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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin. 53<br />

x) Riedel ä XIX S. 5 Nr. 8. 6 I S. 70 Nr. 96: 1261 (!)<br />

Dez. 31. Die Templer überlassen einoppidum (wohl Küstrin),<br />

5 Dörfer an der Warthe <strong>und</strong> Hof <strong>und</strong> See Soldin mit<br />

300 Hufen zu beiden Seiten der (oberen) Mietzel den Markgrafen.<br />

Da<strong>für</strong> verzichten diese auf alle? Ansprüche an<br />

Quartschen, Iicher, Wilkersdorf. Iorndorf. Kuhdorf, l^xvik<br />

^ Klewitz?) <strong>und</strong> Kalenzig.<br />

7) Riedel ä X S. 209 Nr. 56- 1263 (!). Markgr. Otto gibt<br />

dem Kl. Lehnin das Dorf Gütergotz gegen Klosterbesitz in<br />

2) P. 817; 1266 Dez. 7. Kardinallegat Guido bestätigt die<br />

Entscheidung EB. Alberts. daß das Land Küstrin zu Lebus,<br />

dnmt2 zu Kammin gehöre.<br />

-?) P. 915; l270 Mai 4. Bi. Hermann transsumiert Nrk. q <strong>und</strong><br />

schenkt Zehnten von Iädickendorf '<strong>und</strong> Woltersdorf in 8upsa><br />

nominal territorio (8c. de6enen3i) iacentium hinzu.<br />

Ium literarischen Quellenmaterial betrachten wir geographisch<br />

das Gelände, auf dem die Ereignisse sich abspielen. Seine natürlichen<br />

Auhengrenzen sind die Warthe <strong>und</strong> die Nöhrike im Süden /<br />

<strong>und</strong> Norden, das breite Öderbruch im Westen, die Seenplatte nörd- /,<br />

lich Soldin, der Oberlauf der Mietzel <strong>und</strong> ein im Zuge der (späteren) /<br />

Diözesangrenze verlaufender Haken durch den weiträumigen Forst<br />

im Ostens. Innerhalb des so umschriebenen Gebiets bildet nur die<br />

Mietzel eine deutliche Landscheide. Auf der welligen Hochfläche<br />

zwischen Mietzel, Oder <strong>und</strong> Rährike fehlen die natürlichen Abmarkungslinien.<br />

da die Kuritz <strong>und</strong> andere Wasserläufe zu unbedeutend<br />

sind. Die Verteilung der großen, damals noch umfassenderen<br />

Maldflächen befördert ebenso wenig die Bildung augenfälliger<br />

Grenzlinien. Dagegen müssen wir die Wälder sorgfältig<br />

beachten, wenn wir eine Vorstellung von der Möglichkeit »<br />

unb der Art der Landeseinteilung gewinnen wollen.<br />

2u eine von 3all zu Fall fortschreitende Erörterung der zahlreich<br />

aufgeworfenen — berechtigten <strong>und</strong> unberechtigten — Fragen<br />

einzutreten, ist nach Lage der Dinge ausgeschlossen. Besonders bedauro<br />

ich. auf die mannigfachen Abweichungen von Nießens ausgezeichneten,<br />

<strong>für</strong> jeden späteren Forscher gr<strong>und</strong>legenden Unter-<br />

1) Die Tatsache zu bezweifeln besteht kein Anlaß, veral. P. 458 <strong>und</strong><br />

915. Danach die Anmerkung Krabbo Reg. 888 zu streichen.<br />

2) Das letzte Stück erscheint heute nicht mehr als natürliche Grenze.<br />

Damals hob es sich als ein Rodungsstreifen im Walde deutlicher ab.

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