für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...
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Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin. 115<br />
ihrer Anerkennung ^). 3ünf Jahre später, in der Prenzlauer M- //<<br />
macisung zwischen Bischof 5>ermann <strong>und</strong> den Markgrafen (P.fti?),<br />
läßt das schwierig zu deutende Vertragsdokument wenigstens so<br />
viel erkennen, daß die Brandenburger ^ nach ^ dem Erwerb, gewisser /<br />
von Hermann an Barnim verliehenen Zehnten trachten. Und mehrfach<br />
noch, wie wir sehen werden, steht im Hintergr<strong>und</strong> der Verhandlungen<br />
zwischen Kammin <strong>und</strong> den Askanieru das strittige, den<br />
Parteien selber nicht zweifelsfreie Verhältnis der letzteren zu<br />
Pommern. De facto hat Brandenburg die mit seiner Hoheit verknüpften<br />
Rechte, nicht ausüben können. Die erhaltenen Quellen<br />
wissen nichts davon, der Verlauf der pommersch-brandenburgischen<br />
Auseinandersetzung spricht dagegen. Einmal wollten die Märker /<br />
ihre ^ehnshoheit über die <strong>pommersche</strong>n <strong>und</strong> mecklenburgischen (!) /<br />
Fürsten erklären, als sie dem Kloster Dargun konfirmierten omnem<br />
.. quam i^ti 3ine cx)N8en8u s)Itn8 nostri (Ottos Ili.)<br />
non powerunt"). In der gleichartigen Bestätigung <strong>für</strong> Doberan<br />
^) traten folgerichtig sogar die Fürsten von Rügen als Lehnsmannen<br />
der Askanier auf! Beide Urk<strong>und</strong>en sind aber vor dem<br />
kanzleimäßigen Vollzug kassiert worden, <strong>und</strong> wir werden nicht lange<br />
nach dem Warum zu fragen haben. Daß Pribislaw lll. von Belgard<br />
<strong>und</strong> die Herren von 3riesack 1287 unter anderm Daber als ^<br />
märkisches Lehen nehmen^), folgt nicht aus einer <strong>pommersche</strong>n'<br />
Afterleihe, sondern aus ihrer persönlichen Stellung zu den Askaniern.<br />
Was den Kammmer Bischof anlangt, fo wird er m. E. niemals,<br />
weder unmittelbar noch mittelbar, als brandenburgischer Lehnsträger<br />
bezeichnet 5). Insbesondere fehlt eine derartige Bestimmung in den-<br />
1) P. 512, 513, 3937.<br />
2) Meckl. U. B. 1555 -- P. N91; <strong>und</strong>atiert, nach Lisch zwischen 1280<br />
<strong>und</strong> 1284 anzusetzen. Die Bemerkung steht zwar an unvermuteter Stelle,<br />
<strong>und</strong> die Regesten der Drucke erwähnen nichts von ihr. Daß sie aber von<br />
allen Beurteilern übersehen ist. spricht nicht gerade <strong>für</strong> ein Übermaß oon<br />
Sorgfalt. — In den Regesten des P. sind die Aussteller zu verbessern in:<br />
Otto V.. Albrecht lll. <strong>und</strong> Otto VI.<br />
^) Meckl. U. B. !556 ^ P. 1192.<br />
") P. 1431, vergl. 1355. Ähnlich liegt es vielleicht mit den ungenannten<br />
Borckischen Gütern. P. 1821 i. I. 1297.<br />
>) Auf die Stellen, aus denen einzelne Forscher das Gegenteil er- ,<br />
schließen wollten, z. B. den Gerswaldeu Vertrags.. 1555 <strong>und</strong> 1556. kommen /<br />
wir zurück. WehrmannI Urteil ist mir nicht klar. S. 101 meint er, „Bischof ^<br />
Hermann erkaiwte die Askanier als seine Lehnsherren an". Doch lesen wir /<br />
S. 124. daß es Hermann wohl gelungen sei, „im Widerstreite mit den welt- i !<br />
lichen Herren des Landes . . . dieselbe unabhängige Stellung <strong>und</strong> die gleiche '<br />
Landeshoheit in seinem Gebiet zu erringen, wie sie die deutschen Bischöfe !<br />
besaßen".