für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...
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3orschunqen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin. 99<br />
Quelle, daß der Vorbesitzer in Wirklichkeit irgend ein anderer<br />
Gr<strong>und</strong>herr war^). Eine Ubergangsform ist z. B. die Schenkung<br />
der Kirche zu Hohen-Mocker an das Kloster Verchen (P.3N8). wo<br />
als „Schenker" der Herzog <strong>und</strong> der tatsächliche Gr<strong>und</strong>herr gleichberechtigt<br />
nebeneinander auftreten. Das landesherrliche äonare bei<br />
der Beurk<strong>und</strong>ung eines Besitzwechsels in kirchlichen wie in profanen<br />
Angelegenheiten hat seit dem Eindringen des deutschen Rechts<br />
häufig nur mehr die Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Bestätigung<br />
oder, noch weiter nach der deutschrechtlichen Seite entwickelt, der<br />
öffentlichen Publikation. Der merkwürdige Zwiespalt beruht auf<br />
dem immer wieder in die Erscheinung tretenden slavischen Rechtsbegriff<br />
vom Obereigentum des Landesherrn. Dieser Begriff ist im<br />
Bewußtsein von Fürst <strong>und</strong> Volk so lebendig, daß er mit der Auftragung<br />
zu deutschem Lehnsrecht nicht ohne weiteres verschwindet.<br />
Den Prozeß der Rechtsumbildung, so wichtig er <strong>für</strong> die wirkliche,<br />
von der Oberfläche zu den Dingen heruntergreifende Kenntnis der<br />
Kirchengründung ist. können wir hier selbstverständlich nicht verfolgen.<br />
Es liegt uns nur daran, auf die völlig übersehene Tatsache<br />
hinzuweisen. Daß die Forschung recht erhebliche Schwierigkeiten<br />
zu überwinden hat. sei nicht verhehlt. Die Zeitgenossen selber haben<br />
manchmal darüber gestritten, zu welchem Recht der Gr<strong>und</strong>herr<br />
sein Gut besitzt y.<br />
Verglichen mit dem landsässigen Adel bleiben die bürgerlichen<br />
Gr<strong>und</strong>herren in der Kirchenanlage weit zurück. Während<br />
des späteren Mittelalters, im ursächlichen Zusammenhang mit<br />
dem Zurückgehen der Naturalwirtschaft <strong>und</strong> dem Steigen der Geldwirtschaft,<br />
ist das Verhältnis etwas günstiger geworden. Zu unserer<br />
Zeit jedoch kommen Kirchengründungen durch bürgerliche Laien nur<br />
vereinzelt vor. Als erster erbaut kurz vor 1185 Beringer, Wicu8<br />
in civitate Lamder^enZi bene naw8, 8eä multo tempore m N03tro<br />
8tetin !i0ne8te convei-8atu8, die Iakobikirche <strong>und</strong> inkorporiert<br />
') Es sei nur ein Beispiel angezogen. Nach P. 1477 <strong>und</strong> 1901 unterläge<br />
es keinem Zweifel, daß Bogislaw IV. da« Patronat der Kirche zu Bulgrin<br />
dem Kloster Buckow übergeben hat. Der Herzog begründet seine Mildtätigbeit<br />
sehr schon <strong>und</strong> umständlich: rum ante iuzti et ck^tricti iucliciZ oculeribu3 prevenire volente^ et peccata nostra<br />
5ecunäum propnetae Danielis consilium elem05ini5 reclimere cusiientez.<br />
Aus P. 138» wissen wir aber, daß der eigentliche Geber der Ritter Barthus<br />
schwarz ist.<br />
2) So die genannte reich begüterte slavische 3amilie der Borante, der<br />
Kirchherren in Brandshagen. Lanken <strong>und</strong> Vilmnitz, P. 489.