für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...
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154 Forschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Bistums Kammin.<br />
das Anspruchsrecht an Kolberg, das aus der behaupteten Lehns-<br />
Hoheit der Askanier über Herzog Bogislaw IV. hergeleitet werden<br />
könnte, durch die Überlassung der Burg Kerkow beigelegt ^). Die<br />
Askanier haben eine Lehnshoheit über das Stift Kammin niemals<br />
besessen.<br />
Wir fassen das Ergebnis zusammen. Der geistliche Fürst im<br />
Reich wurde Landesherr über größere oder kleinere Bezirke, in<br />
denen er hoheitsrechte erlangte, unbekümmert ob er in ihnen<br />
Gr<strong>und</strong>herr war oder nicht: <strong>für</strong> die Entstehung der Territorien hat<br />
der Gr<strong>und</strong>besitz nur untergeordnete Bedeutung ^). Dagegen beruht<br />
die Entstehung der landes<strong>für</strong>stlichen Hoheit unserer Kamminer<br />
Bischöfe auf dem Erwerb von großen Gr<strong>und</strong>herrschaften in ötreulage,<br />
dann von geschlossenen Territorien. Untrennbar mit der Entwicklung<br />
verknüpft ist die persönliche politische Bedeutung der<br />
Träger der bischöflichen Gewalt. Ohne das staatsmannische <strong>Gesch</strong>ick<br />
eines Konrad lll. <strong>und</strong> Hermann von Gleichen wäre Kammin unter<br />
dem Kampfgetümmel der Zeit vermutlich zu einer noch bescheideneren<br />
Rolle als seine Nachbarn ringsum verurteilt gewesen. Das<br />
bewußte hinarbeiten vornehmlich dieser beiden Bischöfe auf einen<br />
<strong>für</strong>stlichen Territorialerwerb hat dem Kamminer Stuhl auch äußerlich<br />
den 3ürstenstand verschafft, den seine Inhaber als Rang <strong>für</strong><br />
ihre Person offenbar schon etwas früher besessen haben. Die Bedeutung<br />
der Eromtion des Bistums <strong>für</strong> die Begründung des<br />
Landes<strong>für</strong>stenstandes bestand nicht in einer rechtlichen Eximierung<br />
seiner Gründungsausstattung, sondern lag auf einem andern 5elde.<br />
2n seiner unabhängigen, nur auf die eigene Kraft angewiesenen<br />
Stellung mußte es die Schwingen zum 3luge entfalten, wollte es<br />
nicht erdrückt werden. War der Anschlich an ein Erzbistum wirklich<br />
so wertvoll, wie man neuerdings eingeworfen hat, die Kamminer<br />
hätten sich schwerlich auf Tod <strong>und</strong> Leben dagegen gesträubt. Sondern<br />
sie werden aus unmittelbarer Anschauung gewußt haben, was<br />
wir rückblickend <strong>und</strong> am Erfolg die Mittel wertend heute noch<br />
sehen, daß ihnen die Einordnung in den Verband einer Erzdiözese»<br />
nicht förderlich, sondern hinderlich war. Daß auf diesem Wege<br />
Kammin nahe daran war, durch Innocenz IV. zum Erzbistum erhoben<br />
zu werden, kann unser Urteil nur bestärken. In derselben<br />
Richtung wie die Befreiung von der erzbifchöflichen Bevorm<strong>und</strong>ung<br />
hat Herzog Kasimirs I. Verzicht auf die Ausübung des Einflusses<br />
der Landesherren gewirkt. Mit Absicht haben wir betont, wie<br />
>) P. 1555. 1556, 1623.<br />
2) Hauck. Territorien S. 670 f.