für pommersche Gesch und Altertumskunde. - Digitalisierte ...
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3orschungen zur älteren <strong>Gesch</strong>ichte des Vistums Kammin. 127<br />
schen Verhältnisse sind die Meinungen noch weit weniger geklärt<br />
als über die deutschen. Das eine glaube ich mit Sicherheit behaupten<br />
zu dürfen, daß mit der vertieften Forschung unsere Vorstellungen<br />
von der <strong>pommersche</strong>n Rechts- <strong>und</strong> Wirtschaftsgeschichte<br />
in wesentlichen <strong>und</strong> entscheidenden Iügen umgestaltet werden. Uns<br />
kommt es nicht so sehr auf die Detailforschung an, obgleich wir uns<br />
von ihrer Unterschätzung weit enfernt wissen. Wir wollen vielmehr<br />
unter umfassenderen, prinzipiellen Gesichtspunkten möglichst knapp<br />
herauszustellen suchen, wie die Dinge sich gerade in der Richtung<br />
auf die landes<strong>für</strong>stliche Hoheit des Vischofs entwickelt haben.<br />
Diese Entwicklung zerfällt in zwei deutlich voneinander geschiedene<br />
Perioden. Den Einschnitt bezeichnet das Iahr^1240^ wo /<br />
das Bistum zum ersten Male ein geschlossenes Territorium, das<br />
i kand^Dtargard. gewinnt (Cod. 288). Zur klaren Erkenntnis der<br />
Kamminer Lage in der ersten Periode, die uns zunächst <strong>für</strong><br />
sich beschäftigt, bieten neben der vorsichtigen Verwertung der jüngeren<br />
stiftischen Quellen die gleichzeitigen Nachrichten der übrigen kirchlichen<br />
Einrichtungen, zumal der Klöster <strong>und</strong> Stifter, mancherlei<br />
Material; denn die Analogie zwischen dem Hochstift <strong>und</strong> den<br />
großen Feldklöstern reicht auf dem slavischen Boden an vielen<br />
Punkten erheblich weiter als in der Neichskirche.<br />
«.Als im Jahre 1140 das <strong>pommersche</strong> Bistum gegründet wurde, ^<br />
war der ^ucatu8 l^mel-anie^) ein Nirstentum aus eigenem slavi- /<br />
schen Recht. Ganz anders im Reich. „Nur derjenige war ein 3ürst,<br />
den der König selbst mit seiner Gewalt belehnte. Mangelte die Belehnung<br />
oder hörte sie auf. so war auch die Bildung eines Fürstentums<br />
unmöglich" 2). Nur durch die Beachtung dieses gr<strong>und</strong>legenden<br />
Unterschieds werden wir zum Verständnis des Prozesses gelangen,<br />
durch den eine neue <strong>pommersche</strong> 3ürstengewalt — der Bischof —<br />
neben der herzoglichen aufkommt. Das slavische <strong>und</strong> das deutsche ^<br />
Etaatswesen sind zwei ihrem Wesen nach völlig getrennte Bil- ? '<br />
düngen, <strong>und</strong> der slavische Charakter Pommerns bleibt trotz aller <<br />
deutschen Einflüsse in der von uns betrachteten ersten Zeitspanne<br />
1) Wenn im folgenden kurzweg von „Pommern" gesprochen wird, so ist<br />
das ein Notbehelf, da im 12. <strong>und</strong> 13. Jahrh<strong>und</strong>ert der Sprachgebrauch<br />
schwankt. Wir verstehen darunter im wesentlichen die beiden l264 vereinigten<br />
<strong>und</strong> bald wieder geteilten Herzogtümer Pommern»Stettin <strong>und</strong><br />
Pommern-Demmtn. Die übliche abgekürzte Bezeichnung dürfen wir um so<br />
unbedenklicher gebrauchen, als das 3ürstentum Rügen zu den Diözesen<br />
Roeskilde <strong>und</strong> Schwerin gehört <strong>und</strong> im größten Teil des pommerellischen Osten<br />
die geistliche Hoheit dem Erzbistum Gnesen <strong>und</strong> dem Bistum Kujavien gebührt.<br />
2) hauck, Territorien S. 649.