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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin. 115<br />

ihrer Anerkennung ^). 3ünf Jahre später, in der Prenzlauer M- //<<br />

macisung zwischen Bischof 5>ermann <strong>und</strong> den Markgrafen (P.fti?),<br />

läßt das schwierig zu deutende Vertragsdokument wenigstens so<br />

viel erkennen, daß die Brandenburger ^ nach ^ dem Erwerb, gewisser /<br />

von Hermann an Barnim verliehenen Zehnten trachten. Und mehrfach<br />

noch, wie wir sehen werden, steht im Hintergr<strong>und</strong> der Verhandlungen<br />

zwischen Kammin <strong>und</strong> den Askanieru das strittige, den<br />

Parteien selber nicht zweifelsfreie Verhältnis der letzteren zu<br />

Pommern. De facto hat Brandenburg die mit seiner Hoheit verknüpften<br />

Rechte, nicht ausüben können. Die erhaltenen Quellen<br />

wissen nichts davon, der Verlauf der pommersch-brandenburgischen<br />

Auseinandersetzung spricht dagegen. Einmal wollten die Märker /<br />

ihre ^ehnshoheit über die <strong>pommersche</strong>n <strong>und</strong> mecklenburgischen (!) /<br />

Fürsten erklären, als sie dem Kloster Dargun konfirmierten omnem<br />

.. quam i^ti 3ine cx)N8en8u s)Itn8 nostri (Ottos Ili.)<br />

non powerunt"). In der gleichartigen Bestätigung <strong>für</strong> Doberan<br />

^) traten folgerichtig sogar die Fürsten von Rügen als Lehnsmannen<br />

der Askanier auf! Beide Urk<strong>und</strong>en sind aber vor dem<br />

kanzleimäßigen Vollzug kassiert worden, <strong>und</strong> wir werden nicht lange<br />

nach dem Warum zu fragen haben. Daß Pribislaw lll. von Belgard<br />

<strong>und</strong> die Herren von 3riesack 1287 unter anderm Daber als ^<br />

märkisches Lehen nehmen^), folgt nicht aus einer <strong>pommersche</strong>n'<br />

Afterleihe, sondern aus ihrer persönlichen Stellung zu den Askaniern.<br />

Was den Kammmer Bischof anlangt, fo wird er m. E. niemals,<br />

weder unmittelbar noch mittelbar, als brandenburgischer Lehnsträger<br />

bezeichnet 5). Insbesondere fehlt eine derartige Bestimmung in den-<br />

1) P. 512, 513, 3937.<br />

2) Meckl. U. B. 1555 -- P. N91; <strong>und</strong>atiert, nach Lisch zwischen 1280<br />

<strong>und</strong> 1284 anzusetzen. Die Bemerkung steht zwar an unvermuteter Stelle,<br />

<strong>und</strong> die Regesten der Drucke erwähnen nichts von ihr. Daß sie aber von<br />

allen Beurteilern übersehen ist. spricht nicht gerade <strong>für</strong> ein Übermaß oon<br />

Sorgfalt. — In den Regesten des P. sind die Aussteller zu verbessern in:<br />

Otto V.. Albrecht lll. <strong>und</strong> Otto VI.<br />

^) Meckl. U. B. !556 ^ P. 1192.<br />

") P. 1431, vergl. 1355. Ähnlich liegt es vielleicht mit den ungenannten<br />

Borckischen Gütern. P. 1821 i. I. 1297.<br />

>) Auf die Stellen, aus denen einzelne Forscher das Gegenteil er- ,<br />

schließen wollten, z. B. den Gerswaldeu Vertrags.. 1555 <strong>und</strong> 1556. kommen /<br />

wir zurück. WehrmannI Urteil ist mir nicht klar. S. 101 meint er, „Bischof ^<br />

Hermann erkaiwte die Askanier als seine Lehnsherren an". Doch lesen wir /<br />

S. 124. daß es Hermann wohl gelungen sei, „im Widerstreite mit den welt- i !<br />

lichen Herren des Landes . . . dieselbe unabhängige Stellung <strong>und</strong> die gleiche '<br />

Landeshoheit in seinem Gebiet zu erringen, wie sie die deutschen Bischöfe !<br />

besaßen".

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