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für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...

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154 Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin.<br />

das Anspruchsrecht an Kolberg, das aus der behaupteten Lehns-<br />

Hoheit der Askanier über Herzog Bogislaw IV. hergeleitet werden<br />

könnte, durch die Überlassung der Burg Kerkow beigelegt ^). Die<br />

Askanier haben eine Lehnshoheit über das Stift Kammin niemals<br />

besessen.<br />

Wir fassen das Ergebnis zusammen. Der geistliche Fürst im<br />

Reich wurde Landesherr über größere oder kleinere Bezirke, in<br />

denen er hoheitsrechte erlangte, unbekümmert ob er in ihnen<br />

Gr<strong>und</strong>herr war oder nicht: <strong>für</strong> die Entstehung der Territorien hat<br />

der Gr<strong>und</strong>besitz nur untergeordnete Bedeutung ^). Dagegen beruht<br />

die Entstehung der landes<strong>für</strong>stlichen Hoheit unserer Kamminer<br />

Bischöfe auf dem Erwerb von großen Gr<strong>und</strong>herrschaften in ötreulage,<br />

dann von geschlossenen Territorien. Untrennbar mit der Entwicklung<br />

verknüpft ist die persönliche politische Bedeutung der<br />

Träger der bischöflichen Gewalt. Ohne das staatsmannische <strong>Gesch</strong>ick<br />

eines Konrad lll. <strong>und</strong> Hermann von Gleichen wäre Kammin unter<br />

dem Kampfgetümmel der Zeit vermutlich zu einer noch bescheideneren<br />

Rolle als seine Nachbarn ringsum verurteilt gewesen. Das<br />

bewußte hinarbeiten vornehmlich dieser beiden Bischöfe auf einen<br />

<strong>für</strong>stlichen Territorialerwerb hat dem Kamminer Stuhl auch äußerlich<br />

den 3ürstenstand verschafft, den seine Inhaber als Rang <strong>für</strong><br />

ihre Person offenbar schon etwas früher besessen haben. Die Bedeutung<br />

der Eromtion des Bistums <strong>für</strong> die Begründung des<br />

Landes<strong>für</strong>stenstandes bestand nicht in einer rechtlichen Eximierung<br />

seiner Gründungsausstattung, sondern lag auf einem andern 5elde.<br />

2n seiner unabhängigen, nur auf die eigene Kraft angewiesenen<br />

Stellung mußte es die Schwingen zum 3luge entfalten, wollte es<br />

nicht erdrückt werden. War der Anschlich an ein Erzbistum wirklich<br />

so wertvoll, wie man neuerdings eingeworfen hat, die Kamminer<br />

hätten sich schwerlich auf Tod <strong>und</strong> Leben dagegen gesträubt. Sondern<br />

sie werden aus unmittelbarer Anschauung gewußt haben, was<br />

wir rückblickend <strong>und</strong> am Erfolg die Mittel wertend heute noch<br />

sehen, daß ihnen die Einordnung in den Verband einer Erzdiözese»<br />

nicht förderlich, sondern hinderlich war. Daß auf diesem Wege<br />

Kammin nahe daran war, durch Innocenz IV. zum Erzbistum erhoben<br />

zu werden, kann unser Urteil nur bestärken. In derselben<br />

Richtung wie die Befreiung von der erzbifchöflichen Bevorm<strong>und</strong>ung<br />

hat Herzog Kasimirs I. Verzicht auf die Ausübung des Einflusses<br />

der Landesherren gewirkt. Mit Absicht haben wir betont, wie<br />

>) P. 1555. 1556, 1623.<br />

2) Hauck. Territorien S. 670 f.

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