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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte dos Bistums Kammin. 59<br />

Anfangs der dreißiger Jahre des IZ.^Iahrh<strong>und</strong>erts schieben /<br />

sich die Templer von ihren älteren Besitzungen in Lebus nordwärts i<br />

über, die _Warthe vor. Wir sahen, wie unsicher hier die politischen /<br />

Hoheitsverhältnisse lagen. Wer gerade einen kriegerischen Erfolg,<br />

sei es gelegentlich auch recht bescheidener Art. zu buchen gehabt<br />

hatte, durfte sich <strong>für</strong> den Augenblick 5>err über ausgedehnte Landstriche<br />

fühlen. Die Unsicherheit <strong>und</strong> die zum guten Teil dadurch<br />

bedingte Wertlosigkeit des Bodens machen es verständlich, daß /<br />

beispielsweise Wladislaw Odonicz 1232 dem Orden im Land Küstrin.-l<br />

1000 Hufen auf einmal schenken kann (Urk. c). Bei der herrschenden<br />

Verworrenheit lassen sich die Teiypler vom <strong>pommersche</strong>n /<br />

Herzog die Rechte abtreten, die er hier an der Warthe etwa be- ^<br />

anspruchen 'möchte"(Urk. k). Der Bischof von Lebus tritt ihnen<br />

gegen eine jährliche Kornrente den Bischofszehnt aus den geschenkten<br />

Hufen ab (Urk. 6). Daß die Berechtigung des Bischofs<br />

zu dieser Verleihung fraglich gewesen sei, läßt die Urk<strong>und</strong>e nicht erkennen,<br />

das Land Küstrin gilt ohne weiteres als Lebuser Sprengel.<br />

Zwei. Jahre später gehen die Templer über die Mietzel <strong>und</strong> fassen /<br />

im Herzogtum Pommern festen Fuß (Urk. e, t, ^). Auch aus diesenl<br />

400 Hufen im Lande Chinz <strong>und</strong> an der Röhrike überträgt der neue<br />

Lebuser Bischof Heinrich dem Orden die Zehnten gegen eine Kornabgabe<br />

i). Der Bischof fugt hinzu: in diesen Bezirken bleibt aufrecht'<br />

erhalten meine bischöfliche Gewalt <strong>und</strong> die Synodalpflicht, die<br />

meiner in ihrem Sprengel ungeschmälerten Lebuser Kirche von den<br />

durch den Orden anzusiedelnden Kolonisten jeweils nach meiner Anordnung<br />

zu leisten ist -). (^um multig retroactiz temsionbu3 ecclezia<br />

prefata nullum kructum in loci8 'preclictis Kabui38et, maluit partem<br />

2pud reliAlO808 kadere, quam propter ^esertum (le tötn carere. ^,<br />

Der Zusatz beleuchtet treffend sowohl den schwachen^Besiedelungs- '/<br />

stand, wie die unsichere Diözesanhoheit. Es ist möglich <strong>und</strong> sogar<br />

wahrscheinlich, — wir sahen den gleichen 3all bei den uckermärkischen<br />

Besitzungen des Klosters Walkenried —, daß die<br />

!) Ulk. s. Der schlecht überlieferte Text ist durch Klempins Besserung^<br />

versuche noch mehr verderbt morden. Es ist wiederherzustellen exrileta<br />

libertate -- „nnch Ablauf der üblichen Ireijahre". <strong>und</strong> illibate. Die<br />

Emendalion perpetua <strong>für</strong> perpetue ist an sich grammatikalisch erforderlich.<br />

Doch kann in der Urschrift perpetue gestanden haben, da die 3orm perpetuo<br />

oder perpetue in der Korroboration geläufig ist.<br />

2) So übersetze ich sinngemäß 8Zlvo iure epizcopiili ac sinodali<br />

obäervItione, quZm ecclesie mee illibate a calnniz ei^ciem cen5ui iu8ti8<br />

temporibus exliiberi.

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