für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...
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Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin. 121<br />
die Bischöfe bereits landesherrliche Rechte besessen haben, das tut<br />
er auch bei den jüngeren Urk<strong>und</strong>ungen. wo die Tatsache bestimmt<br />
vorliegt, nur äußerst selten. Aber der ganze Tenor scheint nicht<br />
darauf eingestellt, das; der Herzog von Pommern mit einem Male<br />
solche umfangreichen Vergabungen gemacht haben soll. Nach allen<br />
parallelen Beispielen würde die Tertfassung wesentlich anders<br />
klingen. Wohl mag Kasimir bei der Errichtung des Kamminer ><br />
Kapitels die an den Stiftsgütern haftenden Rechte erweitert haben. /<br />
Daß er sie damals erst begründet hätte, ist kaum denkbar. /<br />
Vergebens sehen wir uns nach einer Stütze <strong>für</strong> Fickers Hypothese<br />
um. daß durch die Eremtion die Temporallen dem römischen<br />
Stuhl eingehändigt wären <strong>und</strong> durch ihren Übergang an den jeweiligen<br />
Bischof diesem landesherrliche Rechte gewährt hätten. Weder<br />
hier noch später finden wir die leiseste Andeutung darüber, ebenso<br />
wenig haben die Bischöfe in ihren Kämpfen mit den Herzogen<br />
oder der Frater Angelus in der interessanten Verteidigungsschrift<br />
der Kamminer Eremtion gegen das Erzbistum Gnesen^) etwas<br />
davon gewußt.<br />
Es bleibt zu untersuchen, welchen Einfluß die Entstehung<br />
der bischöflichen Fürstenmacht <strong>und</strong> Territorialgewalt im Reiche<br />
bisher auf die <strong>pommersche</strong> Kirche ausgeübt hat. In ein Wort<br />
gefaßt: keinen. Richtig ist. daß man in Slavien wie in Deutschland<br />
die Immunität so ausdrückt, der landesherrliche Beamte dürfe<br />
auf dem Immunitätsgebiet keine Amtshandlung vornehmen. Diese<br />
Übereinstimmung ist aber so unmittelbar durch die mittelalterliche<br />
Rechtsübung gegeben, daß sie unabhängig voneinander entsteht. An<br />
einem andern Punkte wird dagegen nicht nur auf das Reich Bezug<br />
genommen, sondern der Zustand der Reichskirche direkt als Muster<br />
entlehnt. Das ist die freie Wahl des Bischofs <strong>und</strong> aller Mitglieder<br />
des Domkapitels durch die Kanoniker 26 iridar 3Zncte et<br />
ecclegie ceterarumque cgtlieciralium ac<br />
imperii (Cod. 42^. 41^). Sie ist damals mit der<br />
Errichtung des Kapitels neu geschaffen worden, daher wird Kasimir<br />
später mit vollem Recht der funöstor ecclesie (^ammenzjz genannt^),<br />
haben wir es gleich mit einer geistlichen Maßnahme zu tun. so<br />
wollen wir uns doch den ersten prinzipiellen Anschluß an das<br />
deutsche Vorbild merken.<br />
i) Verfaßt 1345. das erhaltene Bruchstück gedruckt nach einer Abschrift<br />
Palthens Balt. Stud. 17. l. 103—140. Otto heinemann teilte mir fre<strong>und</strong>«<br />
lichst mit. daß er Palthens Vorlage in Greifswald aufgef<strong>und</strong>en hat.<br />
2j Jüngere Statuten des Bistums, Osnabrücker HS.