder^enZi bene naw8, 8eä multo tempore m N03tro<br />

8tetin !i0ne8te convei-8atu8, die Iakobikirche <strong>und</strong> inkorporiert<br />

') Es sei nur ein Beispiel angezogen. Nach P. 1477 <strong>und</strong> 1901 unterläge<br />

es keinem Zweifel, daß Bogislaw IV. da« Patronat der Kirche zu Bulgrin<br />

dem Kloster Buckow übergeben hat. Der Herzog begründet seine Mildtätigbeit<br />

sehr schon <strong>und</strong> umständlich: rum ante iuzti et ck^tricti iucliciZ oculeribu3 prevenire volente^ et peccata nostra<br />

5ecunäum propnetae Danielis consilium elem05ini5 reclimere cusiientez.<br />

Aus P. 138» wissen wir aber, daß der eigentliche Geber der Ritter Barthus<br />

schwarz ist.<br />

2) So die genannte reich begüterte slavische 3amilie der Borante, der<br />

Kirchherren in Brandshagen. Lanken <strong>und</strong> Vilmnitz, P. 489.

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