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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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152 Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin.<br />

Annahme: Bischof Hermann wählt die Markgrafen zu seinen<br />

/ wtoi-eZ (P. 1168),^Iind die Markgrafen "bestätigen mehrmals die<br />

/' pl-oprietgZ des Bischofs an seinen Territorien. Die Miche Deutung<br />

der ersten Tatsache ist ein geschichtlicher Irrtum, die Beurteilung<br />

der siroprietaz ein Übersetzungsfehler.<br />

Daß eine Abtei oder ein Hochstift benachbarte Fürsten zu<br />

Schützern nimmt, ist eine alltägliche Erscheinung <strong>und</strong> schafft keine<br />

neue staatsrechtliche Beziehung zwischen Schützer <strong>und</strong> Schützling.<br />

/'/2m Jahre 1245 wählt Kloster. Gramzow die Markgrafen zu<br />

? seinen avvocati ecologie, <strong>und</strong> Kloster Kolbatz erscheint urk<strong>und</strong>lich<br />

unter der besonderen Obhut der Herzoge wie der Markgrafen i).<br />

3ür Hermann selber sind ja bei seiner Wahl in Hildesheim eine<br />

ganze Reihe von 3ürsten. darunter zufällig auch die Markgrafen<br />

von Brandenburg, zu tutores bestimmt worden. An der rechtlichen<br />

Stellung der genannten Klöster, Hildesheims <strong>und</strong> anderer Neichsbistümer<br />

wird durch die tuicio Zpecialis nicht das geringste geändert,<br />

von einer „Unterwerfung" unter den Beschützer ist keine<br />

/ Rede. Kenau so steht es bei Bischof Hermann. In Kammin wie<br />

i sonst schläft das Schutzverhältnis von selbst ein, was bei einer Auftragung<br />

zu Lehnsrecht doch nicht gut möglich ist.<br />

hinsichtlich des Worts proprietà haben die Forscher nicht<br />

beachtet, welche eigentümliche <strong>und</strong> genau bekannte rechtliche Bedeutung<br />

es hat 2). Statt aller theoretischen Erörterungen will ich<br />

nur ein schlagendes <strong>und</strong> den Kamminer landes<strong>für</strong>stlichen Besitz unmittelbar<br />

betreffendes Beispiel anführen. Herzog Otto l. kauft im<br />

Jahre 1305 (P. 2206) das Land Iarmen. das bis dahin unter<br />

der vollen landes<strong>für</strong>stlichen Hoheit des Stifts gestanden hat. mit<br />

sämtlichen Freiheiten <strong>und</strong> Rechten, prout iöem episcopug et capi-<br />

< tulum eam liactenuz rnz^erunt, ^raprietate tgmen eiuscl<br />

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