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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin. 121<br />

die Bischöfe bereits landesherrliche Rechte besessen haben, das tut<br />

er auch bei den jüngeren Urk<strong>und</strong>ungen. wo die Tatsache bestimmt<br />

vorliegt, nur äußerst selten. Aber der ganze Tenor scheint nicht<br />

darauf eingestellt, das; der Herzog von Pommern mit einem Male<br />

solche umfangreichen Vergabungen gemacht haben soll. Nach allen<br />

parallelen Beispielen würde die Tertfassung wesentlich anders<br />

klingen. Wohl mag Kasimir bei der Errichtung des Kamminer ><br />

Kapitels die an den Stiftsgütern haftenden Rechte erweitert haben. /<br />

Daß er sie damals erst begründet hätte, ist kaum denkbar. /<br />

Vergebens sehen wir uns nach einer Stütze <strong>für</strong> Fickers Hypothese<br />

um. daß durch die Eremtion die Temporallen dem römischen<br />

Stuhl eingehändigt wären <strong>und</strong> durch ihren Übergang an den jeweiligen<br />

Bischof diesem landesherrliche Rechte gewährt hätten. Weder<br />

hier noch später finden wir die leiseste Andeutung darüber, ebenso<br />

wenig haben die Bischöfe in ihren Kämpfen mit den Herzogen<br />

oder der Frater Angelus in der interessanten Verteidigungsschrift<br />

der Kamminer Eremtion gegen das Erzbistum Gnesen^) etwas<br />

davon gewußt.<br />

Es bleibt zu untersuchen, welchen Einfluß die Entstehung<br />

der bischöflichen Fürstenmacht <strong>und</strong> Territorialgewalt im Reiche<br />

bisher auf die <strong>pommersche</strong> Kirche ausgeübt hat. In ein Wort<br />

gefaßt: keinen. Richtig ist. daß man in Slavien wie in Deutschland<br />

die Immunität so ausdrückt, der landesherrliche Beamte dürfe<br />

auf dem Immunitätsgebiet keine Amtshandlung vornehmen. Diese<br />

Übereinstimmung ist aber so unmittelbar durch die mittelalterliche<br />

Rechtsübung gegeben, daß sie unabhängig voneinander entsteht. An<br />

einem andern Punkte wird dagegen nicht nur auf das Reich Bezug<br />

genommen, sondern der Zustand der Reichskirche direkt als Muster<br />

entlehnt. Das ist die freie Wahl des Bischofs <strong>und</strong> aller Mitglieder<br />

des Domkapitels durch die Kanoniker 26 iridar 3Zncte et<br />

ecclegie ceterarumque cgtlieciralium ac<br />

imperii (Cod. 42^. 41^). Sie ist damals mit der<br />

Errichtung des Kapitels neu geschaffen worden, daher wird Kasimir<br />

später mit vollem Recht der funöstor ecclesie (^ammenzjz genannt^),<br />

haben wir es gleich mit einer geistlichen Maßnahme zu tun. so<br />

wollen wir uns doch den ersten prinzipiellen Anschluß an das<br />

deutsche Vorbild merken.<br />

i) Verfaßt 1345. das erhaltene Bruchstück gedruckt nach einer Abschrift<br />

Palthens Balt. Stud. 17. l. 103—140. Otto heinemann teilte mir fre<strong>und</strong>«<br />

lichst mit. daß er Palthens Vorlage in Greifswald aufgef<strong>und</strong>en hat.<br />

2j Jüngere Statuten des Bistums, Osnabrücker HS.

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